Entscheidung
3 StR 162/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090620B3STR162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090620B3STR162.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/20 vom 9. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Krefeld vom 27. Januar 2020 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Abgabe von Betäubungsmitteln und des Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages von 1.190,58 € angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Mona- 1 - 3 - ten verurteilt. Wegen "unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und Handel- treibens mit Betäubungsmitteln" hat es gegen den Angeklagten auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Daneben hat es Einziehungs- entscheidungen getroffen, unter anderem hinsichtlich eines sichergestellten Geldbetrages von 1.190,58 €. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf Grund der Sachrüge zur Neufassung des Schuldspruchs und der teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, denn der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3). Auch ist die ausdrück- liche Bezeichnung der Abgabe von Betäubungsmitteln als "unerlaubt" entbehr- lich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den uner- laubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8 mwN). 2. Die Einziehungsentscheidung betreffend einen sichergestellten Geld- betrag von 1.190,58 € hat keinen Bestand, weil die ohne nähere Begründung vorgenommene Bewertung des Landgerichts, es handele sich insoweit um den Wert von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c StGB, in den Urteilsgrün- den keine Stütze findet. Hinsichtlich der Bargeldbeträge von 591 € (Tat II. 1.) und 94,58 € (Tat II. 3.) fehlen Feststellungen zur Herkunft derselben völlig; be- 2 3 - 4 - züglich des bei Tat II. 2. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 505 € wird die Einlassung des Angeklagten, dieses stamme von seiner Familie und aus der Spielhalle, nicht widerlegt. Schäfer Spaniol Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Krefeld, LG, 27.01.2020 - 31 Js 221/19 22 KLs 39/19