Entscheidung
VIII ZA 2/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZA2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 2/20 vom 30. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Nichtzulas- sungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2019 Pro- zesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: I. Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über den Prozesskosten- hilfeantrag der Klägerin zuständig. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 87 GWB ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht begründet, da es sich weder um einen Kar- tellrechtsprozess im Sinne von § 87 Satz 1 GWB handelt noch die Entschei- dung über die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde - wie die nachfolgen- den Ausführungen unter II zeigen - im Sinne von § 87 Satz 2 GWB von der Be- antwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt. 1 - 3 - II. Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwer- dewerts von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 2 ZPO gelten für den Beschwerdewert die für den Streitwert maßgebenden Vorschriften der §§ 3-9 ZPO. Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben deshalb gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberück- sichtigt, sofern sie in der Entscheidung das Schicksal der Hauptforderung teilen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 24. März 2016 - III ZR 52/15, NZV 2016, 517 Rn. 9; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; Senatsurteil vom 28. No- vember 1990 - VIII ZR 362/89, NJW 1991, 639 unter II 1). Der Beschwerdewert beträgt danach im Streitfall lediglich 16.998,82 € und setzt sich zusammen aus den mit der Klage - bislang erfolglos - geltend gemachten Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt 14.719,44 € sowie den unabhängig davon - ebenfalls bislang erfolglos - geltend gemachten Zins- forderungen in Höhe von insgesamt 2.279,38 €, die sich auf weitere nicht streit- gegenständliche bereits erloschene Kaufpreisforderungen beziehen. Die dar- über hinaus begehrten Zinsen erhöhen den Beschwerdewert nicht, da sie auf Verzug mit der Erfüllung der (weiterhin) verfolgten Kaufpreisforderungen ge- stützt werden und damit das Schicksal dieser Hauptforderungen teilen. Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol 2 3 4 - 4 - Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.06.2018 - 2-18 O 52/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.12.2019 - 4 U 102/18 -