Leitsatz
IV ZR 16/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030620UIVZR16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030620UIVZR16.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 16/19 Verkündet am: 3. Juni 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2325 Abs. 1 Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Aus- schluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein. BGH, Urteil vom 3. Juni 2020 - IV ZR 16/19 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2020 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlan- desgerichts - 2. Zivilsenat - vom 15. Januar 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Ermittlung des Wertes zweier Eigentumswohnungen. Er ist der Sohn aus erster Ehe des 1946 geborenen und am 2. Januar 2017 verstorbenen Erblassers, der seit 1991 in zweiter Ehe mit der 1953 geborenen Beklagten verheiratet war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Juli 2008 erwarb eine Gesell- schaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Erblasser und der Be- klagten, eine Eigentumswohnung in der L. straße 55 in H. . Der Erblasser und die Beklagte in Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden nachfolgend als Eigentümer eingetragen. Zur Finanzierung nahmen sie ein durch Grundschuld gesichertes Darlehen über 125.000 € auf, für das sie zu gleichen Teilen hafteten; der restliche Kaufpreis wu rde aus Ei- genmitteln finanziert. Zins und Tilgung des Darlehens wurden aus den Mieteinnahmen der Wohnung gezahlt. Die Wohnung ist zu einem unter 1 2 - 3 - der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins an den gemeinsamen Sohn des Erblassers und der Beklagten vermietet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 2011 erwarb eine zugleich gegründete und aus dem Erblasser und der Beklagten beste- hende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine noch zu errichtende Eigen- tumswohnung im H. Weg 30 in H. . In diesem Vertrag hieß es unter anderem: "Die Gesellschaft wird mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst; der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst dem Überlebenden an. Die Erben erhalten - soweit gesetzlich zulässig - keine Abfindung; […]. Dieser wechsel- seitige Abfindungsausschluss beruht auf dem beiderseits etwa gleich hohen Risiko des Vorversterbens und ist im Inte- resse des jeweils überlebenden Gesellschafters vereinbart. " Der zu zahlende Gesamtkaufpreis für die Wohnung nebst Stellplä t- zen von 3.224.739,51 € wurde in Höhe von 3.200.000 € aus dem Ver- kaufserlös für ein Grundstück, dessen Eigentümer der Erblasser und die Beklagte in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen waren, erbracht. Nach Fertigstellung der Wohnung zogen der Erblasser und die Beklagte dort ein. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde als Eigentümerin eingetragen. Am 11. September 2014 schlossen der Erblasser und die Beklagte eine "Gesellschaftsrechtliche Vereinbarung" für mehrere aus den beiden bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die jeweils Eigentümer von Wohnungen, unter anderem derjenigen im H. Weg 30 und in der L. straße 55, waren. Für die darin genannten Gesellschaften wurde dort eine mit der vorstehend zitierten Passage aus dem Kaufver- trag vom 27. Dezember 2011 wortgleiche Regelung getroffen. 3 4 5 - 4 - Mit notariellem Testament vom 24. Februar 2016 setzte der Erb- lasser die Beklagte als Alleinerbin und den gemeinsamen Sohn als Er- satzerben ein. Der Kläger forderte von der Beklagten die Ermittlung des Wertes der beiden Wohnungen durch Sachverständigengutachten jeweils bezo- gen auf den Todestag des Erblassers und auf das Datum der Eintragung der Gesellschaften als Eigentümer. Das Landgericht hat die Klage abge- wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, den Wert der beiden Wohnungen am Todestag des Erblassers durch Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän- diger zu ermitteln. