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Entscheidung

EnVR 56/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030620BENVR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030620BENVR56.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 56/18 vom 3. Juni 2020 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Schoppmeyer sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2020 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: I. Die Betroffene hat sich gegen die Festsetzung des Zinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode für Neuanlagen gewendet. Ihre Beschwerde ist in der Vorinstanz teilweise erfolgreich gewesen. Der Senat hat das Rechtsmittel auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 3. März 2020 in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Betroffene macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die Bundesnetzagentur tritt dem Antrag entgegen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Zu Unrecht rügt die Betroffene, der Senat habe sich mit dem Vortrag zur Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde nicht auseinandergesetzt. 1 2 3 4 - 3 - Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, hat der Senat in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass er die mit der Anschlussrechts- beschwerde erhobenen Rügen für unbegründet hält (Rn. 29-35). Er hat diese Auffassung kurz begründet und im Übrigen auf seine erste Entscheidung zu derselben Materie (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II) Bezug genommen. Jedenfalls vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass der Senat sich mit den Argumenten der Anschlussrechtsbeschwerde nicht detaillierter befasst hat, keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Meier-Beck Schoppmeyer Picker Rombach Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 549/16 (V) - 5 6 7