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Entscheidung

VII ZR 179/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170620BVIIZR179
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Entscheidungsgründe
Abschrift ECLI:DE:BGH:2020:170620BVIIZR179.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 179/19 vom 17. Juni 2020 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, "mit" der Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 sei "die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts hinfällig" geworden, kommt es auf die hiergegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen nicht in ent- scheidungserheblicher Weise an. Im Übrigen wird von einer Begrün- dung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 605.985,53 € Pamp Kartzke Jurgeleit Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.11.2018 - 4 O 288/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.2019 - 14 U 188/18 -