Leitsatz
5 StR 146/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR146
1mal zitiert
24Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR146.19.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja 1. StGB § 281 Abs. 1 Satz 1 Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identi- tätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr ge- braucht werden (Aufgabe von BGHSt 20, 17). 2. StGB § 269 Abs. 1 Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online- Verkaufsangebote unter falschem Namen. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 5 StR 146/19 LG Hamburg – ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR146.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 146/19 vom 21. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe verwor- fen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten im Fall 38 entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern hierdurch im Adhäsionsverfahren entstande- nen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 38 Fällen, da- von in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in neun Fällen in Tat- einheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, in drei Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung und Missbrauch von Ausweispapieren und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und Fälschung beweiserhebli- cher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten 1 - 3 - verurteilt, eine Einziehungsentscheidung und Adhäsionsentscheidungen getrof- fen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten er- zielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 1. Der mittel- und wohnungslose einschlägig vorbestrafte Angeklagte mietete sich Anfang 2017 in einem H. Luxushotel ein. Um sich das da- für notwendige Geld zu beschaffen und weil er Gefallen an einem luxuriösen Lebensstil gefunden hatte, beging er ab Januar 2017 zahlreiche Straftaten. In einem ersten Tatkomplex (Fälle 1 bis 26) bot er über das Internet Luxusgüter – zumeist hochwertige Armbanduhren – zum Kauf an, obwohl er diese weder liefern konnte noch wollte. Im Vertrauen auf seine falschen Ver- sprechen überwiesen zahlreiche Käufer den vereinbarten Kaufpreis vorab, er- hielten jedoch nicht den gekauften Gegenstand (gewertet als Betrug in 26 Fäl- len). In einigen dieser Fälle hatte der Angeklagte kurz zuvor auf Online- Verkaufsplattformen einen Account auf nicht existierende Personen unter An- gabe fingierter Kontaktdaten angelegt oder trat bei den Verkaufsverhandlungen unter falschem Namen auf, um über seine Identität zu täuschen (gewertet als tateinheitliche Fälschung beweiserheblicher Daten). In einem zweiten Tatkomplex (Fälle 27 bis 38) schloss er mit der Tele- kom eine Reihe von Mobilfunk-Rahmenverträgen mit einer Laufzeit von 24 Mo- naten ab und spiegelte dabei wahrheitswidrig vor, die Verträge würden nach Vertragsschluss von zahlungsfähigen und -willigen Dritten übernommen. Selbst 2 3 4 5 - 4 - zahlungswillig oder -fähig war er nicht. In diesem Zusammenhang legte er Mit- arbeitern der Telekom gefälschte Dokumente und Kopien von gefälschten Do- kumenten vor und fälschte Unterschriften. Er erhielt zahlreiche hochwertige Mobiltelefone, ohne dass der Telekom ein entsprechender Gegenwert zufloss. Bei einer Durchsuchung wurden in dem vom Angeklagten genutzten Hotelzim- mer diverse für seine Taten genutzte, teils gefälschte Identitätsdokumente ge- funden. 2. Soweit ein tateinheitlicher Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweispapieren erfolgt ist, hat die Strafkammer folgende Feststellungen ge- troffen: a) Am 28. Mai 2017 trat der Angeklagte auf dem Online-Markt „Uhrforum“ unter dem Namen „ M. “ auf und übersandte im Rahmen von Verkaufs- gesprächen über eine Herrenarmbanduhr „Rolex Submariner“ an den Kaufinte- ressenten die elektronische Datei des Personalausweises von M. , um über seine Identität zu täuschen. M. hatte seinen Ausweis einige Monate zuvor verloren; wie der Angeklagte in den Besitz des Ausweises kam, ließ sich nicht aufklären. Der Geschädigte überwies an den Angeklagten 7.800 Euro (Fall 6). b) Am 13. Januar 2018 trat der Angeklagte gegenüber einem Kaufinte- ressenten als „ S. “ auf und übersandte zur Täuschung über seine Identität eine digitale Lichtbilddatei des Personalausweises von S. , woraufhin ihm der Käufer 6.750 Euro für eine Herrenarmbanduhr „Rolex Submariner“ überwies. S. hatte dem Angeklagten rund zwei Monate zuvor im Rahmen von Verkaufsverhandlungen eine digitale Lichtbildda- tei seines Ausweises übersandt (Fall 23). 