Entscheidung
I ZB 33/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080620BIZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080620BIZB33.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/20 vom 8. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen: Die sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 11. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 30. Januar 2020 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, zurückgewiesen. Die Beklag- te hat daraufhin einen Abänderungsantrag gestellt und erklärt, dieser sei auch als sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde zu verstehen. II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Eine Anfechtung des Beschlusses über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung findet gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statt. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde auch deshalb unstatthaft, weil sie gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts nicht stattfindet. 2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft. 1 2 3 4 5 - 3 - Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde statthaft war. War - wie im Streitfall - bereits die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, hat sie das Verfahren rechtswirksam beendet, so dass es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im Streitfall nicht - das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 45/19, juris Rn. 7 mwN). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Feddersen Pohl Schmaltz Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 11.03.2020 - 6 Sch 57/18 WG - 6 7