Leitsatz
X ARZ 156/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140720BXARZ156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140720BXARZ156.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 156/20 vom 14. Juli 2020 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann eine Ge- richtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht er- folgen, wenn der Kläger von einer bei Klageerhebung bestehenden Möglich- keit zur Wahl eines für alle späteren Beklagten zuständigen Gerichts keinen Gebrauch gemacht hat. b) Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aber er- folgen, wenn der Kläger bei Klageerhebung von der Existenz möglicher wei- terer Schuldner der Klageforderung keine Kenntnis hatte und diese auch nicht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln konnte. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20 - OLG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Landgericht Hamburg. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Hamburg als Autorin zweier Bücher im Wege einer Stufenklage mit dem Ziel in Anspruch, das ihr aufgrund von Verträgen mit einer in Berlin ansässigen mittlerweile insol- venten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: Schuldnerin) ge- schuldete Absatzhonorar zu erhalten. Die Klägerin hat ihre Klage anfänglich nur gegen die Beklagte zu 1 ge- richtet, die ihren Sitz in Hamburg hatte. Nachdem diese in der Klageerwiderung behauptet hat, nicht - wie von der Klägerin geltend gemacht - Rechtsnachfolge- rin der Schuldnerin zu sein oder Teile von dieser übernommen zu haben, hat sie ihre Klage auf die in Berlin ansässige Beklagte zu 2 erweitert. Diese war Geschäftsführerin der Schuldnerin. Nach Behauptung der Klägerin hat die Be- klagte zu 2 den Eindruck erweckt, die Beklagte zu 1 betreibe die Geschäfte der Schuldnerin unter geänderter Firma mit Sitz in Hamburg fort und die Beklagte zu 2 sei deren Verlagsleiterin. Die Klägerin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Bestim- mung des zuständigen Gerichts unbedingt gestellt, nachdem die Beklagte zu 2 die fehlende örtliche Zuständigkeit gerügt und das Landgericht Hamburg diese gegenüber der Beklagten zu 2 in einem Hinweisbeschluss verneint hat. 1 2 3 - 3 - Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hält die Voraussetzun- gen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich an einer sol- chen Entscheidung aber durch abweichende Beschlüsse des Oberlandesge- richts München und des Kammergerichts gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. 1. Das vorlegende Gericht möchte seiner Entscheidung zugrunde le- gen, die Ausübung des Wahlrechts (§ 35 ZPO) setze voraus, dass der klagen- den Partei bewusst sei oder zumindest sein könnte, überhaupt eine Wahl zu haben. Dies sei nicht der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht habe wissen müssen, dass es für die eingeklagte Forderung einen weite- ren Schuldner gebe. Für eine Gerichtsstandsbestimmung sprächen in der im Streitfall vorliegenden Konstellation außerdem prozessökonomische Gründe, weil es anderenfalls zu einer Zersplitterung des Prozesses gegen mehrere An- spruchsgegner käme. 2. Mit dieser Entscheidung würde das vorlegende Gericht in einer Rechtsfrage jedenfalls von einem Beschluss des Oberlandesgerichts München abweichen, mit dem dieses entschieden hat, dass ein ursprünglich bestehender gemeinsamer besonderer Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung ge- mäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (in der bis zum 31. März 1998 geltenden, inhaltlich nicht veränderten Fassung) auch dann entgegensteht, wenn dem Kläger die Existenz eines weiteren Streitgenossen im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt gewesen ist (Rpfl. 1978, 185). 3. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass die Diver- genz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen be- trifft, nach denen eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist (BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 7). Die rechtliche Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsbestimmung möglich ist, wenn bei einer subjektiven Klageerwei- 4 5 6 7 8 - 4 - terung für den erweiterten Gegenstand des Rechtsstreits zu Beginn des Verfah- rens ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet gewesen ist, eröffnet ebenfalls das Vorlageverfahren (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8). III. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 1. Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im Vor- feld einer Klage, sondern auch dann noch erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10). 