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Entscheidung

4 ARs 1/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:020720B4ARS1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:020720B4ARS1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 1/20 vom 2. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 (1 StR 58/19) - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen: Der Senat stimmt dem im Tenor des Anfragebeschlusses des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 formulierten Rechtssatz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zu. Gründe: 1. Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: „Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.“ Er hat daher mit Beschluss vom 13. November 2019 bei den anderen Strafse- naten angefragt, ob an – gegebenenfalls – entgegenstehender Rechtsprechung fest- gehalten wird. 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (tragend: Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 StR 374/13 Rn. 17; nicht tragend: Beschluss vom 1. September 2016 – 4 StR 341/16 Rn. 5). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht zum Been- digungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB hält der Se- nat nicht mehr fest. Die besondere Struktur der Delikte des Vorenthaltens von Ar- beitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung rechtfertigt es, den Lauf der Verfolgungsverjährung bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeit- punkts beginnen zu lassen. 1 2 3 4 5 - 3 - Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass es bei echten Unterlassungsde- likten für die Frage nach dem Beginn der Verjährung gemäß § 78a Satz 1 StGB da- rauf ankommt, ob das unterbliebene Tun an eine bestimmte Zeit gebunden ist oder ob dessen Unterlassen auch über den Eintritt der Verpflichtung zum Handeln hinaus strafbar bleibt (vgl. RG, Urteil vom 4. Juni 1883 ‒ 872/83, RGSt 8, 390, 394; Urteil vom 15. Dezember 1924 – III 844/24, RGSt 59, 6, 7; BGH, Urteil vom 4. April 1979 – 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 380; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78a Rn. 14). Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Rommel 6