6 7 8 - 5 - c) Am 7. Februar 2018 trat der Angeklagte gegenüber einem weiteren Kaufinteressenten wiederum als „ S. “ auf und übersandte zur Täuschung über seine Identität eine digitale Lichtbilddatei des Personalauswei- ses von S. , woraufhin ihm der Käufer 3.500 Euro für eine Herrenarmbanduhr „Rolex Submariner“ überwies (Fall 25). d) Mit Rahmenvertrag vom 8. Mai 2018 erhielt der Angeklagte von der Telekom fünf iPhone X im Wert von 5.749,75 Euro, für die er 999,75 Euro in bar zahlte. Später reichte er fünf Übernahmeverträge ein, die angeblich von „ C. “, tatsächlich aber vom Angeklagten unterschrieben waren. Dabei legte er ohne dessen Wissen und Billigung die Kopie einer echten rumä- nischen Identitätskarte des C. vor (Fall 37). e) Mit Rahmenvertrag vom 11. Mai 2018 erhielt der Angeklagte von der Telekom fünf iPhone X im Wert von 5.749,75 Euro, für die er 999,75 Euro in bar zahlte. Später reichte er fünf Übernahmeverträge online ein, die angeblich von „ S. “, tatsächlich aber von ihm unterschrieben worden waren. Neben einer gefälschten Meldebestätigung übersandte er online ohne Wissen und Bil- ligung des Betroffenen eine Bilddatei der echten rumänischen Identitätskarte von S. (Fall 38). II. Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen tragen die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen den Schuldspruch. Auch die 9 10 11 12 - 6 - Rechtsfolgenentscheidungen weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Aus- weispapieren ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hat in allen fünf Fällen jeweils zur Täuschung über seine Identität (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 5. April 1961 – 2 StR 71/61, BGHSt 16, 33, 34; vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, bei Dallinger, MDR 1969, 360; vom 3. November 1981 – 5 StR 435/81) ein für ei- nen anderen ausgestelltes echtes Ausweispapier gebraucht, um einen Ver- tragspartner zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. a) Der Begriff des Gebrauchens ist nach Auffassung des Senats in § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB wie in § 267 Abs. 1 StGB auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht von einer Urkunde Gebrauch, wer dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. März 1951 – 2 StR 38/51, BGHSt 1, 117, 120; vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65; vgl. bereits RGSt 41, 144, 146 f.; 66, 298, 312 f.). Dies kann nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst, sondern auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer – in dieser Weise körperlich tatsächlich vor- handenen – Urkunde zugänglich macht, denn hierdurch wird die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 30. November 1953 – 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 11. Mai 1971 – 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142; vom 23. September 2015 – 2 StR 434/14, NJW 2016, 884, 886; Beschluss vom 2. Mai 2001 – 2 StR 13 14 - 7 - 149/01, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4; vgl. bereits RGSt 69, 228). Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann deshalb ein Aus- weispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechts- verkehr gebraucht werden. b) Nach diesen Maßstäben erfüllen die Übersendung einer Lichtbilddatei (Fälle 1 bis 3 und 5) und die Vorlage der Kopie eines echten Ausweises (Fall 4) jeweils die Alternative des Gebrauchens. Die übrigen Voraussetzungen von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB sind in diesen Fällen ebenfalls erfüllt. c) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch abweichende Recht- sprechung anderer Senate gehindert. Zwar hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Jahr 1964 ent- schieden, dass ein Gebrauchen im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB nur durch Vorlage des Originals erfolgen kann (BGH, Urteil vom 4. September 1964 – 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17). Auf die Anfrage des Senats nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, ob er an dieser