2. Die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschie- denen Gerichten (Hamburg und Berlin) haben, werden als Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen. a) Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO ge- nügt es, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem inneren Zusammen- hang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; NJW 2018, 2200 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit einer Stufenklage gemeinsam auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung der ihr nach den Verlagsverträgen zustehenden Absatzhonorare in Anspruch. Dass sich die anspruchsrelevanten Sachverhalte nicht vollständig decken, ändert nichts daran, dass die Klageforderungen einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt betreffen (vgl. BGH, NJW 2018, 2200 Rn. 13). 9 10 11 12 13 - 5 - Darüber hinaus beruhen die Klageforderungen auch auf einem im Wesentlichen gleichartigen Rechtsgrund. b) Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil vor dem Landgericht Hamburg bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. aa) Die Klage ist schon vor dieser Verhandlung auf die Beklagte zu 2 erstreckt worden, die sich nicht rügelos eingelassen hat. Das Landgericht Ham- burg ist daher nicht gemäß § 39 Satz 1 ZPO zuständig geworden. bb) Der Rechtsstreit ist auch noch nicht so weit fortgeschritten, dass vernünftigerweise aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nur eine Entschei- dung zu Gunsten des Landgerichts Hamburg in Betracht käme und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts keine Rede sein könnte. Eine entsprechende Zäsur ist etwa erreicht, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte schon sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisauf- nahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14). Eine solche Prozesslage ist hier nicht eingetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg sind im Wesentlichen Vergleichs- gespräche geführt worden. Die Parteien haben noch nicht streitig zur Sache verhandelt. 3. Dass zu Beginn des Rechtsstreits für beide Beklagten ein gemein- samer Gerichtsstand in Berlin bestanden hat, steht einer Gerichtsstandsbe- stimmung im Streitfall nicht entgegen. a) Die Klägerin hätte die Beklagte zu 1 allerdings auch in Berlin ver- klagen können, da dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts be- gründet war (§ 29 Abs. 1 ZPO). 14 15 16 17 18 19 20 - 6 - Erfüllungsort für den von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Honorarzahlung sowie der damit in Verbindung stehenden An- sprüche auf Auskunfts- und Rechnungslegung war nach § 269 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 270 Abs. 4 BGB Berlin, wo die Schuldnerin zur Zeit der Ent- stehung des Schuldverhältnisses ihren Sitz hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 164/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 11 bis 13). Zudem kann ein gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gesamtschuldnerisch neben dem Ver- äußerer haftender Erwerber nach den zutreffenden Ausführungen des vorle- genden Gerichts an dem durch den Veräußerer begründeten Erfüllungsort - hier am Verlagssitz in Berlin - verklagt werden (vgl. z.B. BeckOK HGB/Börneke, Stand: 15. April 2020, § 25 Rn. 53; Oetker/Vossler, HGB, 6. Aufl. 2019, § 25 Rn. 57). b) Dies steht einer Gerichtsstandsbestimmung aber nicht entgegen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Veranlassung hat- te, ihre Forderung gegen beide Beklagten geltend zu machen. aa) Bei einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Klage findet eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur dann statt, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Ob dies auch in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation gilt, ist um- stritten. (1) Nach einer Ansicht, die auch von dem vorlegenden Gericht geteilt wird, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands möglich, wenn der Kläger bei Klageerhebung keine Kenntnis von der Existenz weiterer Schuldner hatte und eine solche durch gebotene Nachforschungen auch nicht hätte haben können (vgl. etwa KG, NJW-RR 2001, 62 [juris Rn. 10]; OLGR Köln 2001, 388; OLG Hamm, MDR 2012, 307 [juris Rn. 22]). (2) Nach anderer Auffassung ist eine Gerichtsstandsbestimmung auch in diesem Fall ausgeschlossen (OLG München, Rpfl. 1978, 185; Bey in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl. 2019, § 36 Rn. 6; Hüßtege in: Thomas/Putzo, 21 22 23 24 25 - 7 - ZPO, 41. Aufl. 2020, § 36 Rn. 17; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 23; wohl auch Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 36 Rn. 63). (3) Des weiteren wird vertreten, bei einer subjektiven Klageerweite- rung nach Rechtshängigkeit sei eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stets unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Ge- richtsstands zulässig (LAG Hamm, NZA-RR 2015, 214, 216 [juris Rn. 23]; BeckOK, ZPO/Toussaint, 35. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 36 Rn. 19 f.). c) Der Senat tritt der erstgenannten Ansicht bei. Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beruht auf Zweckmäßigkeitser- wägungen, insbesondere auf der Überlegung, dass es im Interesse der Partei- en liegen kann, wenn der Rechtsstreit durch ein einziges Gericht entschieden wird (BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10). Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung bei Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands geht auf die Überle- gung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Ge- richt anrufen kann. Diese Überlegung greift nur dann, wenn der Kläger das für alle Beklagten zuständige Gericht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln kann. Dementsprechend lässt der Bundesgerichtshof eine Gerichtsstandsbe- stimmung zu, wenn der Kläger mehrere Streitgenossen bereits im allgemeinen Gerichtsstand verklagt hat, ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand aber nicht zu- verlässig feststellbar ist (BGH, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 11; NJW-RR 2019, 238 Rn. 17). Für Fallgestaltungen, in denen die Klage erst nachträglich gegen einen weiteren Beklagten erweitert worden ist, kann grundsätzlich nichts anderes gel- ten. Hätte der Kläger im Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung bereits Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es weitere Schuldner gibt, einen gemein- 26 27 28 29 30 - 8 - schaftlichen Gerichtsstand aber nicht zuverlässig feststellen können, so wäre ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zulässig gewesen. Ein Kläger, der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht einmal hinreichende Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein weiterer Schuldner hat, darf nicht schlechter ge- stellt werden. In Fällen, in denen der Kläger in diesem Zeitpunkt hinreichende Informationen über alle potentielle Schuldner und einen gemeinschaftlichen Ge- richtsstand hat und dennoch an einem anderen Ort Klage erhebt, darf die Zu- lässigkeit eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung demgegenüber nicht davon abhängen, ob der Kläger zunächst nur einen oder von Anfang an alle Beklagten in Anspruch genommen hat. d) Im Streitfall hatte der Kläger nach den Feststellungen des vorle- genden Gerichts im Zeitpunkt der Klageerhebung keine hinreichenden Anhalts- punkte für das Vorhandensein möglicher weiterer Schuldner. Die Beklagte zu 2 teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2018 mit, dass sie beschlossen habe, den Verlag umzufirmieren und dieser ab sofort von der Beklagten zu 1 mit Sitz in Hamburg fortgeführt werde. Angesichts dessen konnte und musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass als Schuldner für ihre Honorarforderungen auch die Beklagte zu 2 in Betracht kam. Konkrete An- haltspunkte dafür ergaben sich erst aus der Klageerwiderung der Beklagten zu 1. 4. Der Senat bestimmt das Landgericht Hamburg als zuständiges Gericht. Bei der Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehen die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie im Vordergrund. Im Regelfall ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen für zuständig zu erklären (BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 30). Für die antragsgemäße Bestimmung des Landgerichts Hamburg, in des- sen Bezirk die Beklagte zu 1 ihren Sitz hat, spricht insofern, dass vor diesem 31 32 33 34 35 - 9 - Gericht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 ihre Geschäftsanschrift im Laufe des Verfahrens von Hamburg nach Berlin verlegt hat, kann angesichts dessen keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden. Ein Grund, der es für die Beklagte zu 2 un- zumutbar erscheinen ließe, den Rechtsstreit in Hamburg zu führen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bacher Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Rensen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2019 - 308 O 263/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2020 - 11 AR 13/19 -