Entscheidung
VII ZB 61/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720BVIIZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720BVIIZB61.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 61/17 vom 15. Juli 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juli 2017 - 15 T 158/16 - aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 12. Oktober 2016 - 31 M 1573/16 - wird als unzulässig verworfen. Der Gläubiger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil wegen einer Forderung aus vor- sätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Schuldner bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialge- setzbuch (SGB II). Außerdem erzielt er Nebeneinkünfte, die ihm zum Teil auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden und im Übrigen zusätz- lich verbleiben. In seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses vom 1. September 2016 hat der Gläubiger den zu pfänden- 1 2 - 3 - den Anspruch im Abschnitt "Anspruch A (an Arbeitgeber)" des verwendeten Vordrucks wie folgt beschrieben: "Zahlung des über den notwendigen Unterhalt gemäß § 850 f II ZPO hinausgehenden pfändbaren Teil[s] des Alg II - Neben- verdienstes (entsprechend Anordnung auf Seite 8)." Auf der hierdurch in Bezug genommenen Seite 8 des Antragsvordrucks im Abschnitt "Sonstige Anordnun- gen" heißt es: "Der pfändbare Teil des Alg II - Nebenverdienstes wird gemäß § 11b Abs. 3 SGB II auf 20 % des über 100,00 € liegenden Teils des monatli- chen Einkommens aus Erwerbstätigkeit festgesetzt." Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat den Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss am 12. Oktober 2016 dergestalt erlassen, dass es durch einen - mit dem unterzeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fest ver- bundenen - gesonderten Beschluss vom selben Tage den Antrag des Gläubi- gers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses "bezüglich des pfändbaren Teils des Einkommens ("Sonstige Anordnungen" Seite 8 des Vordrucks) zurückgewiesen" hat; zugleich hat die Rechtspflegerin im Antrags- vordruck sowohl im Abschnitt "Anspruch A (an Arbeitgeber)" als auch im Ab- schnitt "Sonstige Anordnungen" auf Seite 8 des von ihr unterzeichneten Vor- drucks durch Anbringung des handschriftlichen Zusatzes "siehe Anlage" auf diesen gesonderten Beschluss verwiesen. Den gesonderten Beschluss hat das Amtsgericht damit begründet, dass im Pfändungsbeschluss der Betrag, der nach § 850f Abs. 2 ZPO pfandfrei bleiben müsse, zu bezeichnen sei. Die Be- stimmung nur eines gepfändeten Einkommensbetrages sei nicht richtig. Dieser Anforderung entspreche der Antrag des Gläubigers mit der in Rede stehenden Anordnung nicht. Der gestellte Antrag sei vielmehr "hinsichtlich der Anordnung des pfändbaren Teils des Einkommens" unzulässig und insoweit zurückzuwei- sen. Die gegen diese teilweise Ablehnung seines Begehrens gerichtete sofor- tige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. 3 4 - 4 - Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt der Gläubiger seinen Antrag, im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den pfändbaren Teil des Erwerbseinkommens des Schuldners in der von ihm formulierten Weise zu fassen, weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig. War die sofortige Beschwerde - wie hier - zwar gemäß § 793 ZPO statt- haft, jedoch unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung den Beschwerde- führer nicht beschwert, und hat das Beschwerdegericht über die unzulässige Beschwerde gleichwohl sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdege- richt fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11 Rn. 4 m.w.N., NJW-RR 2014, 162). So verhält es sich hier. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers war unzulässig, weil ihn die hierdurch angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung vom 12. Oktober 2016 in der Sache nicht beschwert. 2. a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Gläubiger, der wegen einer Forderung aus 5 6 7 8 9 - 5 - einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Zwangsvollstreckung betreibe, könne nach § 850f Abs. 2 Satz 1 ZPO in erweitertem Maße auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zugreifen. Diesem sei jedoch gemäß § 850f Abs. 2 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedürfe. Der Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850f Abs. 2 Satz 2 ZPO entspreche demjenigen in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO. Auch im Falle von § 850f Abs. 2 ZPO sei allerdings der pfandfreie Betrag im Pfändungsbeschluss zu be- ziffern; ein Ausnahmefall liege nicht vor. Nach wohl einhelliger Auffassung in der Literatur sei § 850f Abs. 2 Satz 1 ZPO praxisgerecht dergestalt zu handha- ben, dass das Gericht im Pfändungsbeschluss den Teil des Arbeitseinkommens bezeichne, der pfandfrei bleiben müsse. Auch im hier zur Entscheidung stehen- den Fall bedürfe es der Festsetzung des Freibetrags. Unter vollstreckungsrecht- lichen Gesichtspunkten seien die Einnahmequellen des Schuldners - nach Be- rücksichtigung von Freibeträgen - gleichwertig. Die dem Schuldner nach dem SGB II gewährten Leistungen stünden ihm nicht von vorneherein unpfändbar zu, sondern könnten grundsätzlich nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkom- men gepfändet werden, soweit dem Schuldner am Ende der notwendige Unter- halt verbleibe. Zwar sei davon auszugehen, dass Sozialbehörden und Vollstre- ckungsgericht bei der Beurteilung des sozialrechtlich zu gewährenden Min- destunterhalts regelmäßig zur gleichen Rechtsauffassung