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Entscheidung

III ZA 22/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280520BIIIZA22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280520BIIIZA22.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 22/19 vom 28. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2020 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Anhörungsrüge der Klägerin wäre unbegründet. Das Fehlen einer Begründung des den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückweisenden Senatsbeschlusses stellt keine Gehörsverletzung dar. Der Beschluss des Senats ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfecht- bar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe bedürfen keiner Begründung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - VI ZB 53/16, juris Rn. 2 und vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris; vgl. auch BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12 jew. mwN). Daraus folgt zugleich, dass, wenn ein Prozesskostenhilfe ablehnender, unanfechtbarer Be- schluss - wie vorliegend - teilweise begründet wird, der Antragsteller keinen An- spruch auf eine vollständige Begründung dieses Beschlusses hat. 1 2 - 3 - Der Senat hat die mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe der Klägerin ge- gen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungs- grund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine ande- re Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVer- fGE 64, 1, 12). Soweit der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2020 auf die Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Be- zug auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht eingegan- gen ist, ergibt sich hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anhalts- punkt dafür, dass er die Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe nicht zur Kenntnis genommen hat. Zwar hat die Klägerin dort eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nur im Hinblick auf die Frage des unmittelbaren Kausalzusammenhangs begehrt (S. 14 des PKH- Antrages vom 25. September 2019). Sie hat jedoch, wie sie einräumt, im Beru- fungsverfahren auch in Bezug auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß ge- gen Unionsrecht die Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Euro- päischen Union geltend gemacht. Das Berufungsgericht, gegen dessen Be- schluss sich die Klägerin mit der von ihr beabsichtigten Nichtzulassungsbe- schwerde wenden will, hat hierauf ausdrücklich die Erforderlichkeit einer sol- chen Vorlage verneint (Zurückweisungsbeschluss vom 16. August 2019, S. 5). Da der Senat bei einem Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich der Erfolgsaus- sicht einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Prüfung der in der Begründung des Antrags geltend gemachten Zulassungsgründe be- 3 4 - 4 - schränkt ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, 733 f), lag es nahe, auch die Frage einer von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu prüfen. Denn wäre eine solche Vorlage im Revisi- onsverfahren gemäß Art. 267 AEUV notwendig, wäre der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13). Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2017 - 28 O 394/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2019 - 9 U 60/17 -