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Entscheidung

IV ZR 262/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170620UIVZR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170620UIVZR262.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 262/19 Verkündet am: 17. Juni 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 27. Mai 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16. Zivilkammer - vom 15. März 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.634,84 € nebst Zinsen hie- raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2015 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.634,84 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be- reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Heraus- gabe von Nutzungen. 1 - 3 - Die Parteien schlossen im Jahr 1999 einen Vertrag über eine Ren- tenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall und Beitragsrück- zahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Im Oktober 2014 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 12.585,56 €. Mit Schreiben vom 13. August 2015 erklärte die Klägerin den Wi- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge abzüglich Risikokosten und Rückkaufswert sowie Her- ausgabe von Nutzungen, insgesamt 10.682,49 €, ferner Erstattung au- ßergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so- wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin in Höhe von 1.634,84 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision er- strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Kläge- rin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Heraus- gabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 1.634,84 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Ab- schnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforder- liche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert wür- den. II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Wi- derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2015 wirksam erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine 9 10 11 12 13 - 5 - Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es a n ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Fest- stellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in be- stimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der "Rückkaufswert mit Gewinnbeteiligung" ausgewiesen wird. Auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins wird der Rückkaufswert einschließlich Ge- winnbeteiligung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kün- digung beschrieben, dessen Höhe von vielen Faktoren abhänge, vor al- lem von der Zinsentwicklung auf dem deutschen Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenserwartung. Weiter wird erläutert, der in Sp alte 4 genannte Wert sei "auf Basis des heutigen Niveaus der Gewinnbeteili- gung und nach heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann daher nicht garan- tiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rück- kaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versiche- rungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rück- - 6 - kaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zu- dem ist in der Übersicht die Überschrift zur Spalte 2 durch Sternchen - Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", wäh- rend ein entsprechender Hinweis zur Spalte 4 fehlt. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 aufgeführten Rück- kaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den ab- geschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Ver- braucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Wi- derspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Ver- braucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Weder war ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. ein- zeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26) noch war eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmo- dell - anders als beim Antragsmodell - erforderlich (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 27). 14 15 - 7 - 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemä ß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über fünfzehn Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprü- che herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2019 - 16 O 353/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2019 - 7 U 153/19 - 16