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Leitsatz

VI ZR 268/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140720UVIZR268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140720UVIZR268.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 268/19 Verkündet am: 14. Juli 2020 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Gb Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 f.). BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - VI ZR 268/19 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 26. Mai 2020 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 4.779,75 € Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver- kehrsunfall vom 15. November 2017 in Anspruch, für den die Beklagten unstrei- tig dem Grunde nach voll einstandspflichtig sind. Das bei dem Unfall erheblich beschädigte Fahrzeug war am 7. Novem- ber 2017 auf die Klägerin zugelassen worden und hatte zum Zeitpunkt des Un- falls eine Laufleistung von 356 km. Beim Erwerb des Fahrzeugs hatte die Klä- gerin einen von dem Fahrzeughersteller generell gewährten Gesamtnachlass für Menschen mit Behinderung von 15 % erhalten. Der Nachlass wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Fahrzeug von dem Erwerber mindestens 1 2 - 3 - sechs Monate nach Lieferung gehalten wird. Der Erwerber hat eine Verpflich- tungserklärung wie folgt zu unterzeichnen: "(…), dass das von mir bestellte, fabrikneue Fahrzeug (…) von mir für mindes- tens 6 Monate nach Lieferung genutzt wird. Den mir gewährten Nachlass in Höhe von 15 % werde ich zurückzahlen, falls das Fahrzeug nicht bestim- mungsgemäß verwendet oder vor Ablauf der 6-monatigen Frist von mir veräu- ßert wird. (…)" Nach dem Unfall veräußerte die Klägerin das beschädigte Fahrzeug und schaffte ein fabrikneues Ersatzfahrzeug zu einem (Brutto-)Listenpreis von 31.865,01 € an. Sie erhielt erneut einen Nachlass von 15 % und zahlte einen Bruttokaufpreis von 27.085,26 €. Mit der ursprünglich auch auf andere Schadenspositionen gerichteten Klage macht die Klägerin nach Teilzahlungen der Beklagten und Teilerledi- gungserklärung sowie Klageerweiterung nunmehr noch einen dem zuletzt ge- währten Nachlass einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer entspre- chenden Betrag in Höhe von 4.779,75 € (Listenpreis des Ersatzfahrzeugs ab- züglich Restwert in Höhe von 9.850 € und der von der Beklagten auf den Fahr- zeugwert geleisteten Zahlungen in Höhe von 17.235,26 €) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe eines Restbetrages von 388,77 € gel- tend, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, der Klägerin sei auf der Basis der Differenzhypothese durch das Unfaller- eignis kein Schaden in Höhe des gewährten Rabatts entstanden. Denn sie ha- be diesen Rabatt sowohl für den kurz vor dem Unfall angeschafften Neuwagen als auch für die durchgeführte Ersatzbeschaffung nach dem Unfall erhalten. Daher habe sie rein rechnerisch keine über die von den Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehende unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten. Das Gericht habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass be- sondere Wertungsgesichtspunkte es erforderlich machten, in Höhe des erlang- ten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Dabei werde berück- sichtigt, dass der Rabatt aufgrund ungünstiger gesundheitlicher Umstände der Klägerin persönlich gewährt worden sei. Es handele sich um die Leistung eines Dritten, die dieser Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter be- stimmten Voraussetzungen erbringe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit müsse mindes- tens 50 % betragen, der Rabatt könne nur im Neuwagengeschäft beansprucht werden, die Klägerin müsse das Fahrzeug nach der Zulassung mindestens sechs Monate selber halten und könne im Kalenderjahr nur zwei Fahrzeuge mit diesem Rabatt erwerben. Damit hänge die Rabattierung von besonderen per- 5 6 7 - 5 - sönlichen Merkmalen der Geschädigten ab und sie diene nicht dazu, den Schä- diger zu entlasten. Es sei allerdings auch nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion habe oder eine freigebige Leistung sei. Es falle zwar auf, dass lediglich zwei große Autohersteller Menschen mit Behinderungen auch ohne Verhandlungsgeschick einen fest voreingestellten Rabatt gewährten. Auch un- ter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung vermöge das Gericht darin aber keine freigebige Leistung durch einen Dritten zu erkennen. Solche seien dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd. Ebenso nahelie- gend sei, dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handele. Das Gericht ordne den der Klägerin gewährten Rabatt daher rechtsähnlich dem Werksan- gehörigenrabatt ein, weil die Klägerin den Rabatt ohne weitere Anstrengungen erneut erzielen könne. II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechts- grundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakto- ren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 8 mwN). 