Entscheidung
6 StR 130/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170620B6STR130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170620B6STR130.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 130/20 vom 17. Juni 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - ECLI:DE:BGH:2020:170620B6STR130.20 - 3 - ECLI:DE:BGH:2020:170620B6STR130.20 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 13. Dezember 2019 werden als unbegründet verworfen; jedoch werden die Einziehungsentscheidungen wie folgt gefasst: Gegen die Angeklagten H. , K. , K. , W. und M. als Gesamtschuldner wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 880,80 Euro angeordnet, gegen den Angeklagten K. darüber hinaus von weiteren 30 Euro. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten H. die Kosten seiner Revision aufzuerlegen. Die Angeklagten D. , K. und W. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels, die Ange- klagten H. , D. und K. darüber hinaus die dem Ne- benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Einziehungsentscheidungen waren klarstellend neu zu fassen, weil die Bezeichnung der Taterträge als „Scheingeld“ missverständlich ist. Zudem haftet der Angeklagte K. auch hinsichtlich des Betrages von 30 Euro gesamt- schuldnerisch (insoweit neben dem Zeugen C. ). - 4 - ECLI:DE:BGH:2020:170620B6STR130.20 2. Hinsichtlich des Angeklagten H. kann ausgeschlossen werden (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die angesichts zweier bewaffneter Raubüberfälle, von de- nen einer mit beträchtlicher Brutalität verübt worden ist, überaus milde Jugend- strafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die rechtsfehlerhafte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 4 StR 126/04, StraFo 2004, 278, 279 mwN) Erwägung nicht angestellt hätte, eine besondere kriminelle Energie des Angeklagten habe sich daran erwiesen, dass er die bei der Tat getragene Kleidung vernichtet habe, um seiner Entde- ckung vorzubeugen. Mit der von der Verteidigung beanstandeten und in der Folge weiter ausgeführ- ten Überlegung, die Angeklagte D. habe den Überfall auf den Nebenkläger erst möglich gemacht, hat das Landgericht die Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten für Durchführung und Gelingen der dann von ihren Mittätern aus- geführten Tat gewichtet. Darin liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwer- tungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB. Schneider König Tiemann von Schmettau Fritsche