Entscheidung
IX ZB 45/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB45.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 45/19 vom 18. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 18. Juni 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 17. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 287.772,18 € festgesetzt. Gründe: I. Die vom Kläger unter dem Gesichtspunkt der Steuerberaterhaftung er- hobene Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 7. Februar 2019 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 14. Februar 2019 zugestellt worden. Am 12. März 2019 hat er durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten beim Oberlandes- gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren be- antragt. Mit Verfügung vom 20. März 2019 hat der Vorsitzende des Berufungs- gerichts dem Kläger aufgegeben, binnen drei Wochen seine Angaben zur Un- 1 - 3 - terstützung durch Familienangehörige und Freunde sowie seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Mit Schrift- satz vom 11. April 2019 haben die damaligen Prozessbevollmächtigten eine ergänzende Erklärung des Klägers zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 27. Mai 2019, dem Kläger zugestellt am 3. Juni 2019, hat das Oberlandesge- richt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Am 17. Juni 2019 hat der Kläger Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru- fungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeits- grund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt den Kläger nicht in sei- nen Verfahrensgrundrechten. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ausgehend von seinem binnen der Berufungsfrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrag habe der Kläger 2 3 4 - 4 - nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen. Deshalb habe er die Berufungsfrist nicht schuldlos versäumt und könne ihm keine Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt werden. Werde Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, müsse dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert werde. Gleiches müsse dann gelten, wenn sich wie im Streitfall bei nicht vor- handenem Vermögen ein negativer Saldo bei Gegenüberstellung der monatli- chen Einkünfte und Ausgaben in nahezu vierstelliger Höhe ergebe. Denn in beiden Fällen liege eine Unvollständigkeit der Angaben auf der Hand. Der vor Ablauf der Berufungsfrist gehaltene Vortrag des Klägers zu den Einkommens- verhältnissen genüge den Anforderungen nicht. Es habe vielmehr klar auf der Hand gelegen, dass erklärungsbedürftig sei, wie der Kläger seinen Lebensun- terhalt bestreite. Ebenso sei ersichtlich gewesen, dass die pauschale Angabe von Unterstützungsleistungen durch Dritte nicht ausreiche. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozess- partei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist le- diglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünf- tigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Be- dürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5 mwN; st. Rspr.). Das ist der Fall, wenn sich die Partei bei objektiver Betrachtung für bedürftig halten und davon ausgehen darf, die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ord- nungsgemäß dargelegt zu haben. Hierfür ist erforderlich, dass dem Antrag in- nerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte 5 6 - 5 - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6 mwN). Das durch einen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete schutzwürdige Vertrauen endet im Grundsatz erst mit Zugang des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnen- den Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12). Anders kann der Fall liegen, wenn das Gericht den Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag darauf hinweist, dass die bisher gemachten Angaben nicht ausreichen, und ihm die Vervollständigung aufgibt. Hier darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ver- trauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018, aaO). b) Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger jedenfalls nicht mehr auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, nachdem er die Auflage des Berufungsgerichts gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 20. März 2019 mit Erklärung vom 11. April 2019 beantwortet hatte. Der erst am 17. Juni 2019 ge- stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte deshalb die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht wahren. aa) Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren An- gaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht wer- 7 8 9 - 6 - den, wie der Lebensunterhalt finanziert wird (BGH, Beschluss vom 16. Novem- ber 2017 - IX ZA 21/17, WM 2018, 98 Rn. 7; vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 Rn. 5; BSG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - B 8 SO 12/19 B, juris Rn. 4). Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der um- fassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzu- rechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden (BGH, Be- schluss vom 16. November 2017, aaO). Diese Grundsätze gelten gleicherma- ßen, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemacht wird, für den Le- bensunterhalt Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschiedlicher Höhe zu erhalten (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, aaO). bb) Diesen Anforderungen hat der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht genügt, nachdem ihm der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Vervoll- ständigung seiner Angaben aufgegeben und auf die zugrundliegende Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen hatte. Mit seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse vom 5. März 2019 hatte der Kläger angegeben, dass er seinen Lebensun- terhalt (auch) durch Zuwendungen seines familiären und persönlichen Umfelds bestreite. Nähere Angaben zum Grund, der Art und dem Umfang der Zuwen- dungen hatte der Kläger ebenso wenig gemacht, wie Angaben zu den Zuwen- denden. Lediglich aus dem Zusammenhang ließ sich erschließen, dass ein Großteil der Kosten für den vom Kläger als Eigentümer genutzten Wohnraum durch Zuwendungen gedeckt wird. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungs- gericht mit Recht nähere Angaben zu den Zuwendungen für erforderlich gehal- ten. Dem ist der Kläger mit seiner ergänzenden Erklärung nicht gerecht gewor- 10 11 - 7 - den. Lediglich im Blick auf die Wohnkosten hat er ergänzende Angaben ge- macht. Danach wird der durch eigene Einkünfte nicht gedeckte Teil der Kosten vornehmlich durch seine Lebensgefährtin und, wenn deren Mittel nicht reichen, durch seine Mutter, die Eltern der Lebensgefährtin oder Freunde übernommen. Nähere Angaben dazu, wer konkret welche Kosten übernommen hat, fehlen ebenso wie die vom Berufungsgericht mit Recht eingeforderte Glaubhaftma- chung. Überdies fehlt es an Angaben dazu, durch welche Zuwendungen der Kläger seinen sonstigen Lebensunterhalt und den seiner minderjährigen Toch- ter bestreitet, der er eigenen Angaben zufolge Bar- oder Naturalunterhalt ge- währt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 07.02.2019 - 8 O 42/14 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.07.2019 - 15 U 70/19 - 12