Entscheidung
5 StR 109/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100620B5STR109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100620B5STR109.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 109/20 vom 10. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 17. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrü- ge umfassenden Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält – trotz des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - 1. Das sachverständig beratene Schwurgericht stützt sich für den Nach- weis der Täterschaft des Angeklagten auf eine an dem als Tatmittel verwende- ten weißen Pullover gesicherte DNA-Mischspur, die – neben dem DNA-Muster der Geschädigten und dem eines ihrer Söhne – anteilig das DNA-Muster des Angeklagten aufweise. Dies hat es damit begründet, dass es aufgrund einer Mischspurenberechnung „wahrscheinlich“ sei, dass der Angeklagte die Spur gelegt habe. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass dies nicht den Anforderungen genügt, die an die Darstellung eines DNA-Gutachtens bei Mischspuren zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2019 – 5 StR 419/19 und vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350, jeweils mwN). Insbesondere erörtert die Schwurgerichtskammer nicht, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten festgestellt wurden. Der Senat kann daher den Beweiswert, den das Schwurgericht der DNA-Spur beigemessen hat, nicht überprüfen. Darüber hinaus hätte das Schwurgericht näher ausführen müssen, wes- halb es von einer tatrelevanten Spur ausgeht. Denn angesichts mehrerer Tref- fen des Angeklagten mit dem Tatopfer vor der Tat ist dies nicht selbstverständ- lich. 2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu den weiteren von der Revision aufgezeigten Mängeln ausgeführt: „Rechtsfehlerhaft ist es darüber hinaus, das Festnahmeverhal- ten des Angeklagten gegen die Richtigkeit seiner Einlassung in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des vermeintlich erwartungswid- rigen Fehlens von Unmutsäußerungen nach erfolgter Festnah- 3 4 5 6 - 4 - me operiert das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten mit einem Satz der Lebenserfahrung, der in dieser Form nicht existiert. Gleiches gilt für die Reihenfolge der Ausübung seines Rechts zur Benachrichtigung Dritter sowie zur Konsultation ei- nes Verteidigers. Hinzu kommt, dass der letztgenannte Um- stand von Rechts wegen keine den Angeklagten belastende beweiswürdigende Umsetzung zulässt; denn nach § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 163a Abs. 4 StPO darf der Angeklagte unbefan- gen darüber entscheiden, ob und wann er die Hilfe eines Ver- teidigers in Anspruch nimmt. Diese zwar nicht im nemo-tenetur- Grundsatz, jedoch im Rechtsstaatsprinzip verankerte Verhal- tensmöglichkeit des Angeklagten im Ermittlungsverfahren wür- de durch beweiswürdigende Zugriffe entwertet. Gleichermaßen unbehelflich und somit rechtsfehlerhaft ist die zur Entwertung der Einlassung des Angeklagten herangezoge- ne Beweiserwägung auf UA S. 22. Auch hier argumentiert das Schwurgericht mit der Erwartungswidrigkeit des Verhaltens ge- gen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, obschon dieses allein schon mit Blick darauf, dass er nur weni- ge Monate zuvor aus der Strafhaft entlassen worden war (vgl. UA S. 4), durchaus gleichermaßen menschlich gut nachvoll- ziehbar sein könnte. Beweisrechtlich hat diese Beobachtung zur Folge, dass der Tatrichter näher begründen müsste, wes- halb er sich für die angestellte Verhaltensbewertung entschie- den und die damit nicht zu vereinbarende ähnlich naheliegende andere Sichtweise verworfen hat.“ - 5 - Dem tritt der Senat bei. Er kann trotz der für die Täterschaft des Ange- klagten vom Schwurgericht angebrachten gewichtigen Argumente angesichts der schwierigen Beweislage (Tatzeit 1987) nicht ausschließen, dass das Urteil auf den angeführten Rechtsfehlern beruht. Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 17.09.2019 - 234 Js 335/18 (532 Ks) (2/19) 7