8 9 10 - 6 - 2. Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersicht- lich. a) Dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten für das fabrikneue gleichwertige Ersatzfahrzeug im Grundsatz zusteht, steht zwi- schen den Parteien nicht im Streit. Sie streiten lediglich darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, zusätzlich zu den von ihr konkret aufgewendeten Anschaffungs- kosten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihr gewährten Nachlasses (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von den Beklagten zu verlangen, § 249 Abs. 2 BGB. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen solchen weitergehenden Schadensersatzanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles ver- neint. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, nach der sogenannten Diffe- renzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbe- gründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (st. Rspr., vgl. nur Senats- urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN). Im Er- gebnis zu Recht nimmt es auch an, dass der Klägerin nach der Differenzhypo- these kein Schaden entstanden ist. Allerdings kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für diese Beurteilung nicht darauf an, ob die Klägerin bei dem vor dem Unfall getä- tigten Kauf ebenfalls einen Rabatt erhalten hat. In den Blick zu nehmen ist bei dem Vergleich der beiden Vermögenslagen in Bezug auf den Fahrzeugschaden vielmehr nur, dass sich im Vermögen der Klägerin sowohl vor als auch nach dem Unfall ein Neufahrzeug befand. Zwar könnte der Klägerin darüber hinaus 11 12 13 14 15 - 7 - ein (weiterer) Schaden dadurch entstanden sein, dass sie nach den Rabattbe- dingungen zur Rückzahlung des anlässlich des ersten Fahrzeugkaufs gewähr- ten Rabatts an den Hersteller verpflichtet ist oder sie diesen zurückgezahlt hat. Der dadurch (etwaig) eingetretene Vermögensverlust ist aber nicht in die Diffe- renzrechnung wegen des Fahrzeugschadens einzustellen. Es handelt sich da- bei um eine weitere (mögliche) Schadensposition, die die Klägerin im vorlie- genden Verfahren nicht geltend gemacht hat. bb) Da die Klägerin an dem Schadensfall nicht verdienen soll (vgl. Se- natsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 14), kann sie Ersatz der Anschaffungskosten für das Neufahrzeug nur in Höhe der ihr tatsächlich entstandenen Kosten bean- spruchen. Anderenfalls wäre sie durch den Schadensersatz bereichert. In ihrem Vermögen befände sich nicht nur - wie vor dem Unfall - ein Neufahrzeug, son- dern zusätzlich ein Geldbetrag in Höhe des bei der Ersatzbeschaffung gewähr- ten Rabatts. Dem steht nicht entgegen, dass der bei dem Kauf des Ersatzwa- gens eingeräumte Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zu- gutekommt. (1) Der im Wege der Differenzhypothese ermittelte Schaden kann "nor- mativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB da- hin zu korrigieren sein, dass Leistungen von Dritten unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögensein- buße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausge- 16 17 - 8 - wiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Be- tracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermei- dung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten. Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Inte- ressenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 15; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 mwN). (2) Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als der Klägerin bei dem Erwerb des gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ein Rabatt gewährt worden ist, sind vorliegend nicht gegeben. Dabei kann zugunsten der Revision unterstellt werden, dass der Nachlass aus sozialen und Fürsorgegesichtspunkten gewährt wird. Eine dies zugrunde le- gende umfassende Bewertung der gesamten Interessenlage ergibt indes, dass eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung unter den Umständen des Streitfalles nicht geboten ist. Denn der Nachlass für Menschen mit Behinde- rung wird - wie etwa auch ein Werksangehörigenrabatt - generell und unabhän- gig von einem Schadensereignis gewährt. Die Klägerin hat ihn nicht im Hinblick auf das Schadensereignis erhalten; ihm kommt keine schadensrechtliche Aus- gleichsfunktion zu. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich Anlass, von der durch den Hersteller des erworbenen Fahrzeugs eingeräumten Möglichkeit Ge- 18 - 9 - brauch zu machen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 10). Seiters v. Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 16.10.2018 - 4 O 15/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2019 - 29 U 203/18 -