Leitsatz
VI ZR 253/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160620UVIZR253
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160620UVIZR253.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VI ZR 253/19 Verkündet am: 16. Juni 2020 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (B); RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11, § 14 Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeu- tungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend er- fasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG (Festhaltung Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, VersR 2019, 1517 Rn. 26 ff.). BGH, Urteil vom 16. Juni 2020 - VI ZR 253/19 - LG Gießen AG Gießen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 29. Mai 2019 - im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 - aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 im Re- visionsverfahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlge- schlagenen Kapitalanlage. Der Beklagte zu 1 war Verwaltungsratsmitglied und Hauptentscheidungs- träger, der Beklagte zu 3 Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung der in der Schweiz ansässigen S. AG. Die S. AG vertrieb unter anderem in Deutschland ein als "Cashselect" bezeichnetes Anlagemodell, das vorsah, dass Anleger Ka- 1 2 - 3 - pitallebensversicherungen und vergleichbare Anlagen kündigen bzw. kündigen lassen, um die Rückkaufswerte dann bei der S. AG anzulegen. Grundlage wa- ren dabei sogenannte "Kauf- und Abtretungsverträge", die als "Kaufpreis" für die "verkauften" Rechte bzw. Forderungen spätere Auszahlungen der S. AG vorsahen, die - je nach Preismodell - entweder in Raten oder als einmalige Zah- lung an den jeweiligen Anleger geleistet werden sollten. Über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) verfügte die S. AG nicht. Auch war sie keine registrierte Person im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Rechtsdienstleis- tungsgesetz (RDG). Im Juni 2011 unterzeichnete die Klägerin ein mit "Kauf- und Abtretungs- vertrag" überschriebenes Formular der S. AG betreffend sämtliche Rechte und Forderungen der Klägerin aus einer von ihr bei der W. a. G. unterhaltenen Le- bensversicherung. Der "Kauf- und Abtretungsvertrag" sah dabei unter anderem folgende Regelungen vor: "§ 2 Kaufgegenstand […] (1) Der Verkäufer verkauft die Rechte und Ansprüche aus dem/den oben genannten Vertrag/Verträgen. […] § 3 Berechnung des Erlöses (1) Dem Verkäufer ist bekannt, dass der Käufer die Rechte und Forderungen ggf. verwertet. Für diesen Fall beauftragt die S[…] AG mit der Durchführung Rechtsanwälte, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Als Erlös gilt der Betrag, der vom Schuldner bzw. bei mehreren Ver- trägen von allen Schuldnern an die S[…] AG ausgekehrt wird. (2) Bei Kapitalversicherungen handelt es sich dabei um den aktuellen Rückkaufswert, der von der Vertragsgesellschaft […] auf der Basis des erstmöglichen Kündigungstermins 3 - 4 - zur Auszahlung an die S[…] AG gebracht wird. […] § 4 Höhe, Fälligkeit und Auszahlung des Kaufpreises Auszahlung und Höhe des Kaufpreises bestimmen sich nach dem Wunsch des Käufers wie folgt: Cashdirekt I (C) (ab 1.000.- € Erlös) in insgesamt 120 mo- natlichen Zahlungen (10 Jahre) zuzüglich einer einmaligen Abschlusszahlung. Die Abschlusszahlung errechnet sich aus dem doppelten Betrag des restlichen Erlöses abzüglich der bereits geleisteten 120 monatlichen Auszahlungen und ist nach Ablauf des 120. Monats fällig. Die monatlichen Auszahlungen sind jeweils am Anfang eines Kalendermo- nats fällig und erfolgen in Höhe von Euro 12,- je Euro 1.000,- Erlös bzw. je 0,012 je Euro 1,- Erlös. Der Kaufpreis entspricht dem doppelten Erlös. Die Abschlusszahlung be- rechnet sich aus dem vereinbarten Kaufpreis (doppelter Er- lös) abzüglich der 120 monatlich geleisteten Auszahlungen. […] […] Sofern der Verkäufer ein Angebot zum Kauf und zur Abtre- tung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus mehreren Ver- mögensanlagen […] abgegeben hat, wird im Falle der Ver- wertung der verkauften Vermögensanlagen durch Kündi- gung mit der Auszahlung der Kaufpreise erst begonnen, wenn die Erlöse von allen Vermögensanlagen (Gesamter- lös) auf dem Konto der S[…] AG eingegangen sind. […] § 5 Garantien und Pflichten des Verkäufers (1) Der Verkäufer garantiert dass die verkauften Forderungen und Rechte frei von Rechtsmängeln sind, die Forderungen insbesondere bestehen und einredefrei sind, - 5 - dass aufrechenbare Gegenforderungen des Schuldners gegen die Forderungen aus den Verträgen nicht beste- hen, dass er über die Rechte aus dem Vertrag uneinge- schränkt verfügen darf, diese insbesondere nicht an an- dere Zessionare abgetreten oder verpfändet wurden, dass keine sonstigen Rechte Dritter an dem/den Ver- trag/Verträgen bestehen, dass sämtliche fälligen Beträge und Prämien entrichtet wurden, dass kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten Drit- ter besteht, dass es sich nicht um