Entscheidung
6 StR 82/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160620B6STR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160620B6STR82.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 82/20 vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 19. Dezember 2019 mit den Feststellun- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend- schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrü- gen kommt es damit nicht mehr an. 1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte an zwei Tagen im Zeit- raum zwischen dem 5. März 2016 und dem 8. Februar 2018 sexuelle Handlun- gen an dem am 5. März 2002 geborenen geistig behinderten Nebenkläger vor. Dieser war in seinem lokalen Umfeld als leidenschaftlicher Sammler von Pfand- flaschen und Schrott bekannt. Er fuhr „seit seinem 14. Lebensjahr“ allein mit seinem Fahrrad und einem Fahrradanhänger durch die Straßen. Teilweise sprach er Personen auf Flaschen und Schrott an, teilweise wurden ihm die Sa- 1 2 - 3 - chen angeboten. Das aus der Abgabe der Flaschen und des Schrotts erlöste Geld nutzte er zur Aufbesserung seines Taschengelds. Der Angeklagte wusste von der Intelligenzminderung des Nebenklägers; ihm war auch dessen „Sammelleidenschaft“ bekannt. Er sprach den Jungen auf der Straße an, ob er Flaschen wolle, die er zu Hause habe. Der arglose Neben- kläger folgte ihm in seine Wohnung. Der Angeklagte, der von Anfang an vorhat- te, sich die Unbedarftheit des Jungen zunutze zu machen und sexuelle Hand- lungen an ihm vorzunehmen, forderte ihn dort auf, sich auszuziehen. Das tat der Nebenkläger. Der Angeklagte fasste ihm nun gegen seinen Willen in den Intimbereich und manipulierte an seinem Penis. Dann führte er an ihm den Oralverkehr durch. Dabei hielt er es zumindest für möglich, dass der Nebenklä- ger mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und dessen Überra- schung den Sexualkontakt ermöglichte oder zumindest erleichterte (Fall 1). An einem anderen Tag bot der Angeklagte dem Nebenkläger ein weite- res Mal an, er könne sich Pfandflaschen aus seiner Wohnung abholen. Der Junge, „der die Pfandflaschen um jeden Preis haben wollte und sich nichts da- bei dachte,“ folgte dem Angeklagten in die Wohnung. Nachdem er sich auf An- weisung des Angeklagten ausgezogen hatte oder von diesem ausgezogen worden war, verlangte der Angeklagte von ihm, sich auf das Bett zu legen. Der Geschädigte, der nicht wusste, wie er reagieren sollte, kam dem nach. Der An- geklagte versuchte, seinen Penis in den After des Nebenklägers einzuführen. Dies gelang ihm nicht, weil der Junge seine „Pobacken“ zusammenkniff. Auch ein Versuch, den Analverkehr nunmehr unter Verwendung von Creme durchzu- führen, scheiterte am Widerstand des Nebenklägers (Fall 2). 2. Der Schuldspruch wegen sexuellen Übergriffs hält in beiden Fällen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt weist 3 4 5 - 4 - zutreffend darauf hin, dass die vom Landgericht angewendeten Vorschriften des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB (Ausnutzen eines Überraschungsmoments) und des § 177 Abs. 1 StGB (Vornahme sexueller Handlungen gegen den erkennba- ren Willen des Opfers) erst am 10. November 2016 in Kraft getreten sind (50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schut- zes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016, BGBl. I S. 2460). Da das Landgericht nicht auszuschließen vermochte, dass die Taten vor Inkraft- treten der genannten Regelungen begangen wurden (Beginn des Tatzeitraums: 5. März 2016), verletzt die gleichwohl erfolgte Verurteilung das strafrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 1, 2 Abs. 1 StGB). 3. Die Feststellungen legen nahe, dass sich der Angeklagte wegen se- xuellen Missbrauchs eines Jugendlichen strafbar gemacht hat, indem er be- wusst eine Zwangslage des Nebenklägers (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder auch dessen ihm gegenüber fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung (§ 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu sexuellen Handlungen ausnutzte. a) Die nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche „Zwangslage” setzt ei- ne ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers voraus; sie ist anzunehmen bei bedrängenden Umständen von Gewicht, denen in spezifischer Weise die Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendli- chen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen nicht ohne weiteres entziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399, 400 f. mwN; Beschluss vom 7. Februar 2019 – 1 StR 11/19, Rn. 9). Erforderlich sind gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des Jugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Gege- benheiten, die geeignet sind, dessen Entscheidungsmöglichkeiten gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 6 7 - 5 - 2008 – 5 StR 589/07, NStZ-RR 2008, 238). Der Gesetzgeber hatte als typische Fälle der Zwangslage die „Notsituati- on“ drogenabhängiger oder von zu Hause fortgelaufener Jugendlicher im Blick (vgl. BT-Drucks. 12/4584 S. 8). Dem kann die Situation eines geistig behinder- ten (vgl. dazu LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 182 Rn. 19), die Straßen zur Auf- besserung seines Taschengelds ohne Aufsicht „leidenschaftlich“ nach Schrott und Altglas durchstreifenden und dabei in eine fremde Wohnung gelockten Minderjährigen entsprechen. Hat der Angeklagte den Nebenkläger in der Ab- sicht in seine Wohnung gelockt, „sich die Unbedarftheit des Jungen zunutze zu machen und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen,“ so spricht dies für eine bewusste Ausnutzung einer Zwangslage (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 182 Rn. 5). b) Denkbar ist ferner eine Strafbarkeit nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB (zum Konkurrenzverhältnis in Bezug auf § 182 Abs. 1 StGB vgl. SSW- StGB/Wolters, 4. Aufl., § 182 Rn. 24 mwN). Insoweit hat der Generalbundes- anwalt das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 182 Abs. 5 StGB) bejaht. 4. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Denn er ver- mag nicht auszuschließen, dass sich der die Taten pauschal bestreitende An- geklagte gegen den anders gearteten Tatvorwurf bei Erteilung eines entspre- chenden rechtlichen Hinweises in tatsächlicher Hinsicht wirksamer als gesche- hen verteidigt hätte (§ 265 StPO). Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Insoweit ist auf Folgendes hinzuweisen: 8 9 10 11 - 6 - a) Das angefochtene Urteil geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass auf der Grundlage der dortigen Feststellungen andere Tatbestände des § 177 StGB nicht in Betracht kommen. Gleiches gälte für die Strafvorschriften des § 179 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung (vgl. im Ein- zelnen die Antragsschrift des Generalbundesanwalts). b) Der Senat versteht das angefochtene Urteil trotz irreführender Formu- lierungen (vgl. UA S. 37, 21) dahin, dass das Landgericht als Beginn des Tat- zeitraums nicht den Anfang, sondern die Vollendung des 14. Lebensjahres des Geschädigten (also dessen 14. Geburtstag) bestimmt hat. Das neue Tatgericht wird sich hierzu eindeutig zu äußern haben. Schneider König Tiemann von Schmettau Fritzsche Vorinstanz: Magdeburg, LG, 19.12.2019 - 143 Js 8033/18 22 KLs (15/18) 12 13