Entscheidung
4 StR 196/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR196
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR196.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 196/20 vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 16. Oktober 2019 wird als unzulässig ver- worfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl so- wie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verur- teilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten; das Rechtsmittel er- weist sich als unzulässig. Der Angeklagte hat – nach unbeschränkter Einlegung des Rechtsmit- tels – innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ausschließlich auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB beschränkt. Im Umfang dieser An- fechtung ist der Angeklagte durch die angegriffene Entscheidung nicht be- schwert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein An- geklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten 1 2 - 3 - kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB ange- ordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 533/17 Rn. 9). Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sost-Scheible Bender Quentin Sturm Rommel Vorinstanz: Essen, LG, 16.10.2019 - 7 Js 342/19 56 KLs 9/19 3