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Entscheidung

4 StR 148/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR148.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 148/20 vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 27. November 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Raubes und versuchten Raubes unter Einbeziehung der Einzelstra- fen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12. April 2019 (Az. 725 Ds 613/18) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen räuberischen Diebstahls und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes, versuchten Raubes, räuberischen Diebstahls und Diebstahls „unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12. April 2019 (Az. 725 Ds 613/18) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu Ge- samtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und drei Monaten“ verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es 1 - 3 - die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.375 Euro angeordnet. Ihre gegen die Verurteilung gerichtete Revision führt zu einer Klarstellung der Urteilsformel. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. 1. Die Verurteilung wegen Raubes im Fall II. 1 der Urteilgründe hält revi- sionsrechtlicher Überprüfung stand. Zwar genügt die Darstellung des zum Be- leg der Täterschaft der Angeklagten herangezogenen DNA- Vergleichsgutachtens nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5 mwN). Der Senat kann aber mit Rücksicht auf die vorhandenen weiteren Be- weismittel ausschließen, dass die Überzeugungsbildung der Strafkammer von der Täterschaft der Angeklagten auf diesem Rechtsfehler beruht. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und des Rechtsfolgen- ausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings war die Urteilsformel wie geschehen klarzustellen. Wird in einem Urteil aufgrund der Zäsurwirkung einer rechtskräftigen Vorverur- teilung und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auf mehrere Gesamt- strafen erkannt, muss sich bereits aus dem Tenor ergeben, für welche Taten die Angeklagte zu den jeweiligen Gesamtstrafen verurteilt ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 456/18 Rn. 33). Sost-Scheible Bender Quentin Sturm Rommel 2 3 - 4 - Vorinstanz: Dortmund, LG, 27.11.2019 - 520 Js 384/19 37 KLs 16/19