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Entscheidung

4 StR 638/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100620B4STR638
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100620B4STR638.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 638/19 vom 10. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 8. Juli 2019, auch soweit es den nicht mehr revidierenden Mitangeklagten A. be- trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.000 Euro angeordnet. Den nach Revisionsrücknahme nicht mehr revidierenden Mitangeklagten A. hat es wegen Beihilfe zur Frei- heitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpres- sung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten W. führt zur Aufhebung des Urteils; die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten A. ge- mäß § 357 StPO zu erstrecken. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen veranlasste der Mitangeklagte A. in Abspra- che mit dem Angeklagten W. den Geschädigten K. dazu, sich mit ihm auf einem Parkplatz zu treffen. Nachdem der Geschädigte zu dem Mitan- geklagten in dessen Pkw gestiegen war, fuhr der Angeklagte W. mit seinem Pkw vor, stieg aus und gab mit einem Revolver – bei dem es sich nicht aus- schließbar „um eine Attrappe“ handelte – einen Schuss in Richtung des Bodens ab. Damit wollte der Angeklagte W. den Geschädigten einschüchtern, ihm Angst um sein Leben bereiten und seine im Folgenden geäußerten Forderun- gen durchsetzen. Tatsächlich hielt K. den Revolver für echt und hatte Angst um sein Leben. Als der Angeklagte W. den Geschädigten dazu auffor- derte, in sein Fahrzeug zu steigen, kam K. dem unter dem Eindruck des Schusses nach und setzte sich auf eine weitere Anweisung des Angeklag- ten W. hin auf die Rücksitzbank. Dort nahm auch der Angeklagte W. Platz. Der Mitange- klagte A. setzte sich auf den Fahrersitz und fuhr mit dem Pkw durch L. . Dabei war es K. nicht möglich, das Fahrzeug zu verlassen. Auch wirkte die mit der Schussabgabe verbundenen Drohung fort. All dies war dem Ange- klagten W. , der den Revolver auch weiterhin bei sich trug, bewusst. Da sich K. dem ungehinderten Einfluss des Angeklagten W. ausgesetzt sah und nach längerer Diskussion davon überzeugt war, dass er sich aus der Lage nicht anders würde befreien können, schlug er nun selbst vor, in der Filiale einer Bank Geld abzuheben und dem Angeklagten W. zu geben. Dabei stand er immer noch unter dem Eindruck des Einsatzes des täuschend echt aussehen- den Revolvers. Daraufhin fuhren die Angeklagten mit K. zu einer Bank, wo dieser 3.000 Euro abhob und dem Angeklagten W. übergab. 2 - 4 - II. Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen schwerer räuberischer Er- pressung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die hierzu ge- troffenen Feststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beru- hen. 1. Die Strafkammer ist in Bezug auf das eigentliche Tatgeschehen von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen, weil sich die Ange- klagten hierzu entweder nicht geäußert (W. ) oder angegeben haben, von ei- ner Erpressung nichts zu wissen (A. ) und deshalb insoweit nur die Bekun- dungen des Geschädigten zur Verfügung standen (UA 26). Dessen Angaben, er sei nach dem Schuss mit einer Schreckschusswaffe in Richtung Boden und dem Umsteigen in das Fahrzeug des Angeklagten W. von diesem über einen längeren Zeitraum mit einem Teppichschneidemesser bedroht worden und ha- be deshalb der an ihn gerichteten Geldforderung nachgegeben, ist die Straf- kammer nur hinsichtlich der Schussabgabe gefolgt. Weder den behaupteten Messereinsatz, noch das Vorliegen einer „konkreten Bedrohung“ hat sie des- halb als erwiesen angesehen. Warum die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, der Geschädigte sei auf die von ihr festgestellte Weise zu der Be- schaffung von 3.000 Euro genötigt worden, hat sie in der Folge nicht mehr nä- her begründet. 2. Zwar ist es allein Sache des Tatgerichts, das Ergebnis der Hauptver- handlung festzustellen und zu würdigen. Das Revisionsgericht hat dessen Ent- scheidung daher grundsätzlich hinzunehmen. Seiner Prüfung unterliegt es aber, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Im Fall einer Verurteilung liegt ein Rechtsfehler unter anderem dann vor, wenn die Beweiswürdigung nicht auf ei- 3 4 5 - 5 - ner tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht, so dass die vom Tatgericht gezogene Schlussfolgerung sich nur als Annahme dar- stellt oder als Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 5 StR 529/19 Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 238/17, NStZ-RR 2018, 119 mwN). 3. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Denn die Beweiswürdigung bie- tet keinen tragfähigen Beleg für die Überzeugung der Strafkammer, der Ge- schädigte habe sich aufgrund der Fortwirkung der mit der Schussabgabe ver- bundenen Drohung dazu genötigt gesehen, dem Angeklagten W. 3.000 Euro auszuhändigen. Der dafür als einziges unmittelbares Beweismittel zur Verfü- gung stehende Geschädigte hat einen anderen Ereignisablauf (Schusswaffe als Schreckschussrevolver wahrgenommen, Geldbeschaffung nur aus Angst vor der Bedrohung mit einem Messer) geschildert. Nach der Zurückweisung dieser Einlassung zum Nötigungsgeschehen ist es nicht nachvollziehbar, worin die Strafkammer die objektive Tatsachengrundlage für den von ihr stattdessen an- genommen Nötigungszusammenhang und einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten gesehen hat. III. Die Aufhebung bezieht sich notwendig auch auf die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Sie ist, obgleich der zur Aufhebung führende Rechtsfehler die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und nicht unmittelbar die Anwendung des Strafgesetzes betrifft, nach § 357 Satz 1 StPO auf den we- gen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung verurteilten nicht mehr revidierenden Mitangeklagten 6 7 - 6 - A. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 – 2 StR 98/18, wistra 2019, 183 Rn. 14; Beschluss vom 9. Juni 2011 – 2 StR 153/11 Rn. 4, Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 357 Rn. 8; Knauer/Kudlich in MünchKommStPO, 1. Aufl., § 357 Rn. 21). Sost-Scheible Quentin Bartel Sturm Rommel Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 08.07.2019 - 7102 Js 5431/18 3 KLs