Entscheidung
6 StR 132/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170620B6STR132
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170620B6STR132.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 132/20 vom 17. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, gegen den Angeklagten spre- che „im Wesentlichen das Gesamtgepräge der Tat, bei der ein älterer Geschä- digter mit hohem, internationalem Organisationsaufwand um sein Erspartes gebracht werden sollte“, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Beden- ken, weil der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen kann, dass diese Umstände für den Angeklagten zumindest vorhersehbar waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1990 – 4 StR 359/90, BGHSt 37 179, 180, und vom 8. Juni 1995 – 4 StR 262/95; LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 126). Schneider König Tiemann von Schmettau Fritsche