Entscheidung
KVZ 56/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140720BKVZ56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140720BKVZ56.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 56/19 vom 14. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2019 wird zuge- lassen. - 3 - Gründe: I. Die Betroffenen betreiben das Hotelbuchungsportal "b. .com", das Hotelkunden kostenfreie Direktbuchungen ermöglicht. Für ihre Vermitt- lungsleistung erhalten sie von den Hotelunternehmen eine erfolgsabhängige Provision. Seit dem 1. Juli 2015 sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betroffenen (b. -AGB) für die Verträge mit den Hotelunternehmen "enge Bestpreisklauseln" vor. Danach dürfen die Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Webseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf der Plattform der Betroffenen. Hingegen können die Hotelzimmer auf ande- ren Online-Reservierungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung oder Veröffentlichung erfolgt, auch "offline" günstiger an- geboten werden. Ein Verstoß gegen die Raten- und Bedingungsparität berech- tigt die Betroffenen zur fristlosen Kündigung des Vertrags mit dem Hotelunter- nehmen. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 fest- gestellt, dass die Klauseln zur Raten- und Bindungsparität kartellrechtswidrig sind, und ihre weitere Durchführung untersagt. Die Betroffenen verwenden die enge Bestpreisklausel seit Februar 2016 nicht mehr. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Be- schluss des Bundeskartellamts aufgehoben. Es hat angenommen, die enge 1 2 3 4 5 - 4 - Bestpreisklausel beeinträchtige zwar den Wettbewerb, sie sei aber als notwen- dige Nebenabrede des Dienstleistungsvertrags der Betroffenen mit den Hotel- unternehmen kartellrechtlich unbedenklich. II. Die nach § 76 Abs. 1 GWB statthafte und auch sonst zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob enge Bestpreisklauseln als notwendige Nebenabre- den zu einem Hotelplattformvertrag schon nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB erfasst werden, ist eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage, die auch klärungsbedürftig ist. 1. Die Beschwerde macht zu Recht geltend, die den angefochtenen Beschluss tragende Begründung des Beschwerdegerichts, die enge Bestpreis- klausel sei als notwendige Nebenabrede vom Anwendungsbereich der Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB ausgenommen, sei bislang in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht anerkannt. Bei der engen Bestpreisklausel handelt es sich um eine preisbezogene Vereinbarung. Ihre Wirkung ist vergleichbar mit einer Mindestpreisvorgabe, die als Kernbeschränkung qualifiziert wird (vgl. etwa Art. 4a Vertikal-GVO). Im Hin- blick auf die überragende Bedeutung des Wettbewerbsparameters Preis ist die enge Bestpreisklausel qualitativ mit keinem der vom Beschwerdegericht ange- führten Beispiele vergleichbar, in denen eine Tatbestandrestriktion des Kartell- verbots unter dem Aspekt der notwendigen Nebenabrede bisher im Ausnahme- fall für eng begrenzte Fallgruppen anerkannt worden ist. 6 7 8 9 - 5 - 2. Soweit ersichtlich, sind preisbezogene vertikale Wettbewerbsbe- schränkungen zur Lösung von Trittbrettfahrerproblemen bisher allein im Zu- sammenhang mit der Möglichkeit einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB erörtert worden (vgl. etwa Nolte in Langen/Bunte, GWB, 13. Aufl., nach Art. 101 AEUV Rn. 827 f.; MünchKomm.EUWettbR/Zöttel, 3. Aufl., Art. 4 Vertikal-GVO Rn. 55; MünchKomm.EUWettbR/Wolf aaO, Art. 101 AEUV Rn. 498). Die Auffassung des Beschwerdegerichts, stattdessen bereits den Tatbestand des Art. 101 AEUV unter dem Aspekt der notwendigen Neben- abrede auszuschließen, ist in der Literatur überwiegend abgelehnt worden (Au- genhofer, NZKart 2019, 415, 417; Bernhard NZKart 2019, 577, 580 f.; Mörs- dorf/Schäfer, NZKart 2019, 659, 664 bis 666; dagegen grundsätzlich zustim- mend Santos Goncalves/Carsten, WuW 2019, 454, 457). 10 - 6 - 3. Die Frage, wie enge Bestpreisklauseln kartellrechtlich zu beurtei- len sind, ist für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen relevant. Über den Kreis der Betreiber von Online-Hotelplattformen hinaus besteht ein erhebliches Inte- resse an der Klärung dieser Rechtsfrage auch im Hinblick auf Online- Plattformen aus anderen Branchen. Die Beschwerde verweist dazu unter ande- rem auf die Verwendung von Bestpreisklauseln auf Amazon-Marketplace (vgl. Bundeskartellamt, Fallbericht vom 9. Dezember 2013 - B 6-46/12). Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt Picker Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2019 - VI-Kart 2/16 [V] - 11 - 7 - Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Be- schlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Be- gründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwie- weit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Ab- änderung oder Aufhebung beantragt wird.