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Leitsatz

VI ZR 212/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070720BVIZR212
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070720BVIZR212.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 212/19 vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben ein- schneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anfor- derungen). BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vorsit- zenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. April 2019 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf bis 185.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Be- schädigung seines Taxis durch einen Verkehrsunfall. Die Beklagte nimmt den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 auf Ersatz materiellen und imma- teriellen Schadens aus diesem Unfall in Anspruch. Die Beklagte fuhr am 12. März 2015 als Radfahrerin von der Kurfürsten- straße in Berlin kommend in südlicher Richtung auf dem aus ihrer Sicht linken Gehweg der Nürnberger Straße. Auf Höhe der Ein- und Ausfahrt der auf dem Grundstück Hausnummer 67 gelegenen Tiefgarage fuhr sie über den abge- senkten Bürgersteig auf die Fahrbahn, um auf die gegenüberliegende Straßen- 1 2 - 3 - seite zu gelangen. Südlich von der Tiefgaragenausfahrt ist die erste von (da- mals) drei Fahrbahnen in Richtung Norden als Taxistand für fünf Taxen ausge- wiesen. Hier stand zu dem Zeitpunkt das vom Zeugen D. geführte Großraumta- xi. Die Beklagte fuhr an diesem Fahrzeug vorbei auf die Straße und wurde von dem Drittwiderbeklagten zu 2 angefahren, der mit dem bei der Drittwiderbeklag- ten zu 3 haftpflichtversicherten Taxi des Klägers auf der unmittelbar neben dem Taxistand verlaufenden Fahrspur in nördlicher Richtung fuhr. Die Beklagte wur- de von der Front des Taxis erfasst, flog auf die Motorhaube und fiel vor dem Taxi auf die Straße. Das Taxi des Klägers kam etwa in Höhe des Beginns der Tiefgarageneinfahrt im Fahrstreifen schräg nach links versetzt zum Stillstand. Der Hinterreifen des Fahrrads war unter dem rechten Vorderrad des Taxis ein- geklemmt. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, die Beklagte sei plötzlich vom Gehweg auf die Fahrbahn gefahren. Die Beklagte macht geltend, sie habe das Taxi des Klägers vor dem Zusammenstoß nicht als Teil des flie- ßenden Verkehrs wahrnehmen können. Der Drittwiderbeklagte zu 2 sei viel- mehr erst kurz vor dem Zusammenstoß, als die Beklagte sich bereits auf der Fahrbahn befunden habe, angefahren und habe dabei nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Unkos- tenpauschale in Höhe von 20 € zu zahlen und den Kläger von Sachverständi- genkosten freizustellen. Die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens der Beklagten gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Klage im Wege der An- schlussberufung erweitert und die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens und vorgerichtlicher Rechts- anwaltskosten beantragt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammerge- 3 4 - 4 - richt deren Verurteilung zur Freistellung aufgehoben und die Klage insoweit ab- gewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die An- schlussberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden in Höhe von 3.085,90 € sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,60 € zu ersetzen. Die Revision hat es nicht zugelassen. II. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte- resse, angenommen, dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Un- fallereignisses von der Beklagten die Zahlung einer Unkostenpauschale und Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens verlangen kann. Die Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Ein dem Drittwiderbeklag- ten zu 2 zurechenbares Mitverschulden sei dagegen nicht festzustellen. Die Haftung aus der Betriebsgefahr des Taxis trete im Ergebnis der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB hinter dem groben Verschulden der Beklag- ten vollständig zurück. Die Beklagte habe beim Einfahren auf die Fahrbahn ih- ren aus § 10 Satz 1 und 2 StVO folgenden Sorgfaltspflichten nicht genügt. Sie habe selbst vorgetragen, dass ihr die Sicht auf die Fahrbahn und damit auf das Taxi des Klägers wegen des an erster Stelle am Taxistand stehenden Groß- raumtaxis versperrt bzw. erschwert gewesen sei. Deshalb habe sie erst dann hinter dem Großraumtaxi auf die Fahrbahn fahren dürfen, nachdem sie den Punkt erreicht gehabt habe, von dem aus die zuvor versperrte Einsicht möglich gewesen wäre. Ein solches Verhalten habe die Beklagte bereits nicht geschil- dert, weshalb ihr Sorgfaltspflichtverstoß unstreitig sei. Es komme daher nicht darauf an, dass die Beklagte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen D. in einem Zug auf die Fahrbahn gefahren sei. 5 - 5 - Ein Mitverschulden des Drittwiderbeklagten zu 2 sei nicht festzustellen. Es sei weder konkret vorgetragen noch sei festzustellen, an welcher Stelle der Drittwiderbeklagte zu 2 vom Fahrbahnrand angefahren sei. Der Drittwiderbe- klagte zu 2 habe anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch das Landge- richt geschildert, am - etwa 50 m vom Kollisionsort entfernt gelegenen - Hote- leingang einen Fahrgast abgesetzt zu haben. Selbst wenn man seine Angaben gegenüber der Polizei zugrunde lege, wonach er den Fahrgast am Taxistand abgesetzt habe, könne die Strecke bis zum Kollisionsort immer noch zwischen 35 und 40 Metern betragen haben, ohne dass die Beklagte substantiiert Abwei- chendes vorgetragen habe. Zwar genügten 15 bis 20 Meter noch nicht für ein Einordnen in den fließenden Verkehr. Eine mit mehr als 35 Meter anzunehmen- de deutlich längere Strecke stehe jedoch bereits räumlich einem zurechenbaren Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr entgegen. Abge- sehen davon gelte für ein Anfahren aus zweiter Reihe ohnehin nicht § 10 StVO, sondern die einfache Sorgfaltspflicht des Anfahrenden aus § 1 Abs. 2 StVO. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz benann- ten Polizeibeamten, die sich in dem Streifenwagen hinter dem Taxi befunden haben sollen, seien nicht zu vernehmen gewesen. Abgesehen davon, dass es Sache der Partei sei, für die frühzeitige Benennung von Zeugen Sorge zu tra- gen, sei schon nicht ersichtlich, ob es sich bei den nunmehr benannten Zeugen um die Besatzung dieses Streifenwagens handele. Jedenfalls könnten die neu- en Beweisantritte gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem vom Kläger bereits erstin- stanzlich vorgelegten Privatgutachten, aus dem sich die fiktiven Nettoreparatur- kosten im Einzelnen ergäben. Diese habe die Beklagte nicht substantiiert be- stritten, weshalb ihr Bestreiten unbeachtlich sei. Sie dürfe den Umfang des Schadens nicht pauschal bestreiten, sondern müsse zu erkennen geben, wel- 6 7 - 6 - che konkrete Position in welcher konkreten Höhe zu Unrecht angesetzt worden sein solle. Ein (lediglich destruktives) Bestreiten, das offenlasse, in welcher Hö- he ein Anspruch zugestanden bzw. bestritten werde, sei unzulässig. Dem Klä- ger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Wider- klage sei dagegen unbegründet. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückver- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten nicht substantiiert bestritten und sei deshalb verpflichtet, an den Kläger weitere 3.445,50 € zu zahlen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächli- che und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47). Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiie- rungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung 8 9 10 - 7 - von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385 Rn. 5 mwN). b) So verhält es sich im Streitfall. aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar zu Recht davon ausgegangen, dass es in bestimmten Fällen Sache der nicht darlegungsbelas- teten Partei ist, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungsbelasteten Partei sub- stantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungs- last des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungs- pflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt ge- genüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelas- tete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (Senatsurteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger die Höhe des ihm nach seiner Behauptung entstandenen Schadens durch Be- zugnahme auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten, in dem die einzelnen Schadenspositionen im Einzelnen aufgelistet sind, substantiiert vorgetragen hat. bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten nicht in beachtlicher Weise bestrit- ten, beruht aber auf einer offenkundigen Überspannung der an ein beachtliches 11 12 13 14 - 8 - Bestreiten zu stellenden Anforderungen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden nicht lediglich pauschal bestritten. Vielmehr hatte sie die von ihr bean- standeten Schadenspositionen im Einzelnen benannt. So hatte sie bestritten, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall vom 12. März 2015 noch 4.500 € inklusive Mehrwertsteuer und 3.781,51 € ohne Mehrwertsteuer betragen habe. