Entscheidung
6 StR 111/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR111.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 111/20 vom 30. Juni 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. November 2019 werden als unbegründet verwor- fen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen ist im Ergeb- nis rechtsfehlerfrei. Zwar hat der Angeklagte I. in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe von bei ihm sichergestellten 103.850 Euro verzichtet. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung an den Justizfiskus, die auf Übertragung des Eigentums an dem Bargeld auf diesen gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 306 ff.). Denn der Angeklagte hat das Geld ausdrücklich dem Zweck der Scha- denswiedergutmachung gewidmet. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Angebot in Vertretung des ge- schädigten Unternehmens als Erfüllung von deren Schadensersatzanspruchs angenommen hat und es auf diese Weise vor Abschluss des Erkenntnisverfah- - 3 - rens zu einem – den Ausschluss der staatlichen Einziehung (§ 73e Abs. 1 StGB) bedingenden – Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs der Geschädig- ten gekommen ist (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500). Eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten ist nicht zu besorgen. Denn die Verletzte ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu entschädigen (§ 459h Abs. 2, § 459k StPO), wobei die Vollstreckung naheliegender Weise in das sichergestellte Geld erfolgen wird. Sander Schneider König von Schmettau Fritsche