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Entscheidung

2 ARs 9/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720B2ARS9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720B2ARS9.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 9/20 vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 – 1 StR 58/19 – gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Recht- sprechung auf. Gründe: Die Anknüpfung des Beginns der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjäh- rigen Frist für die Verjährung der Strafverfolgung von Unterlassungsdelikten nach § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 StGB an den Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragspflicht (Senatsbeschluss vom 27. September 1991 – 2 StR 315/91) führt in Fällen, in denen diese Pflicht erst mit Eintritt der dreißigjährigen Verjäh- rung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entfällt, zu einer unangemessen langen „Gesamtverjährungsdauer“. Diese Dauer widerspricht dem Zweck der verjäh- rungsrechtlichen Vorschriften. Jedenfalls die Struktur der Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 23 SGB IV. Es kann auch zu erwägen sein, ob sich dies aufgrund einer Auslegung des § 78a StGB ergibt, nach der die Verjährung im Allgemeinen ge- mäß § 78a Satz 1 StGB mit Abschluss des tatbestandsmäßigen Verhaltens, bei Erfolgsdelikten aufgrund von § 78a Satz 2 StGB mit Eintritt des tatbestandsmä- ßigen Erfolges beginnt (vgl. Asholt, Verjährung im Strafrecht. Zu den theoreti- schen, historischen und dogmatischen Grundlagen des Verhältnisses von Be- 1 2 - 3 - strafung und Zeit in §§ 78 ff. StGB, 2016, S. 545 ff.; Bachmann, JR 2020, 370 ff.; LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., § 78a Rn. 2). Franke Krehl Eschelbach Zeng RiBGH Meyberg ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. Franke