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Entscheidung

VIII ZR 167/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZR167.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 167/19 vom 30. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.363,66 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger erwarb im März 2009 von der beklagten Vertragshändlerin ein Diesel-Neufahrzeug VW Golf VI 2,0 TDI mit einem von der Herstellerin entwickel- ten Motor EA 189, Schadstoffklasse Euro 5, zum Preis von 19.363,66 €. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 19. Mai 2009. Der Motor wies eine - von dem Berufungsgericht als unzulässige Abschalteinrichtung angesehene - besondere Vorrichtung zur Steuerung der Abgasrückführung auf, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hinsichtlich der dabei entstehen- den Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schaltete das System in einen Modus "1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbun- 1 - 3 - den einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Im normalen Straßenver- kehr hingegen wurde das Fahrzeug im Modus "0" betrieben, in dem die Abgas- rückführung geringer und der Stickoxidausstoß höher ausfiel. Mit Schreiben vom 28. September 2017 verlangte der Kläger von der Be- klagten die Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen gleichartigen und gleichwertigen typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion der Herstellerin, was die Beklagte ablehnte. Dieser Anspruch ist - neben einem Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.789,76 €) und einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten - auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Klage ist am 17. Januar 2018 einge- reicht und der Beklagten am 15. Februar 2018 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im Jahr 2018 ließ der Kläger an seinem Fahrzeug eine von der Herstellerin im Rahmen einer Rückrufaktion angebotene geänderte Software aufspielen, durch die der Motor nur noch in einem veränder- ten Modus "1" betrieben wird. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich die beklagte Vertrags- händlerin ein arglistiges Verhalten der Herstellerin zurechnen lassen müsse und daher der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei (§ 438 Abs. 3 BGB). Das Fahrzeug sei auch nach der durchgeführten Nachbesserung (Software-Update) unbehebbar mangelhaft. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hier- gegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewie- sen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 2 3 4 - 4 - II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a) Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, will er sein Kla- gebegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. Der sich daraus ergebende Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt - entsprechend dem Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs - jedoch nur 19.363,66 € und nicht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Heranziehung des Neuprei- ses für das von dem Kläger im Rahmen der Nachlieferung beanspruchte Ersatz- fahrzeug meint, 29.320 € oder 30.475 €. b) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Klage insgesamt ent- sprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift (19.393,66 € [richtig: 19.363,66 €]) und in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Landge- richts (19.393,66 €) auf den (gerundeten) Betrag von 19.394 € festgesetzt. Der Kläger hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet. Soweit er nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde - um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu erreichen - vorträgt, der Streitwert und demgemäß auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann er damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs nicht mehr gehört werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezem- ber 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, 5; vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 79/13, juris Rn. 1; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, juris Rn. 1; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 11; vom 5 6 7 8 - 5 - 12. Juni 2018 - VI ZR 372/16, juris Rn. 1; vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2, 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). c) Die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen steht im Übrigen auch im Einklang mit der vom Senat in vergleichbaren Fällen der erstrebten Nachliefe- rung eines Kraftfahrzeugs vorgenommenen Bemessung des Streitwerts (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, zur Veröffentlichung be- stimmt; vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, juris - insoweit in NJW 2019, 1950 nicht abgedruckt). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab. 9 10 11 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 15.11.2018 - 5 O 84/18 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2019 - 1 U 1552/18 - 12