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Entscheidung

XII ZB 561/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIZB561
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIZB561.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 561/19 vom 24. Juni 2020 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. November 2019 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen seine geschlossene Unterbringung, die von den Instanzgerichten bis längstens zum 17. März 2020 genehmigt wor- den ist. Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (XII ZB 561/19 - juris Rn. 3) darauf hingewiesen hatte, dass der Betroffene wegen der eingetretenen Erledigung noch einen Antrag nach § 62 FamFG stellen kann, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 mitgeteilt, dass keine verfahrensleitenden Erklärungen abgegeben werden können. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Mit der Erledigung der angegriffenen Maßnahme durch Zeitablauf hätte der Betroffene nach § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung beantragen können, dass die Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 8 mwN). Weil der Betroffene einen solchen Antrag trotz entsprechenden Hinwei- ses nicht gestellt hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 17.09.2019 - 409 XVII 57/19 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 22.11.2019 - 2 T 194/19 - 3 4