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Entscheidung

2 StR 98/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010720B2STR98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010720B2STR98.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 98/20 vom 1. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Dezember 2019, auch soweit es den Angeklagten W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagten F. und W. durch Urteil vom 18. Oktober 2018 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten F. zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Außerdem hatte es Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil durch Urteil vom 5. Juni 2019 – 2 StR 40/19 – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit dem nunmehr vom Angeklag- ten F. angefochtenen Urteil hat das Landgericht diesen zu einer Freiheits- strafe 1 - 3 - von fünf Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten W. zu einer sol- chen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten F. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, auch soweit es den Ange- klagten W. betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Das Landgericht hat wegen der „bindenden Feststellungen“ auf das „Ur- teil vom 18. Oktober 2018 Bezug genommen“, nur für die Zeit „seit der letzten Hauptverhandlung“ Beweis erhoben und allein insoweit Feststellungen getrof- fen. Dabei hat es übersehen, dass die Feststellungen aus dem Urteil vom 18. Oktober 2018 vom Senat aufgehoben worden waren, soweit sie den Straf- ausspruch betrafen. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urtei- les nötigt. Die Feststellungen des Urteiles vom 18. Oktober 2018 zu den per- sönlichen Verhältnissen gehörten zum Strafausspruch. Diese sind gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehoben worden und konnten daher für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht durch Bezugnahme, herangezogen werden. Die neu mit der Sache befasste Strafkammer war vielmehr gehalten, eigene Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten und zu ihren persönlichen Verhältnissen auch für die Zeit vor der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang zu treffen (vgl. Se- nat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; Beschluss vom 9. April 2015 – 2 StR 19/15, StV 2015, 557, 558; Beschluss vom 8. September 2015 – 2 StR 304/15, StraFo 2016, 31 f.). Daran fehlt es. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, mit dem die Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang erhöht wurde, zum Nachteil des Beschwer- deführers auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung insbesondere auf die Vorstrafen des Angeklagten F. ge- 2 3 4 - 4 - stützt, zu denen es keine Feststellungen getroffen hat. Daher kann das ange- fochtene Urteil keinen Bestand haben. Gemäß § 357 StPO gilt das auch, soweit es den Angeklagten W. betrifft, der durch denselben Rechtsfehler beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 1978 – 3 StR 103/78, juris). Franke Appl Eschelbach Meyberg RiBGH Wenske ist urlaubsbe- dingt an der Unterschrift gehin- dert. Franke Vorinstanz: Kassel, LG, 05.12.2019 - 2630 Js 17865/18 5 (11) KLs 5