Entscheidung
III ZB 9/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280520BIIIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280520BIIIZB9.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 9/20 vom 28. Mai 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin zu 2 beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. April 2020 - 4 W 16/20 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt die mit Schreiben vom 18. April 2020 angebrachten An- träge auf "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbeschwerde, Prozesskosten- hilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Rechtsbeschwerde und Rechts- beschwerde … wegen Verletzung rechtlichen Gehör[s]" als Gesuch auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Be- schluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. März 2020 zurückgewiesen. Mit die- sem Beschluss hatte das Landgericht ihnen Prozesskostenhilfe für eine Amts- haftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg versagt. Der Antragstellerin zu 2 ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. 1 2 - 3 - Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundes- gerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zu- lassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Eine Entscheidung über das vom Antragsteller zu 1 ohne die erforderli- che Einwilligung seines Betreuers (§ 1903 BGB) nicht wirksam angebrachte und aus den vorgenannten Gründen ohnehin aussichtslose Prozesskostenhilfe- gesuch ist nicht veranlasst. Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen. Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2020 - 7 O 56/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2020 - 4 W 16/20 - 3 4 5