Entscheidung
2 StR 468/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR468
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR468.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468/19 vom 8. Juli 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juni 2019 werden mit der Maßgabe, dass gegen die An- geklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Ge- samtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg