Entscheidung
XI ZR 423/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZR423
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZR423.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 423/19 vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa- che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch, soweit die Klägerin nach Ablauf der Frist - jetzt - des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr Vorbringen begehrt, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentschei- dungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, WM 2019, 1444 ff.; dazu EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, "Kreis- sparkasse Saarlouis", WM 2020, 688 ff.) Grundsatzbedeutung, weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte die Kläge- rin nicht klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert habe. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebe- gründungsfrist für diesen nachgeschobenen Zulassungsgrund nicht zu gewähren. Die Klägerin hätte eine angeblich grundsätzlich klärungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationa- - 3 - ler Verweisungstechnik innerhalb der bis zum 27. März 2020 ver- längerten Beschwerdebegründungsfrist vortragen können (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 ff.). Sie hat daher die Beschwerdebegründungsfrist zur Geltendmachung dieses Zulassungsgrunds unabhängig davon nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Vorausset- zungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO über- haupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzu- schieben. Die Beschwerde ist, soweit die Klägerin den Zulas- sungsgrund nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend macht, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26. März 2020 keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne der nachgeschobenen Be- schwerdebegründung zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschlüs- se vom 31. März 2020 und vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, BKR 2020, 255 f. und juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.082,49 €. Ellenberger Matthias Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.12.2018 - 2-12 O 89/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.07.2019 - 19 U 8/19 -