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Entscheidung

2 StR 111/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR111.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/20 vom 9. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache im Königreich Belgien erlittene Untersu- chungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Jugendstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für ei- ne in dieser Sache im Königreich Belgien erlittene Freiheitsentziehung nachge- holt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 analog StPO), nachdem das Land- gericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrech- nungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Se- nat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 350/12, juris Rn. 1). Ein anderer 1 - 3 - Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 StR 357/19, juris Rn. 5). Franke Krehl Zeng Schmidt Wenske Vorinstanz: Köln, LG, 04.12.2019 - 104 Js 5/18 114 KLs 13/19