gelangten. Es sei aber nicht auszuschließen, dass das Vollstreckungsgericht im Einzelfall eine abweichende Auffassung habe. In diesem Fall führe die vom Gläubiger beab- sichtigte Handhabe dazu, dass die Entscheidung über den Mindestunterhalt von der Behörde und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, vom Gericht getroffen wer- de. Mangels für die Bemessung konkret erforderlicher Angaben sei eine Fest- setzung des dem Schuldner zu belassenden Betrages nicht möglich gewesen. b) Demgegenüber meint der Gläubiger, das Vollstreckungsgericht könne und müsse den pfändbaren Teil des Nebenverdienstes des Schuldners gemäß § 850f Abs. 2 ZPO bestimmen, ohne den pfandfreien Betrag konkret zu bezif- 10 - 6 - fern. Das vom Schuldner bezogene Arbeitslosengeld II entspreche der Höhe nach dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Der notwendige Lebensbedarf sei daher bereits durch die Zahlungen der zuständigen Sozialbehörde vollständig abge- deckt. Eine Zweitberechnung des von der Sozialbehörde ermittelten individuel- len Bedarfs des Schuldners sei dem Vollstreckungsgericht verwehrt. Zusätzlich beziehe der Schuldner ein Nebeneinkommen "von weniger als 1.000,00 €", das nach den Regelungen des SGB II nur teilweise auf das Arbeitslosengeld II an- gerechnet werde. Dem Schuldner verbleibe gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II - mangels Nachweises höherer Aufwendungen (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II) - ein Betrag von 100 € als Grundfreibetrag für Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus verbleibe ihm gemäß § 11b Abs. 3 SGB II ein weiterer Freibetrag in Höhe von 20 % des über den Grundfreibetrag von 100 € hinausgehenden Betrages als Erwerbstätigenfreibetrag. Nur "dieser eindeutig definierte, über das (durch Alg II vollständig sichergestellte) Existenzminimum und den zusätzlich gewährten Grundfreibetrag hinausgehende Erwerbstätigenfreibetrag solle gepfändet wer- den" (Schriftsatz des Gläubigers vom 7. Oktober 2016). Nach der höchstrichter- lichen Rechtsprechung handele es sich bei dem zu pfändenden Freibetrag nicht um eine Entschädigung für Mehraufwendungen, weshalb die Pfändung nicht unter diesem Gesichtspunkt abgelehnt werden könne. Die Höhe des pfändba- ren Betrages sei durch den Arbeitgeber des Schuldners unschwer zu ermitteln; dieser müsse lediglich vom Netto-Nebeneinkommen des Schuldners 100 € ab- ziehen und 20 % der Restsumme an den Gläubiger überweisen. c) Ausgehend von diesem ausdrücklich formulierten Rechtsschutzziel ist der Gläubiger durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2016 nicht beschwert. Das Amtsgericht hat durch den separaten, mit dem Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluss verbundenen Beschluss vom 12. Oktober 2016 sowie durch die zweifache handschriftliche Bezugnahme ("Anlage") hie- rauf im Vordruck den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs- 11 - 7 - beschlusses lediglich bezüglich der vom Gläubiger erstrebten "Sonstige[n] An- ordnung" auf Seite 8 des Vordrucks abgelehnt, den begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber ansonsten erlassen. Damit ist der Beschluss mit dem vom Gläubiger beantragten Inhalt im Übrigen ergangen, also insbesondere mit der Beschreibung des gepfändeten Anspruchs auf Seite 4 des Vordrucks ("Zahlung des über den notwendigen Unterhalt gemäß § 850f II ZPO hinausge- henden, pfändbaren Teil[s] des Alg II-Nebenverdienstes"). Ausgehend von der mit diesem Inhalt erfolgten Pfändung hat der Gläubiger durch die amtsgerichtli- che Entscheidung in ihrer Gesamtheit einen weitergehenden Pfändungszugriff erhalten, als er mit seinem Antrag - nur - zu pfänden erstrebt hat (20 % des über 100 € hinausgehenden Erwerbseinkommensteils). Dass nach Maßgabe der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung eine Pfändung des verbleiben- den Nebenverdienstes des Schuldners nicht beziehungsweise nicht in einer von den Verfahrensbeteiligten umsetzbaren Weise bewirkt worden sei, macht der Gläubiger nicht geltend. Soweit der Gläubiger in der durch seinen Prozessbevollmächtigten übermittelten Stellungnahme vom 4. Juni 2020 zu dem Hinweis des erkennen- den Senats zur Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vom 18. Mai 2020 meint, es spreche vieles dafür, dass mit dem durch den separaten Be- schluss des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2016 bewirkten Wegfall der "Sonsti- gen Anordnung" auf Seite 8 des Vordrucks auch die "Grund"-Anordnung auf Seite 4 des Vordrucks unwirksam geworden ist, teilt der Senat diese Auffas- sung nicht. Zum einen trifft es nicht zu, dass aufgrund der Beschreibung der zu pfändenden Forderung im Abschnitt "Anspruch A (an Arbeitgeber)" auf Seite 4 des Vordrucks nicht zweifelsfrei feststehe, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein solle. Diese Forderung als solche wird vielmehr durch den an der betreffenden Stelle vom Gläubiger angebrachten Verweis ("entsprechend Anordnung auf Seite 8") lediglich weiter eingeschränkt; das än- dert indes nichts daran, dass die Forderungsbeschreibung auch ohne diese 12 - 8 - Einschränkung einen den Vollstreckungszugriff ermöglichenden Inhalt hat. Zum anderen kann es dem Begehren des Gläubigers nicht zum Erfolg verhelfen, wenn er selbst - wie er in der vorbezeichneten Stellungnahme ausführt - davon ausgeht, dass es der Anspruchsbeschreibung auf Seite 4 an der gebotenen Bestimmtheit fehle. Pamp Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 12.10.2016 - 31 M 1573/16 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.07.2017 - 15 T 158/16 -