Auffassung festhält (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5 StR 146/19), hat der 4. Strafsenat entschieden, dass er unter Aufgabe abweichender Rechtsprechung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats folgt (Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 4 ARs 14/19). Die übrigen mit der Anfrage befassten Strafsenate haben erklärt, dass eigene Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht (1. Strafsenat, Beschluss vom 3. September 2019 – 1 ARs 13/19, 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 2 ARs 228/19, 3. Strafsenat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 3 ARs 14/19). Von einer – das Verfahren weiter verzögernden – Befragung des zum 15. Februar 2020 neu eingerichteten 6. Strafsenats hat der Senat ab- 15 16 17 - 8 - gesehen, weil dessen bislang noch übersichtliche Rechtsprechung der beab- sichtigten Entscheidung ersichtlich nicht entgegensteht. d) Der Senat hält an seiner gemäß Beschluss vom 8. Mai 2019 (5 StR 146/19) beabsichtigten Entscheidung ungeachtet der vom 2. Strafsenat (aaO) und im Schrifttum (vgl. Erb, JR 2020, 450; Dehne-Niemann, HRRS 2019, 405, 407) erhobenen Einwände fest (im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auch die h.L., vgl. LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl., § 281 Rn. 9; Schön- ke/Schröder/ Heine/Schuster, 30. Aufl., § 281 Rn. 5; MüKo-StGB/Erb, 3. Aufl., § 281 Rn. 8; NK-StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 281 Rn. 7; SSW-StGB/Wittig, 4. Aufl., § 281 Rn. 6; Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl., § 281 Rn. 3; Matt/Renzikowski/Maier, StGB, 2. Aufl., § 281 Rn. 5; AnwK-StGB/Krell, 3. Aufl., § 281 Rn. 5; Hecker GA 1997, 525, 535 f.; Preuß, JA 2013, 433, 436; aA Putz- ke/Prechtl, ZJS 2019, 522, 524; BeckOK StGB/Weidemann, 46. Ed., § 281 Rn. 6.2). Hierfür sind folgende Gründe maßgebend: aa) Aus dem Wortlaut von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt sich keine Einschränkung der Tathandlung auf besondere Formen des Gebrauchs eines Ausweispapiers. Wie bereits das Reichsgericht – und ihm folgend der Bundes- gerichtshof – überzeugend herausgearbeitet hat, gebraucht eine Urkunde, wer deren sinnliche Wahrnehmung ermöglicht, also die Urkunde zur Kenntnis der zu täuschenden Person bringt (RGSt 41, 144, 146 f.; 66, 298, 312 f.; BGH, Urteile vom 20. März 1951 – 2 StR 38/51, BGHSt 1, 117, 120; vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann dies auch vermittelt wie etwa durch Vorlage eines Abbildes geschehen, denn dass die Urkunde unmittelbar dem zu Täuschenden in die Hand gegeben werden muss, setzt der Begriff des Gebrauchens als solcher nicht voraus (vgl. RGSt 69, 228, 18 19 - 9 - 230 f.; BGH, Urteile vom 30. November 1953 – 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 11. Mai 1971 – 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142). Eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Auslegung der Tathandlung lässt sich nicht lediglich am Tatobjekt festmachen (vgl. demge- genüber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 2 ARs 228/19). Die Un- terschiede hinsichtlich des Tatobjekts machen lediglich verständlich, weshalb von § 281 Abs. 1 StGB auch das Überlassen eines Ausweispapiers an einen anderen erfasst wird (vgl. 2. Strafsenat, aaO). Schon das Gesetz macht damit deutlich, dass bereits der Zuordnung eines Ausweispapiers zum berechtigten Inhaber ein hoher Stellenwert zum Schutz des Rechtsverkehrs zukommt. Soweit sich die in der Literatur erhobenen Einwände ganz grundsätzlich gegen eine auch mittelbare Formen der Wahrnehmungsverschaffung erfassen- de Auslegung des Begriffs „gebrauchen“ in § 267 Abs. 1 StGB richten und aus diesem Grund eine Änderung der Rechtsprechung zu § 281 Abs. 1 StGB abge- lehnt wird (vgl. nur Erb, JR 2020, 450), vermag der Senat dem angesichts des abweichenden Ansatzes der Rechtsprechung schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. bb) Nach der Gesetzessystematik und dem Willen des Gesetzgebers ist der Begriff „gebraucht“ in § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB wie in § 267 Abs. 1 StGB auszulegen. Die gleichlautende Verwendung desselben Begriffs in zwei Strafnormen im selben Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs spricht dafür, dass der Begriff in