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Entscheidung

5 StR 80/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720U5STR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720U5STR80.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 80/20 vom 8. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2020, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler, von Häfen als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin Y. als Verteidigerin, Rechtsanwalt M. als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. August 2019 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestütz- ten Revision erstrebt die Nebenklägerin die Aufhebung des Freispruchs. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage- schrift hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, am 7. Dezember 2016 gegen 1 Uhr mit der auf dem Sofa im Wohnzimmer seiner damaligen Bremer Wohnung schlafenden minderjährigen Nebenklägerin den 1 2 - 4 - vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt und hierdurch eine Straftat nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB begangen zu haben. 2. Das Landgericht hat sich aus tatsächlichen Gründen an einer Verurtei- lung wegen Vergewaltigung gehindert gesehen. Denn es hat nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht, dass der Angeklagte – den von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumten – Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin vollzogen hat oder diese unfähig war, einen den se- xuellen Handlungen des Angeklagten entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Kern Folgendes ausgeführt: Der Angeklagte habe die Tat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung – wenn auch mit „unterschiedlichen Angaben“ – bestritten. Hingegen würden die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände „so schwer wiegen“, dass vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bestünden. Da zum eigentlichen Tatge- schehen Aussage gegen Aussage stünde, habe es die Zweifel nicht überwin- den können. II. Entgegen der Revision hält die Beweiswürdigung – eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsumfangs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179) – der rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere decken die Ausführungen der Be- schwerdeführerin und des Generalbundesanwalts keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. 3 4 5 - 5 - 1. Das Landgericht ist der im Rahmen der sachlich-rechtlichen Begrün- dungspflicht gebotenen näheren Dokumentation früherer Einlassungen der An- geklagten in dem hier erforderlichen Umfang nachgekommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183 mwN). Es hat die wesentlichen Unterschiede der Angaben in den Urteilsgründen hinreichend dargestellt und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Dass es in die- sem Zusammenhang die spontane Äußerung des Angeklagten bei der nur we- nige Stunden nach dem Vorfall durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung, er habe die Nebenklägerin „mit seiner Frau verwechselt“, nicht als einen durch- greifend gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sprechenden Umstand gewertet, sondern es für wahrscheinlicher gehalten hat, dass es hierbei um eine Ausrede für die ihm im Nachhinein als peinlich emp- fundene Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit einer Freundin seiner Tochter gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die bloße Widerlegung einer entlastenden Einlassung kann ohnehin nicht ohne weiteres als ein den Angeklagten belastendes Indiz gewertet werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Januar 2015 – 2 StR 224/14, NStZ-RR 2015, 170). 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den An- gaben der Nebenklägerin zum Kerngeschehen nicht gefolgt ist. a) Hierbei hat es sich hinreichend mit den Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen auseinandergesetzt, wonach die Aussage insgesamt „erlebnisbasiert“ sei. Denn die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit einer Zeugenaussage ist die ureigene Aufgabe des Tatgerichts (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Juli 1955 – 1 StR 195/55, BGHSt 8, 130, 131; und vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167; KK-Ott, StPO, 8. Aufl., § 261 Rn. 116, 126). Zudem hat die Sachverständige auch ausgeführt, dass 6 7 8 9 - 6 - aufgrund der nur wenige Sätze umfassenden Aussage zum konkreten Tatvor- wurf eine verlässliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Teils der Angaben nicht möglich sei. Dass sich das Landgericht bei seiner Bewertung entschei- dend darauf gestützt hat, dass die Aussage der Nebenklägerin zum Kernge- schehen nicht konstant gewesen sei und eine – auch von der Sachverständigen festgestellte – Belastungsaggravation aufgewiesen habe, ist revisionsrechtlich nicht zu bemängeln. b) Soweit das Landgericht ergänzend berücksichtigt hat, dass die Anga- ben der Nebenklägerin, sie sei in dem Zeitraum vor dem von ihr nicht gewollten Geschlechtsverkehr allein gewesen, nicht mit dem Wissen des Angeklagten zu den in diesem Zeitraum auf ihrem Mobiltelefon eingegangenen und teilweise von ihr angenommenen Anrufen zu vereinbaren sei, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Erörterungsmangel liegt auch insoweit nicht vor, da der Strafkammer ersichtlich nicht aus dem Blick geraten ist, dass der Anrufverlauf des Mobiltelefons der Nebenklägerin fotografisch dokumentiert worden war und dem Angeklagten daher auf anderem Wege – insbesondere durch Aktenein- sicht – zur Kenntnis gelangt sein könnte, zumal der Angeklagte auch Angaben zum Inhalt der Telefonate machen konnte. Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Bremen, LG, 27.08.2019 - 160 Js 77341/16 9 KLs (6/18) 10