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass das Fahrzeug nach dem Kaufvertrag vom 31. Dezember 2012 bereits zu die- sem Zeitpunkt nur noch einen Marktwert in Höhe von 4.201,68 € gehabt haben solle. Sie hat außerdem bestritten, dass die im Gutachten angegebenen Um- baukosten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren und brutto 1.666 € be- tragen würden. Sie hat beanstandet, dass im Gutachten kein Abzug neu für alt erfolgt sei und bestritten, dass der angesetzte Arbeitslohn in Höhe von 89 € net- to sowie für Lackierarbeiten in Höhe von 105 € netto pro Stunde in einer Fach- werkstatt anfallen würden. Es erschließt sich nicht, weshalb das Berufungsge- richt diese konkreten Einwände als "lediglich destruktives" Bestreiten qualifiziert hat. cc) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Beklagte darüber hinaus nicht nur die Schadenshöhe, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem nun geltend ge- machten Schaden bestritten. Die Beklagte hatte dabei darauf hingewiesen, dass das Gutachten erst fünf Monate nach dem Unfall erstellt worden sei. c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurtei- lung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Reparaturkosten durch die Be- klagte nicht als unbeachtlich angesehen hätte. 15 16 - 9 - 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch davon abgesehen, dem durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Be- weis gestellten Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 23. Januar 2017, vom 17. August 2017 und in der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2018 nachzugehen, wonach der Drittwiderbeklagte zu 2 erst kurz vor dem Zu- sammenstoß und zu einem Zeitpunkt, als sich die Beklagte bereits auf der Fahrbahn befand, angefahren sei, ohne vorher die notwendige Umsicht walten zu lassen; er habe sein Fahrzeug nicht vor der Beklagten abgebremst, sondern diese mitgeschleift und sei erst ein paar Meter nach dem Aufprallort zum Ste- hen gekommen. Die Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht nicht ableh- nen. Vielmehr war es gehalten, die angebotenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn das angebotene Beweismittel für den Beweis der behaupteten Tatsache völlig ungeeignet wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 228; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 juris Rn. 38). Davon, dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorläge, kann indes nicht ausgegangen werden. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass ein unfall- analytisches Sachverständigengutachten keine weiteren Erkenntnisse vermit- teln werde. Dies aber hätte das Berufungsgericht zur Begründung der Ableh- nung des Beweisantrags der Beklagten darlegen müssen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 32; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16 mwN). Denn ob die bei der polizeili- chen Unfallaufnahme getroffenen Feststellungen - insbesondere die ausführli- 17 18 - 10 - che Verkehrsunfallskizze, in die u.a. Kratzspuren auf der Fahrbahn eingezeich- net sind, und die Lichtbilder, die den Unfallendstand des Taxis, das unter dem rechten Vorderrad eingeklemmte Hinterrad des Fahrrads der Beklagten, die Beschädigungen des Fahrzeugs und angesichts verschiedener gesicherter Spuren auf der Motorhaube und Windschutzscheibe auch die Bereiche doku- mentieren, in denen die Klägerin auf das Fahrzeug aufgeprallt ist, - nähere Er- kenntnisse zum Unfallhergang vermitteln können oder nicht, kann ohne Sach- kunde auf dem Gebiet der Unfallanalytik nicht beantwortet werden. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2018 - 41 O 289/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.04.2019 - 22 U 48/18 -