beiden Tatbeständen gleich ausgelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 4 ARs 14/19). Zudem führt es – wie der 4. Strafsenat im Einzelnen dargelegt hat (aaO) – zu schwer verständlichen 20 21 22 23 - 10 - Wertungswidersprüchen, wenn die Tathandlung des Gebrauchens in § 267 Abs. 1 und § 281 Abs. 1 StGB bezogen auf Kopien echter oder verfälschter Ausweise bzw. Ausweisersatzpapiere unterschiedlich ausgelegt wird. Eine sol- che mit dem Wortlaut und der Gesetzessystematik in Einklang stehende Ausle- gung entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. dazu nä- her Senat, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5 StR 146/19). cc) Diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck von § 281 StGB ge- recht. Dieser dient dem Schutz des Rechtsverkehrs durch Identitätsschutz. Wer ein für einen anderen ausgestelltes echtes Ausweispapier (oder ein diesem gleichgestelltes Papier) im Rechtsverkehr zur Täuschung über seine Identität nutzt, macht sich die besondere Beweiswirkung des Identitätspapiers zunutze. Dies geschieht nicht nur bei Vorlage des Originals (so aber 2. Strafsenat, Be- schluss vom 13. Mai 2020 – 2 ARs 228/19), sondern auch bei der vom Rechts- verkehr heutzutage weitgehend akzeptierten Nutzung (digitaler) Kopien. Der Rechtsverkehr vertraut besonders darauf, dass nur derjenige zum Identitäts- nachweis ein amtliches (oder gleichgestelltes) Ausweispapier nutzt, der berech- tigter Inhaber ist (vgl. auch § 281 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB). Dieses be- sondere – von § 267 StGB abweichende – Vertrauen wird ebenfalls beeinträch- tigt, wenn der Täter als angeblich berechtigter Inhaber das Ausweispapier eines anderen durch Übersendung oder Vorlage einer elektronischen Bilddatei oder einer Kopie nutzt und in dieser Weise über seine Identität in einer Weise täuscht, die aufgrund der veränderten technischen, wirtschaftlichen und rechtli- chen Rahmenbedingungen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5 StR 146/19) der Vorlage des Originals nach der Auffassung des Rechtsver- kehrs weithin gleichsteht. 24 25 - 11 - Heute ist – auch im Verkehr mit Behörden – ganz weitgehend die elekt- ronische Kommunikation üblich, bei der verbreitet digitale Kopien von Urkunden verwendet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 4 StR 484/17, NStZ-RR 2018, 308). Dies betrifft gerade auch die Verwendung von Ausweis- papieren, an deren Übermittlung zur Identitätsprüfung der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse hat. Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Art und Weise, in der ein Gegenstand sinnlich wahrnehmbar gemacht werden kann, von den Hilfsmitteln abhängt, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Verfügung stehen (RGSt 69, 228, 230). Die Ge- fahr des Missbrauchs von Urkunden im Rechtsverkehr durch bildgebende Me- dien besteht im Zeitalter der Digitalisierung mehr denn je (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 4 ARs 14/19). Angesichts der veränderten Rahmenbedingungen sieht der Senat die Erwägung, den Schutz des § 281 StGB verdiene angesichts seiner besonderen Beweiswirkung nur das im Original vorgelegte Ausweispapier, als weitgehend überholt an. Da seine Auslegung mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Schutzzweck der Norm und dem Willen des historischen Gesetzgebers über- einstimmt, besteht für den Senat kein Anlass, von der gebotenen Vereinheitli- chung bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gebrauchen“ im Rahmen der Urkundendelikte abzusehen und die Klärung dieser Frage etwa dem Ge- setzgeber zu überlassen (so aber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 2 ARs 228/19). 2. Auch der tateinheitliche Schuldspruch wegen Fälschung beweiserheb- licher Daten (§ 269 StGB) durch Anmeldung eines eBay-Kontos unter falschen Personalien und Verwendung dieser Personalien im Fall 13 hält rechtlicher Überprüfung stand. 