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Entscheidung

KZR 56/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170620BKZR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170620BKZR56.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 56/17 vom 17. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Die Beklagten zu 2 bis 11 werden, nachdem sie die Nichtzulas- sungsbeschwerden gegen das am 12. Juli 2017 verkündete Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen die Klägerinnen zu 1 und 2 zurückgenommen haben, ihres Rechtsmit- tels insoweit für verlustig erklärt. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 1 %, die Beklagten zu 2 bis 10 als Ge- samtschuldner zu 73 %, die Beklagte zu 10 zu weiteren 3 %, die Beklagte zu 11 zu 16 %, die Beklagte zu 12 zu 1 % und die Be- klagte zu 13 zu 6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren tragen die Klägerin zu 1 zu 1 %, die Beklagten zu 2 bis 10 als Gesamtschuldner zu 72 %, die Beklagte zu 10 zu weiteren 5 %, die Beklagte zu 11 zu 16 % und die Be- klagte zu 13 zu 6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren tragen die Klägerin zu 2 zu 2 %, die Beklagten zu 2 bis 10 als Gesamtschuldner zu 75 %, die Beklagte zu 11 zu 17 % und die Beklagte zu 13 zu 6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 13 im Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren tragen diese selbst. - 3 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 bis 10 auf 9.130.120 € gegen die Beklagte zu 10 auf weitere 588.000 € gegen die Beklagte zu 11 auf 2.073.480 € gegen die Beklagte zu 12 auf 192.400 € gegen die Beklagte zu 13 auf 759.000 € im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte zu 2 bis 10 auf 3.207.880 € gegen die Beklagte zu 11 auf 728.520 € gegen die Beklagte zu 12 auf 67.600 € gegen die Beklagte zu 13 auf 261.000 €. - 4 - Gründe: 1. Der Entscheidung über die Kosten liegen folgende Erwägungen zugrunde: a) Die Beklagten zu 2 bis 10 haben mit Schriftsatz vom 21. September 2018 und die Beklagte zu 11 mit Schriftsatz vom 17. September 2018 die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen. Da- her haben die Beklagten zu 2 bis 11 gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO ihre au- ßergerichtlichen Kosten, die anteiligen außergerichtlichen Kosten der Klägerin- nen zu 1 und 2 und die anteiligen Gerichtskosten zu tragen. b) Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben die Klage gegen die Beklagte zu 12 mit Schriftsatz vom 29. November 2019 zurückgenommen. Die Beklagte zu 12 hat der Klagerücknahme zugestimmt und keinen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt. Die Klägerinnen zu 1 und 2 und die Beklagte zu 12 haben sich außerdem außergerichtlich darauf geeinigt, dass die Ge- richtskosten je zur Hälfte zu tragen sind und jede Partei im Übrigen ihre außer- gerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Kostenentscheidung ergeht insoweit ge- mäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wobei sich die geringe Beteiligung der Klägerin zu 2 an den Gerichtskosten nicht in einer Kostenquote zu ihren Lasten nieder- schlägt. c) Der Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen zu 1 und 2 und der Beklagten zu 13 ist beidseits für erledigt erklärt worden (Schriftsätze vom 22. April 2020 und 11. Mai 2020). Die Parteien haben sich außergerichtlich ge- 1 2 3 4 - 5 - einigt, dass die Beklagte zu 13 die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten- entscheidung beruht insoweit auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. - 6 - 2. Dem Wert des Beschwerdeverfahrens liegt die Verurteilung der Beklagten zu 2 bis 13 zur Zahlung durch das Berufungsgericht zugrunde. Die Verwerfung der Hilfsanschlussberufung wurde von den Beklagten zu 2 bis 10 mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen. Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt Picker Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.11.2014 - 90 O 86/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI-U (Kart) 20/14 - 5