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Entscheidung

1 StR 1/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290620B1STR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290620B1STR1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 1/20 (1 StR 602/18) vom 29. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2020 beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im (ersten) Revisionsverfahren (1 StR 602/18) zur Verteidigung des Angeklagten A. gegen die angeordnete Einzie- hung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 5.573 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten A. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.573 € im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung des An- tragstellers im (ersten) Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Im (zweiten) Revisionsverfahren war die (nun rechtskräftige) Einziehungsanordnung nicht mehr Verfahrensgegenstand. 1 - 3 - Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominal- wert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Deggendorf, LG, 14.08.2019 - 9 Js 878/17 1 KLs 2