eine Direktversicherung handelt. […] § 6 Qualifizierter Rangrücktritt (1) Der Verkäufer tritt mit seinen Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen gegen die Käuferin im Interesse ihres wirtschaftlichen Fortbestandes unwiderruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger der Käuferin, die keinen Rangrücktritt erklärt haben, in dem Umfang zurück, wie es zur Vermeidung einer Krise, insbe- sondere einer Überschuldung der Käuferin erforderlich ist. Eine Auszahlung der oben genannten Forderungen ist so- lange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Der Verkäufer kann eine Auszahlung der oben genannten Forderungen damit unabhängig von der eingetretenen Fäl- ligkeit nur in Höhe des nach Begleichung sämtlicher Vor- rangforderungen verbleibenden Vermögens verlangen. Im Insolvenzfall oder der Liquidation selbst erfolgt die Aus- zahlung erst nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger und Ablösung der Fremdmittel. - 6 - § 7 Vollmacht/Anzeigepflichten/Zahlungen (1) Der Verkäufer bevollmächtigt die S[…] AG unwiderruflich zu seiner umfassenden Vertretung im Zusammenhang mit der Vermögensanlage/Kapitalversicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto/-depot. […]" Im September 2010 und damit vor dem Abschluss des "Kauf- und Abtre- tungsvertrages" mit der Klägerin hatte sich die S. AG mit anwaltlichem Schrei- ben an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit der Fra- ge gewandt, ob ihr Geschäftsmodell einer bankenrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Die BaFin verneinte dies im Januar 2011 für das später von der Klägerin ge- wählte Geschäftsmodell und begründete dies in ihrem Antwortschreiben mit der Erwägung, aufgrund des in § 6 des übersandten Kauf- und Abtretungsvertrages vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts erfülle das Produkt den Tatbestand des Einlagengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht. Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte die S. AG mit, der von ihr beauftragte Vertragsabwickler, die Beklagte zu 2, deren im Streitfall handelnde Gesellschafter die Beklagten zu 4 und 5 waren, habe ihr aus dem angekauften Versicherungsvertrag eine Zahlung von 3.665,81 € zugeleitet. Zugleich kündigte die S. AG der Klägerin an, den zugesicherten Kaufpreis durch 120 monatliche Zahlungen in Höhe von je 43,99 €, beginnend am 1. September 2011, und eine Schlusszahlung in Höhe von 2.052,82 € am 1. September 2021 an sie auszu- bezahlen. Im Wesentlichen mit der Behauptung, von dem Rückkaufswert ihrer Le- bensversicherung in Höhe von 3.665,81 € lediglich sieben Monatsraten zu je- weils 43,99 € zurückerhalten zu haben, hatte die Klägerin zunächst alle fünf Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der Differenz in Höhe von 4 5 6 - 7 - 3.357,88 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem "Kaufvertrag" sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zin- sen, in Anspruch genommen. Darüber hinaus hatte sie beantragt festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug be- findet und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 3 aus einer vor- sätzlich begangenen deliktischen Handlung herrührt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die nach vergleichsweiser Einigung der Klägerin mit den Beklagten zu 2, 4 und 5 zuletzt nur noch hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 geführte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Ihre zunächst hinsichtlich aller Beklagten eingelegte Revision hat sie hinsichtlich der Beklagten zu 2, 4 und 5 wieder zurückgenommen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten zu 1 und 3 we- der ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB noch ein solcher aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG zu. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB scheitere am Vorliegen eines unvermeidbaren Verbot- sirrtums im Sinne des § 17 StGB. Denn die Beklagten hätten sich auf die erteil- te Auskunft verlassen dürfen, wonach die BaFin ohne Einschränkungen zu dem 7 8 - 8 - Schluss gekommen sei, dass das später mit der Klägerin abgeschlossene Ge- schäftsmodell aufgrund des in § 6 vereinbarten Rangrücktritts nicht den Tatbe- stand des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfülle. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG scheitere am fehlenden Vorsatz. Insbesondere hätten beide Beklagte nicht zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass die Geschäftstätigkeit der S. AG gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verstoße. Bei einem Irrtum über die Erforderlichkeit einer Erlaubnis zur Rechtsberatung handele es sich um einen vorsatzaus- schließenden Tatbestandsirrtum. II. Die sich noch gegen die Beklagten zu 1 und 3 richtende Revision ist zu- lässig und begründet. Soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet, ist an- tragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil dieser in der mündli- chen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff., juris Rn. 11 ff.). 1. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich die streitge- genständlichen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 nicht verneinen. Auf Rechtsfehlern beruht die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG scheitere am fehlenden Vorsatz. a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, objektiv lie- 9 10 11 - 9 - ge ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG - Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 14, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 19, mwN) - vor. aa) Beim von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehalte- ne Rechtsdienstleistung (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 15, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 41 ff.). Eine solche Inkassodienstleistung kann im Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversi- cherung auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erfor- derliche Kündigung der Lebensversicherung - wie im Streitfall - nicht vom Versi- cherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt (Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 15, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 42, mwN). Nach dem von der S. AG formularmäßig verwende- ten "Kauf- und Abtretungsvertrag" sollte dem Anleger das wirtschaftliche Er- gebnis der Einziehung zugutekommen und allein er das Risiko des Forde- rungsausfalles tragen, weshalb die Einziehung des Rückkaufswertes durch die S. AG auch auf "fremde Rechnung" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfolg- te (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 15, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 43 f.). Als zentrale Bestandteile des von der S. AG angebotenen Anlagemodells wurden Kündigung der abgetretenen Le- bensversicherungen und Einziehung der jeweiligen Rückkaufswerte auch als "eigenständiges Geschäft" betrieben (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 12 - 10 - 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 15, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 45). bb) Die S. AG war keine registrierte Person. Dass es sich bei der Beklag- ten zu 2, die die S. AG mit der Kündigung der abgetretenen Lebensversiche- rungen und dem Einzug der Rückkaufswerte beauftragt hat, um eine Rechts- anwaltsgesellschaft handelt, ist dabei unerheblich. Nach ständiger höchstrich- terlicher Rechtsprechung steht der Annahme einer unzulässigen Rechtsdienst- leistung auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht ent- gegen, dass der Handelnde sich eines Rechtsanwaltes als Erfüllungsgehilfen bedient (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 16, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 21, mwN). b) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, von einem vorsätzlichen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG könne deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte zu 1 nicht billi- gend in Kauf genommen habe, dass die Geschäftstätigkeit der S. AG gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verstoße, und es sich bei einem Irrtum über die Erforderlichkeit einer Erlaubnis zur Rechtsberatung um einen vorsatzausschlie- ßenden Tatbestandsirrtum handle. aa) Da das in Rede stehende Geschäft die S. AG als Vertragspartnerin der Klägerin berechtigte und verpflichtete, ist diese zivilrechtlich als Erbringerin der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 RDG anzusehen. Die - zunächst bußgeldrechtliche - Verantwortlichkeit eines vertretungsberechtigten Organs gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Eine (zivilrechtliche) Eigenhaftung des Beklagten zu 1 als Verwaltungsratsmitglied der S. AG aus § 823 Abs. 2 BGB 13 14 15 - 11 - kommt - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - mithin nur in Be- tracht, wenn er die für eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG erforderlichen Vo- raussetzungen erfüllt hat, er also - wie von § 10 OWiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG gefordert - vorsätzlich gehandelt hat. Dabei ist der Vorsatz nach bußgeldrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 18, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 23, mwN). bb) Nach bußgeldrechtlichen Maßstäben kann der Vorsatz des Beklag- ten zu 1 nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, er ha- be zumindest nicht billigend in Kauf genommen, dass die Geschäftstätigkeit der S. AG gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verstößt. Denn der vom Berufungs- gericht angenommene Irrtum des Beklagten zu 1 darüber, dass die von der S. AG ausgeübte Geschäftstätigkeit ihre Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG voraussetzt, stellt - wie der erkennende Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in vorliegender Sache (Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 19, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 22 