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung wei- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Be- deutung - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB hinsichtlich der beiden Wohnungen bezogen auf den Todestag des Erblassers zu, weil er einen Pflichtteilsergänzungsan- spruch in Bezug auf die zwischen der Beklagten und dem Erblasser für den Todesfall vereinbarte Übertragung von Anteilen der Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Eigentümer der Wohnungen waren, habe. In der 6 7 8 9 - 5 - auf den Todesfall bezogenen Verfügung des Erblassers übe r seinen An- teilswert an den Gesellschaften liege eine Zuwendung zugunsten der Beklagten. Es liege auch eine Einigung über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung und der noch überwiegende Teil der Literatur gehe davon aus, dass eine gesellschaftsrechtliche Re- gelung, nach der eine Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters unter den verbleibenden Mitgesellschaftern fortgesetzt werde und gleichzeitig Abfindungsansprüche ausgeschlossen würden, grundsätzlich keine er- gänzungsbedürftige Schenkung im Sinne des § 2325 BGB darstelle, wo- bei jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Die von der Recht- sprechung entwickelten Grundsätze ließen sich aber nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Bei den zwischen der Beklagten und dem Erblasser getroffenen Vereinbarungen habe nicht die Fortfüh- rung eines Unternehmens oder zumindest einer Gesellschaft im Vorder- grund gestanden, da letztere mit dem Tod eines Gesellschafters habe aufgelöst werden sollen. Eine konkrete Arbeitsleistung der Beklagten für die Verwaltung der beiden Eigentumswohnungen sei nicht vorgetragen. Ein Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich oder als äußerst gering zu be- trachten. Darüber hinaus sei auch unter dem Gesichtspunkt des aleatori- schen Geschäfts von einer Vereinbarung der Eheleute über die Unent- geltlichkeit der Zuwendung auszugehen. Soweit das Landgericht in die- sem Zusammenhang feststelle, jeder Gesellschafter sei das gleiche Risi- ko eingegangen, dass seine Erben im Falle seines Vorversterbens am Wert des Anteils nicht berücksichtigt würden, sei dem nicht zuzustim- men. Dies habe ohnehin der Zielrichtung des Erblassers, der die Beklag- te als Alleinerbin eingesetzt habe und damit die Übertragung seines An- 10 11 - 6 - teils auf die Beklagte allein unter Ausschluss des Klägers habe erre ichen wollen, entsprochen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger als Pflichtteilsberech- tigtem gegen die beklagte Erbin gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Wertermittlung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile des Erblassers zusteht, der sich jedenfalls auch auf den Wert der beiden Wohnungen als jeweils einzigem Vermögensgegenstand der Gesell- schaften richtet. 1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen vo- raus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB ge- macht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, NJW 2018, 1475 Rn. 14; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]). Der Erwerb eines zu- gewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als recht- liche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und En tgelt- lichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entspre- chenden Rechtszwecks in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2018 aaO Rn. 22; vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 a [juris Rn. 15]). 2. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die vereinbarte Anwachsung der Gesellschaftsanteile des Erblassers unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs im Fall seines Vorversterbens 12 13 14 - 7 - eine Schenkung des Erblassers an die Beklagte im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB war. Die Beklagte wurde durch die abfindungsfreie Anwach- sung der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers berei- chert. Das Berufungsgericht nimmt in aus Rechtsgründen nicht zu bean- standender Weise an, dass dieser Erwerb nach dem Willen der Beteilig- ten nicht durch eine Gegenleistung der Beklagten ausgeglichen werden sollte. a) Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. aa) Als Mittel der gewillkürten Weitergabe von Vermögensgegen- ständen im