Entscheidung
5 StR 154/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110620B5STR154
27mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110620B5STR154.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 154/20 vom 11. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 4. Dezember 2019 dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 1.466,25 € redu- ziert wird und der Angeklagte in dieser Höhe als Gesamtschuld- ner haftet; die weitergehende Einziehungsanordnung entfällt. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in zehn Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum ge- werbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.400 € angeordnet, für die der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe- gründet. 1 - 3 - Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist nur in Höhe von 1.466,25 Euro rechtsfehler- frei. Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet kei- ne tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20). Einem Tatbetei- ligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer ge- samtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Be- teiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteilig- te zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Ver- mögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279). Diese Voraussetzungen liegen ausweislich der Feststellungen indes nur im Fall 3 vor. Im Übrigen ist den Urteilsfeststellungen hingegen nicht zu ent- nehmen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt (faktische oder wirt- schaftliche) Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute erlangt hatte. An der Tatausführung, die unmittelbar zur Erlangung der Tatbeute führte, waren neben dem Angeklagten mehrere Bandenmitglieder in teils wechselnder Beset- zung beteiligt. Eine eigene Verfügungsgewalt des Angeklagten über das Die- besgut ist den Urteilsfeststellungen insoweit nicht zu entnehmen. 2 3 4 - 4 - Dies gilt auch für die Beute aus dem späteren Einsatz der entwendeten EC-Karten unter Benutzung ausgespähter Daten (PIN) an Geld- oder Fahrkar- tenautomaten. Hierbei war der Angeklagte persönlich nie zugegen und hatte weder Kenntnis von den konkreten Abläufen noch die Möglichkeit einer Ein- flussnahme. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aber auch in- soweit ein Viertel der Tatbeute für seine Tatbeteiligung im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig er- scheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Berlin, LG, 04.12.2019 - 232 Js 3080/19 (527 KLs) (20/19) 5 6