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Entscheidung

StB 16/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170620BSTB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170620BSTB16.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 16/20 vom 17. Juni 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen unbekannt (Anschlag vom 19. Februar 2020 in H. ) wegen des Verdachts der Beteiligung an Mord, versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung u. a. hier: Beschwerde des Betroffenen R. gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar und 3. März 2020 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines rechtsanwaltlichen Vertreters am 17. Juni 2020 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 (3 BGs 188/20), geändert durch Beschluss vom 3. März 2020 (3 BGs 267/20), wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen unbekannt ein Ermittlungsverfah- ren wegen des Verdachts der Beteiligung an Mord, versuchtem Mord und ge- fährlicher Körperverletzung gemäß §§ 211, 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alterna- tive 1, §§ 22, 23, 27, 30, 52, 53 StGB. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungs- richter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20. Februar 2020 gemäß § 81c Abs. 2 bis 5, § 81a Abs. 3 StPO, §§ 81e, 81f, 162, 169 StPO die Entnah- me einer Blutprobe bei dem Betroffenen und deren molekulargenetische Unter- suchung sowie den Abgleich des so gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters mit aufgefundenem Spurenmaterial angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 3. März 2020 einen Sachverständigen des Bundeskriminalamts mit der 1 - 3 - Untersuchung beauftragt. Unter dem 25. April 2020 hat der Betroffene Be- schwerde gegen die genannten Beschlüsse eingelegt, die er mit Schreiben vom 23. Mai 2020 näher begründet hat. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Vermerk vom 8. Mai 2020 nicht abgeholfen. II. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügun- gen des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Ge- gen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nach § 304 Abs. 5 StPO jedoch ausnahmsweise die Beschwerde zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Bei dieser den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restrik- tiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Die Entnahme einer Blutprobe bei dem Betroffenen und deren mole- kulargenetische Untersuchung sowie der Abgleich des so gewonnenen DNA- Identifizierungsmusters mit aufgefundenem Spurenmaterial kann selbst bei wei- testem Verständnis des Wortsinns nicht mehr unter eine der in § 304 Abs. 5 StPO genannten Maßnahmen subsumiert werden. Auch nach Sinn und Zweck 2 3 4 5 - 4 - der Vorschrift wird die angefochtene Maßnahme nicht von der gesetzlichen Re- gelung des § 304 Abs. 5 StPO erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1). Schäfer Paul Berg