Todesfall stehen dem Erblasser im deutschen Recht neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglich- keiten außerhalb des Erbrechts offen. Insbesondere im Recht der Perso- nengesellschaften besteht die Möglichkeit der Zuwendung von Rechts- positionen auf den Todesfall kraft gesellschaftsvertraglicher Regelungen (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 37 m.w.N.). Der allseitige Abfindungsausschluss für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters wurde dabei für sich allein nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als Schen- kung gewertet (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1981 - IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956 unter 2 b [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1965 - II ZR 145/64, WM 1966, 367 unter I 2; obiter dictum zu § 2301 BGB: BGH, Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 222/55, BGHZ 22, 186 unter II 6 u. 7 [juris Rn. 20 f.]; offengelassen in BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 1338 unter B 2 [juris Rn. 38]). Zum einen geht die - bisher zu Personenhandelsgesellschaften ergangene - Recht- 15 16 17 - 8 - sprechung davon aus, dass gesellschaftsvertragliche Nachfolgevereinba- rungen, auch wenn sie Abfindungsansprüche der Erben völlig ausschlie- ßen, im Allgemeinen nicht den Sinn haben, dem jeweils in Aussicht ge- nommenen Nachfolger in den Gesellschaftsanteil letztwillig etwas zuzu- wenden, sondern sie sollen in erster Linie gewährleisten, dass das Ge- sellschaftsunternehmen beim Tod eines Gesellschafters erhal ten bleibt und seine Fortführung durch die oder den verbliebenen Gesellschafter nicht durch Abfindungsansprüche erschwert wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1965 aaO unter I 1). Aufgrund der Zwecke einer gesell- schaftsvertraglichen Vereinbarung passe schon das Begriffspaar entgelt- lich-unentgeltlich nicht, sondern vielmehr liege eine gesellschaftsrechtli- che Regelung der Mitgliedschaft zur Erhaltung eines gesellschaftlich ge- bundenen Zweckvermögens vor (vgl. - die Frage einer Schenkung offen lassend - BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 aaO). Zum anderen soll es sich in der Regel beim allseitigen Abfin- dungsausschluss nicht um eine Zuwendung an die Mitgesellschafter, sondern um ein aleatorisches (zufallsabhängiges) Geschäft handeln (vgl. obiter dictum zu § 2301 BGB: BGH, Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 222/55, BGHZ 22, 186 unter II 6 [juris Rn. 20] mit Zitat von Buchwald, JR 1955, 173, 174; ders. AcP 154 (1955), 22, 24 (Fn. 4)). Denn jeder Gesellschafter wende dem anderen das gleiche zu, und jeder nehme das gleiche Risiko auf sich, dass der Vorteil der Nachfolge in den Anteil dem anderen zufällt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1965 - II ZR 145/64, WM 1966, 367 unter I 2). bb) Diese Rechtsprechung lässt aber für andere Fallgestaltungen hinreichend Raum, um auch bei Berücksichtigung des Fortführungsinte- resses aus der Sicht eines Unternehmens die schutzwürdigen Belange der Nachlassbeteiligten wie z.B. der Pflichtteilsberechtigten zur Geltung 18 19 - 9 - zu bringen. Dabei hat das Gericht den Umständen des jeweils vorliegen- den Geschäftes im Einzelnen sorgfältig nachzugehen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1981 - IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956 unter 2 a [juris Rn. 12]). Es ist zu prüfen, ob besondere Umstände, die die Annahme einer in dem Abfindungsausschluss liegenden Schenkung rechtfertigen könnten, vorliegen (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 b [juris Rn. 13]). b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen, dass das Berufungsgericht hier eine nach dem Willen der Betei- ligten unentgeltliche Zuwendung des Erblassers festgestellt hat. aa) Zutreffend - und von der Revision daher zu Recht nicht in Fra- ge gestellt - geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vereinba- rung einer Nachfolgeklausel mit Abfindungsausschluss hier keine gesell- schaftsrechtliche Zwecksetzung zur Sicherung des Fortbestands des Gesellschaftsunternehmens zugrunde lag. Dabei kommt es zwar