Entscheidung
5 StR 208/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090720B5STR208
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090720B5STR208.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 208/20 vom 9. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2019, soweit es ihn betrifft, a) im Schuld- und Strafausspruch dahingehend geändert, dass er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist, und b) im Ausspruch über die Einziehung der im Tenor unter Ziffer 3. lit. c) und n) aufgeführten Mobiltelefone sowie des unter Ziffer 3. lit. k) aufgeführten Notizbuchs auf- gehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in zwei Fällen (Einzelstrafen zwei und drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidun- gen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die konkurrenzrechtliche Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei Taten des bewaffneten Handeltreibens begangen, kann nicht beste- hen bleiben. Werden – wie hier – zwei unterschiedliche zum Verkauf bestimmte nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln in einem Raum aufbewahrt (ohne dass dies schon zur Tateinheit führt), verbindet das gleichzeitige Bereithalten einer Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an diesem Ort beide Taten zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 – 1 StR 9/20; vom 21. August 2018 – 3 StR 615/17; vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 130a). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (vgl. zur Tenorierung BGH, Be- schluss vom 8. April 2020 – 3 StR 535/19); § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der von der Straf- kammer festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann indes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als einzige Strafe beste- hen lassen, da er ausschließt, dass das Landgericht allein aufgrund der geän- 1 2 3 - 4 - derten Konkurrenzverhältnisse eine geringere Strafe für schuldangemessen erachtet hätte. Denn eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkur- renzverhältnisses ist bei unverändertem Schuldumfang – hier insbesondere aufgrund der zusammenzurechnenden Gesamtmenge an Betäubungsmitteln – kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schlüsse vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97; vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 44/14; vgl. auch Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1585d mit Fn. 480 mwN). 3. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. zur Be- gründung dessen Antragsschrift) hat der Senat die Einziehungsentscheidung teilweise korrigiert. Eine Erstreckung nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht re- vidierenden Mitangeklagten J. kommt nicht in Betracht, da die Voraus- setzungen hierfüt nicht eindeutig vorliegen. 4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 28.11.2019 - 6150 Js 1/19 615 KLs 3/19 2 Ss 41/20 4 5