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Entscheidung

5 StR 34/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280520B5STR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280520B5STR34.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 34/20 vom 28. Mai 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Verabredung zum Raub - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 28. Mai 2020 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 20. Juni 2019 werden verworfen, hin- sichtlich des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass der Teilfreispruch entfällt. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch zugunsten des Angeklagten A. entfällt. Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch be- treffend den nichtrevidierenden Angeklagten A. (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 357 Rn. 16). Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 20.06.2019 - 880 Js 27923/18 jug 2 KLs 1 2