Entscheidung
XI ZR 283/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230620BXIZR283
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230620BXIZR283.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 283/19 vom 23. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch, soweit die Klägerin nach Ablauf der Frist - jetzt - des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr Vorbringen begehrt, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentschei- dungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, WM 2019, 1444 ff.; dazu EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, "Kreis- sparkasse Saarlouis", WM 2020, 688 ff.) Grundsatzbedeutung, weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte die Kläge- rin nicht klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert habe. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebe- gründungsfrist für diesen nachgeschobenen Zulassungsgrund nicht zu gewähren. Die Klägerin hätte eine angeblich grundsätzlich klärungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationa- - 3 - ler Verweisungstechnik innerhalb der bis zum 17. Januar 2020 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist vortragen können (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 ff.). Sie hat daher die Beschwerdebegründungsfrist zur Geltendmachung dieses Zulassungsgrunds unabhängig davon nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Vorausset- zungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO über- haupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzu- schieben. Die Beschwerde ist, soweit die Klägerin den Zulas- sungsgrund nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend macht, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26. März 2020 keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne der nachgeschobenen Be- schwerdebegründung zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 81.513,26 €. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.09.2018 - 4 O 2117/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2019 - 8 U 1621/18 -