entge- gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf an, dass die hier betroffenen Gesellschaften nur aus zwei Gesellschaftern bestanden und daher durch den Tod des Erblassers aufgrund der An- wachsungsregelung aufgelöst wurden; das Ziel, das Gesellschaftsunter- nehmen für den Todesfall eines Gesellschafters zu sichern, kann auch bei Zweipersonengesellschaften bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. De- zember 1965 - II ZR 145/64, WM 1966, 367 unter I 2 in Verbindung mit dem Tatbestand). Das Berufungsgericht erkennt aber rechtsfehlerfrei, dass die Fortführung eines Unternehmens bei dieser Vereinbarung nicht im Vordergrund stand. Die Gesellschaften dienten vielmehr allein der Wahrnehmung der Eigentümerposition für jeweils eine Wohnung, die selbstgenutzt bzw. zu nicht marktgerechtem Mietzins an einen Angehöri- gen vermietet war. 20 21 - 10 - bb) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis auch rechtsfehlerfrei an, dass die Beklagte nach der getroffenen Vereinbarung keine Gegen- leistung für die Zuwendung in Form von Arbeitsleistungen oder der Übernahme eines Haftungsrisikos erbringen sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - als Gegenleistung für eine vereinbarte Anwachsung von Gesellschaftsanteilen die Über- nahme eines Haftungsrisikos überhaupt in Betracht kommt. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die als Gegenleistung für die Auf- nahme in eine Personengesellschaft übernommen werden kann (vgl. da- zu BGH, Urteil vom 2. Juli 1990 - II ZR 243/89, BGHZ 112, 40 unter I 1 a bb [juris Rn. 15]; OLG Schleswig NZG 2012, 1423, 1425 f. [juris Rn. 56 ff.]), trifft einen Mitgesellschafter bereits vor einer Anwachsung weiterer Gesellschaftsanteile beim Tod eines anderen Gesellschafters. Jedenfalls geht das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Übernahme der Gesellschaftsanteile des Erblassers hier für die Beklagte kein relevantes Risiko einer Haftung für mit dem Erwerb der Wohnungen verbundene Verbindlichkeiten mit sich brachte. Nach den aus Rechts- gründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die Wohnung H. Weg 30 aus Eigenmitteln finanziert; für das zur Finanzierung der Wohnung L. straße 55 aufgenommene Dar- lehen haftete die Beklagte ohnehin mit. Weiter hat die Beklagte für die Verwaltung der beiden Wohnungen nach den rechtsfehlerfreien Feststel- lungen des Berufungsgerichts keine konkrete Arbeitsleistung übernom- men. cc) Das Berufungsgericht geht außerdem rechtsfehlerfrei davon aus, dass nach dem Willen der Beteiligten die Zuwendung des Erblas- sers auch nicht durch die entsprechende Erklärung der Beklagten aus- geglichen wurde, ihre Gesellschaftsanteile sollten im Fall ihres Vorver- sterbens abfindungsfrei dem Erblasser anwachsen. Entgegen der Be- 22 23 - 11 - gründung im Kaufvertrag H. Weg 30 und in der "Gesell- schaftsrechtlichen Vereinbarung", der wechselseitige Abfindungsaus- schluss beruhe auf dem beidseits etwa gleich hohen Risiko des Vorver- sterbens und sei im Interesse des jeweils überlebenden Gesellschafters vereinbart, haben die Beteiligten nach den rechtsfehlerfreien Feststel- lungen des Berufungsgerichts diese Vereinbarung nicht getroffen, um unter Übernahme des Risikos eines abfindungsfreien Verlusts der eige- nen Gesellschaftsanteile eine Chance auf den Erwerb der Anteile ihres Mitgesellschafters zu erwerben. Das in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für den Fall eines allseitigen Abfindungsausschlusses angenommene aleato- rische (zufallsabhängige) Geschäft zeichnet sich dadurch aus, dass die Gesellschafter das Risiko, im Fall ihres Vorversterbens den Gesell- schaftsanteil ohne Abfindungsanspruch ihrer Erben zu verlieren, einge- hen, um als Gegenleistung die Chance auf den abfindungsfreien Erwerb der Anteile ihrer Mitgesellschafter zu erlangen (vgl. Hölscher, ErbR 201 6, 422, 428; Beckervordersandfort, ZErb 2016, 189, 192; Lange, ZErb 2014, 121, 125; Winkler, BB 1997, 1697, 1703). Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Erblasser mit der Vereinbarung kein Verlustrisiko einging, sondern d ie abfindungsfreie Übertragung der Gesellschaftsanteile gerade seiner Ziel- setzung entsprach. Obgleich es nicht Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung ist, dass die Beteiligten den Gesellschaftsvertrag auch oder sogar allein zu dem Zweck geschlossen haben, die Pflichtteilsan- sprüche der Abkömmlinge des Erblassers zu vermindern, spräche dies in besonderem Maße für den Schenkungswillen der Beteiligten (vgl. Se- natsurteil vom 26. März 1981 - IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956 unter 3 24 25 - 12 - [juris Rn. 16]). Den Willen des Erblassers, die Gesellschaftsanteile der Beklagten zuzuwenden, legte hier bereits deren Stellung als seine Ehe- frau nahe; ein Übergang seiner Anteile auf eine familienfremde Person durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung war damit ausge- schlossen. Das weitere Ziel, erbrechtliche Ansprüche des Klägers aus- zuschließen, wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin bestätigt. Dabei kam es entgegen der Ansicht der Revision nicht entscheidend darauf an, dass der Erblasser erst nach der "Gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung" zu- gunsten der Beklagten testierte und er an diese letztwillige Verfügung nicht gebunden war. Das Berufungsgericht hat darin nur rechtsfehlerfrei eine Bestätigung der bestehenden Willensrichtung des Erblassers gese- hen, der Beklagten Vermögen unter Ausschluss des Klägers zuzuwen- den; der Ausdruck dieses Willens setzt keine bindende letztwillige Verfü- gung voraus. Die Möglichkeit, dass die Beklagte vor dem Erblasser hätte sterben können, steht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen. In diesem Fall hätten die Gesell- schaftsanteile der Beklagten nicht ohne Weiteres den späteren Pflicht- teilsanspruch des Klägers nach dem Erblasser erhöht, so dass der Klä- ger letztlich durch die Vereinbarung sogar begünstigt worden wä re. Es wäre nur das Ziel des Erblassers, der Beklagten etwas zuzuwenden, weggefallen, doch hätte er neu testieren oder unter Lebenden über sein Vermögen verfügen können. Umgekehrt besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser diese Vereinbarung traf, um auf ein Vorversterben der Beklagten zu spekulieren und eine Chance auf den Erwerb ihrer Ge- sellschaftsanteile zu erhalten. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch ohne Bedeutung, ob eine Ausgestaltung des gemeinsamen Eigentums an den Wohnungen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gegensatz zur Bruchteilsgemein- 26 - 13 - schaft rechtliche Vorteile hat. Für die Frage der Unentgeltlichkeit kommt es allein darauf an, ob die mit dem abfindungsfreien Übergang der Ge- sellschaftsanteile verbundene Entreicherung des Erblassers gerade aus dem Vermögen der Beklagten als Zuwendungsempfängerin ausgeglichen werden sollte. Das war hier nicht der Fall. 3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schenkungen - auch soweit der Abfindungsausschluss für die Gesell- schaft zur Wohnung L. straße 55 nur privatschriftlich vereinbart wur- de - wirksam waren. Die Schenkung war bereits durch Abschluss der ge- sellschaftsrechtlichen Vereinbarung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB vollzogen und der Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Denn ein Geschäft unter Lebenden ist vollzogen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist, und seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 1338 unter A I 2 c [juris Rn. 21] m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Erwerb befristet oder - wie hier durch das Vorversterben des Zuwendenden - bedingt ist. Es genügt für den Vollzug einer Schenkung, dass für den Beschenkten ein Erwerbs - oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedin- gung zwangsläufig zu einem 27 - 14 - Vollrecht entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306/09, NZG 2012, 222 Rn. 20 m.w.N.). Das ist bei der gesellschaftsver- traglichen Vereinbarung einer Nachfolgeklausel unter Abfindungsaus- schluss der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 aaO). Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2018 - 311 O 172/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2019 - 2 U 3/18 -