ff.) entschieden hat - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern einen allein die Vorwerfbarkeit betreffenden Ver- botsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG dar. c) Liegt in dem vom Berufungsgericht angenommenen Irrtum des Be- klagten zu 1 aber kein Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 O- WiG, sondern "nur" ein Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG, so ver- mögen die Feststellungen des Berufungsgerichts den Ausschluss eines An- spruchs der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 16 17 - 12 - RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht zu tragen. Denn ein Ausschluss der Haftung nach § 11 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass der Irrtum unvermeidbar war. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Solche Fest- stellungen ergeben sich - entgegen der vom Beklagten zu 3 im Rahmen seiner Revisionserwiderung vertretenen Auffassung - auch nicht aus den Ausführun- gen des Berufungsgerichts auf Seite 5, vorletzter Absatz, des Berufungsurteils. Dort hat das Berufungsgericht zwar festgestellt: "Der Beklagte zu 1 hat insoweit vorgetragen, er habe sich da- rauf verlassen, dass die BaFin das Geschäftsmodell in alle Richtungen geprüft habe. Auch insoweit läge ein unvermeidba- rer Verbotsirrtum vor. Er hat ausdrücklich ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf einen Verstoß gegen das Rechtsdienst- leistungsgesetz bestritten." Diese Ausführungen erschöpfen sich - wie sich nicht zuletzt aus dem Kontext der Absätze davor und danach ergibt - trotz des Gebrauchs des Kon- junktivs II anstatt des Konjunktivs I im zweiten Satz aber ersichtlich in einer Wiedergabe des Vorbringens des Beklagten zu 1 und enthalten keine Feststel- lungen zur Unvermeidbarkeit eines auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bezogenen Verbotsirr- tums. 2. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 3 lassen sich die streitgegenständ- lichen Ansprüche auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ver- neinen. a) Wie hinsichtlich des Beklagten zu 1 können auch Ansprüche der Klä- gerin gegen den Beklagten zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14 OWiG nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Handelt es sich bei einem Irrtum über die "Erlaubnispflichtigkeit" des 18 19 20 - 13 - von der S. AG betriebenen Geschäftsmodells nach dem Rechtsdienstleistungs- gesetz nicht um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern einen Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG, so kann auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 nicht unter Hinweis auf einen solchen Irrtum des Beklagten zu 3 verneint wer- den, ohne seine Unvermeidbarkeit festzustellen. b) Soweit der Beklagte zu 3 in seiner Revisionserwiderung geltend macht, die Revision sei, soweit sie ihn betreffe, bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin den für eine Gehilfenhaftung erforderlichen doppelten Gehil- fenvorsatz, insbesondere die Kenntnis des Beklagten zu 3 vom Fehlen der Re- gistrierung der S. AG, nicht behauptet habe und die Klage schon deshalb un- schlüssig sei, beruft er sich in der Sache darauf, die angefochtene Entschei- dung erweise sich aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Davon kann auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Parteivorbringens nicht ausgegangen werden. Aus dem Tatbe- stand des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 (auch) auf den Vorwurf gestützt hat, der Beklagte zu 3 habe zum Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Beihilfe geleistet. Dass der diesbezügliche Tatsachen- vortrag der Klägerin in Bezug auf den doppelten Gehilfenvorsatz lückenhaft ge- wesen wäre, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich von seinem Rechtsstandpunkt aus damit auch nicht befassen musste, nicht ent- nehmen. III. Nach § 563 Abs. 1 ZPO war das angefochtene Urteil deshalb hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 insgesamt aufzuheben und die Sache in diesem Um- 21 22 - 14 - fang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine auf den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14 OWiG beschränkte Aufhebung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um einen einer selbständi- gen Entscheidung zugänglichen Teil des Rechtsstreits handelt (vgl. Senatsurtei- le vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 24, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 35). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Teilversäumnisurteil steht dem Beklagten zu 1 als säumi- ger Partei der Einspruch zu, soweit die Revision der Klägerin ihm gegen- über Erfolg hat. Der Einspruch ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Teilversäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Ein- spruchsschrift einzulegen. Seiters von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 31.03.2017 - 41 C 524/15 - LG Gießen, Entscheidung vom 29.05.2019 - 1 S 84/17 -