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Entscheidung

IX ZB 77/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160720BIXZB77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160720BIXZB77.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/18 vom 16. Juli 2020 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 16. Juli 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2018 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Schuldner war Versicherungsnehmer verschiedener Lebensversi- cherungen, von denen einige an eine Bank abgetreten waren. Im Mai 2011 er- teilte er seiner Bank eine schriftliche Vermögensübersicht, in der alle Versiche- rungen genannt sind. Im Juni 2011 übersandte er seinem Gläubiger Dr. F. (fortan: Gläubiger) ein Vermögensverzeichnis, in dem nur die an die Bank abgetretenen Lebensversicherungen erwähnt werden. 1 - 3 - Der Gläubiger hat am 8. August 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Schuldners beantragt und mit dem Antrag das ihm vom Schuldner übersandte Vermögensverzeichnis eingereicht. Auf diesen Antrag und den Antrag des Schuldners vom 15. Dezember 2011 hat das Insol- venzgericht am 31. Dezember 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner hat die nicht an die Bank abgetretenen Lebensversicherungen im Verfahren nicht mit- geteilt. Erst durch Hinweise des Gläubigers hat der weitere Beteiligte zu 1 Ende 2013 von diesen erfahren. Er hat die Verträge gekündigt und aus den Rück- kaufswerten 64.150,02 € für die Insolvenzmasse erlöst. Der Schuldner hat die Restschuldbefreiung beantragt. Der Gläubiger hat im Schlusstermin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versa- gen. Er ist nach dem Termin verstorben und von den weiteren Beteiligten zu 2 bis 6 beerbt worden. Der Versagungsantrag hat in den Vorinstanzen Erfolg ge- habt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Zurückweisung dieses Antrags. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Versagungsantrag sei zu- lässig gestellt worden und begründet. Die Voraussetzungen von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF lägen vor. Der objektive Tatbestand der Vorschrift sei verwirklicht. Der Schuldner habe gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus §§ 20, 97 InsO verstoßen, indem er die Ansprüche aus den Versicherungen im 2 3 4 5 - 4 - Verfahren nicht vollständig angegeben habe. Der Versagungsgrund setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus. Die Pflichtverletzung sei ihrer Art nach geeignet gewesen, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände habe der Schuldner auch grob fahrlässig gehandelt. Er sei über seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten informiert gewesen durch das von ihm unterschriebene Insolvenzantragsformular vom 18. April 2011, durch die vom Insolvenzgericht übersandten Formulare, Fragebögen und Merkblätter sowie durch den Be- schluss des Insolvenzgerichts vom 31. Oktober 2011, in dem erneut auf die Auskunftspflicht des Schuldners hingewiesen worden sei. Damit müsse dem Schuldner klargeworden sein, dass er alle in Betracht kommenden Vermö- genswerte anzugeben gehabt habe. Diese Sorgfaltspflicht habe er in besonde- rem Maße verletzt. Unbehelflich sei der Einwand des Schuldners, er habe im Jahr 2011 die Übersicht verloren. Ihm sei zwar zu glauben, dass er der für die Banken gefer- tigten Vermögensübersicht vom 4. Mai 2011 zunächst keine detaillierte Beach- tung geschenkt habe. Mit Einleitung des Insolvenzverfahrens habe es sich aber aufgedrängt, die erst kurz vorher erstellte Übersicht erneut heranzuziehen. Zu- mindest hätte der Schuldner seine rudimentären und unvollständigen Angaben zu Versicherungsforderungen prüfen müssen, die er gegenüber dem Gläubiger gemacht habe. Der Schuldner habe auch die Versicherungsverträge zugunsten seiner Kinder angeben müssen. Auskunft müsse ein Schuldner auch über Ver- träge geben, die nur möglicherweise zu einer Mehrung der Insolvenzmasse füh- ren können. Auch als juristischem Laien habe sich dem Schuldner die Möglich- keit aufdrängen müssen, dass die Verträge kündbar seien. Die Nichtangabe 6 7 - 5 - von fünf Verträgen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 € stelle insge- samt eine unentschuldbare Pflichtverletzung dar. Die Versagung der Rest- schuldbefreiung sei verhältnismäßig. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. a) Den objektiven Tatbestand des Versagungsgrunds nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung (Art. 103h EGInsO) hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei als verwirklicht angesehen. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insol- venzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dabei kann die Rest- schuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert wor- den sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10 ff; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, ZVI 2015, 458 Rn. 8). An dieser Rechtsprechung ist entgegen den Angriffen der Rechtsbe- schwerdebegründung festzuhalten. Der Wortlaut des Versagungsgrunds ver- langt - anders als § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO aF - nicht, dass der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Auch aus der Gesetz- gebungsgeschichte lässt sich ein solches Erfordernis nicht herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO Rn. 18). Die Regelungen in § 4c Nr. 4 InsO und § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO, welche die Rechtsbeschwer- debegründung zum Vergleich heranzieht, zeigen keinen Wertungswiderspruch 8 9 10 11 - 6 - auf. § 4c Nr. 4 InsO erlaubt es, die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben, wenn der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Für eine sol- che Maßnahme auf Ebene der Verfahrenskosten besteht kein Bedarf, wenn die Gläubigerbefriedigung nicht beeinträchtigt wird. § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO sieht die Versagung der Restschuldbefreiung vor, wenn der Schuldner zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten (§ 295 InsO) verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Eine Obliegenheitsverletzung ist es, wenn der Schuldner bestimmte Bezüge oder Vermögenswerte verheimlicht oder trotz Verlangen keine Auskünfte über Bezüge oder Vermögen erteilt (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Eine Versagung nach diesen Vorschriften tritt jedoch bereits ein, wenn der Schuldner sein fehlendes Verschulden nicht beweisen kann (§ 296 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz InsO). Auch betrifft sie die Zeit nach Beendi- gung des Insolvenzverfahrens, in welcher der Schuldner nicht mehr den stren- gen Pflichten gemäß §§ 20, 97 InsO unterliegt. b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Pflichtverlet- zung des Schuldners als grob fahrlässig bewertet. aa) Unter grober Fahrlässigkeit ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegescho- ben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Be- schluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857 Rn. 7 mwN; vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 22). Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das 12 13 - 7 - Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der gro- ben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrläs- sigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 9). bb) Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt und keine wesentlichen Umstände außer Acht gelas- sen. Es hat sich unter anderem auf die Erwägung gestützt, dass der mehrfach über seine Pflichten belehrte Schuldner mit der Anlage zur Vermögensübersicht vom 4. Mai 2011 über eine aktuelle Aufstellung der Lebensversicherungen ver- fügte, deren Versicherungsnehmer er war, und dass er unschwer feststellen konnte, dass die nicht abgetretenen Versicherungen nicht zum Vermögen sei- ner Ehefrau gehörten, weil er dafür die Aufstellung nur mit derjenigen in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 9. März 2011 hätte vergleichen müssen. Schon diese Erwägung rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Schuldner alte Kontounterlagen durch- sehen oder von seiner Ehefrau die Herausgabe von Versicherungspolicen ver- langen musste. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung hat das Beschwerdegericht vom Schuldner nicht verlangt, nach jahrelang beitragsfrei gestellten und des- halb "vergessenen" Lebensversicherungen ohne Anlass zu suchen. Es hat sich vielmehr darauf gestützt, dass der Schuldner seine Versicherungen nur wenige Monate vor dem Eröffnungsverfahren gegenüber seiner Bank angegeben hat. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen, wonach die Aufnahme aller Versicherungen in die Vermögens- übersicht für die Bank auf deren Wunsch beruht habe, auch Vermögenswerte 14 15 16 - 8 - der Ehefrau und der Kinder anzugeben, und dass der Schuldner diese im Insol- venzverfahren "nicht seinem eigenen Vermögen zugerechnet" habe. Dieser Vortrag ist aber unerheblich, weil es darauf ankommt, dass der Schuldner Ver- sicherungsnehmer - und damit Rechtsinhaber - war, und dies wusste. Ein Rechtsirrtum des Schuldners über seine Verpflichtung, auch die Ver- sicherungsverträge mitzuteilen, die der Versorgung seiner Ehefrau dienen soll- ten oder ein Bezugsrecht für seine Kinder vorsahen, stünde der Annahme gro- ber Fahrlässigkeit nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um einen nachvoll- ziehbaren Rechtsirrtum handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NJW-RR 2010, 60 Rn. 14). Dem Schuldner musste klar sein, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Versicherungsverträge nicht ihm zustand, sondern dem zur Verwertung der Insolvenzmasse berufenen Insol- venzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, WuM 2011, 321 Rn. 4; vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 17). 17 - 9 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund- sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung beizutragen. Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2017 - 67a IN 381/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2018 - 326 T 26/17 - 18