Entscheidung
4 StR 659/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010720B4STR659
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010720B4STR659.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 659/19 vom 1. Juli 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2020 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Mit der Rüge, dem Angeklagten sei keine schriftliche Übersetzung des angefochtenen Urteils in seine Muttersprache zugestellt worden, zeigt die Revi- sion keinen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen könnte (vgl. zum An- spruch auf Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19, juris Rn. 7 mwN; vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17, juris Rn. 4 ff.). Sost-Scheible Bender Hoch Sturm Rommel Vorinstanz: Essen, LG, 25.06.2019 ‒ 12 Js 2347/18 27 KLs 13/19