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Entscheidung

IX ZB 3/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220620BIXZB3
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/20 vom 22. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:220620BIXZB3.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möh- ring und den Richter Dr. Schultz am 22. Juni 2020 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Anhö- rungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2020 zu bewilligen, mit dem die Rechtsbeschwerde der Beklagten ge- gen den Beschluss der Zivilkammer 35 des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2019 verworfen worden ist, wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Senats vom 18. März 2020 hat den An- spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde, welche nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, beruht nicht darauf, dass der Se- nat den gesondert gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt hätte. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2020 (IX ZA 4/20) aus ande- ren Gründen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2020 (IX ZA 4/20) zurückgewiesen. Kayser Lohmann Grupp Möhring Schultz