Entscheidung
5 StR 480/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR480
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR480.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 480/19 vom 23. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Verurteilten - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 beschlossen: Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 15. April 2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit dem bezeichneten Beschluss das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wer- tes des Tatertrages von 242.461,75 Euro angeordnet wird. Hiergegen erhebt der Verurteilte eine Gegenvorstellung und rügt die Verletzung rechtlichen Ge- hörs. Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig. Der Senatsbeschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 18. Mai 2020 zugestellt. Seine Ge- hörsrüge ist am 3. Juni 2020 und mithin nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen. Ein etwaiges Ver- schulden des Verteidigers an der Fristversäumnis wäre dem Antragsteller zuzu- rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 1 StR 381/10, StraFo 2011, 318, 319). Die Rüge wäre aber auch unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrens- stoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. 1 2 3 - 3 - Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange- nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 5 StR 26/14). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Berger Mosbacher Köh- ler Resch von Häfen Vorinstanz: Görlitz, LG, 08.05.2019 - 320 Js 16786/17 8 KLs 4 5