26 27 - 12 - a) Nach § 269 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derartige Daten gebraucht. Nicht nur Veränderungen an einem bestehen- den eBay-Konto unterfallen diesem Straftatbestand (näher BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14, NStZ 2015, 635), sondern auch die Einrich- tung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien (vgl. KG, NStZ 2010, 576; Willer, NStZ 2010, 553; Singelnstein, JR 2011, 375; Petermann, JuS 2010, 774, 777 f.; vgl. auch Puppe, JuS 2012, 961; aA OLG Hamm, MMR 2009, 775). b) Mit dem Einrichten des Mitgliedskontos bei eBay durch Ausfüllen und Absenden des entsprechenden online-Formulars gibt der Kunde die Gedan- kenerklärung ab, dass die angegebene Person mit den angegebenen Persona- lien einen Nutzungsvertrag mit eBay abschließen möchte, die AGB des Unter- nehmens anerkennt und beim Handel auf der Plattform unter dem gewählten Mitgliedsnamen auftritt (Singelnstein, aaO, S. 376; Willer, aaO, S. 555; Ceffina- to, JuS 2019, 337, 340). Diese Erklärung ist zum Beweis geeignet und bestimmt. Die Beweisbe- stimmung folgt aus dem rechtlichen Interesse des Betreibers, gegenüber sei- nem Vertragspartner etwaige Ansprüche durchsetzen und ihn in Ausfluss der Störerhaftung des Diensteanbieters (vgl. § 10 TMG) effektiv sanktionieren zu können (Willer, aaO). Der Beweiseignung, also der objektiven Eignung des Mit- tels, auf die Überzeugungsbildung im rechtserheblichen Kontext mitbestimmend einzuwirken (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 267 Rn. 14 mwN), steht nicht ent- gegen, dass der Nutzer selbst seine Daten eingibt; dies ist lediglich eine Frage des Beweiswerts (Singelnstein, aaO, S. 377; Willer, aaO). Eine besondere Ge- 28 29 30 - 13 - währleistung der Authentizität der Erklärung ist dafür nicht erforderlich (Willer, aaO). c) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 StGB liegen vor. Die Daten wurden bei der Anlegung des Mitgliedskontos so gespeichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde. Denn der aus der Datenurkunde ersichtliche Aussteller der Erklärung stimmte nicht mit dem wirklichen Aussteller überein, obwohl für den Vertragspartner gerade die Identi- tät des Ausstellers relevant war (vgl. Singelnstein, aaO, S. 377; Willer, aaO, S. 556; vgl. zur Täuschung über die Identität durch Angabe eines falschen Ge- burtsdatums und einer falschen Anschrift auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203; kritisch dazu Sander/Fey, JR 1995, 209). Der Angeklagte hat auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt, weil er nicht nur den Betreiber eBay bei Vertragsschluss über seine Identität täuschen, son- dern über die unter falschen Personalien angelegten Konten auch betrügeri- sche Verkäufe abwickeln wollte. d) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass § 269 StGB mit § 263 StGB im Fall 13 in Tateinheit steht, denn der Angeklagte hat plangemäß für seine Betrügerei den unter falschen Personalien angelegten eBay-Account genutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14, aaO). 3. Auch in den Fällen 4, 8, 9, 12, 22 und 24 ist der tateinheitliche Schuld- spruch wegen Fälschung beweiserheblicher Daten rechtsfehlerfrei. a) Soweit sich der Angeklagte in diesen Fällen nicht bei der Auktions- plattform eBay, sondern bei der Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen unter falschen Personalien angemeldet hat, fällt zwar nicht schon die Einrichtung ei- nes entsprechenden Nutzerkontos unter § 269 Abs. 1 StGB. Denn bei der Auk- 31 32 33 34 - 14 - tionsplattform eBay und der davon zu unterscheidenden Anzeigenplattform eBay-Kleinanzeigen handelt es sich um rechtlich und tatsächlich getrennte An- bieter mit unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (näher Rath- sack, jurisPR-ITR 19/2014 Anm. 6). Bei eBay-Kleinanzeigen werden die per- sönlichen Daten zunächst nicht abgefragt, sondern zur Registrierung genügen eine E-Mail-Adresse und ein Passwort. Die Übermittlung der persönlichen An- gaben erfolgt zwischen den Vertragspartnern selbst und in der Regel erst dann, wenn sich die Parteien über die Abwicklung des Geschäftes einig geworden sind (Rathsack, aaO). b) Der Angeklagte hat aber in jedem dieser Fälle spätestens durch sein an die einzelnen Geschädigten unter falschem Namen kommuniziertes konkre- tes Verkaufsangebot eine unechte Datenurkunde im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB hergestellt bzw. gebraucht. Die Erklärung, wer Vertragspartner eines über eine Online-Plattform vermittelten Kaufs wird, ist in derartigen Fällen zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt. Denn der Käufer kann und soll davon ausgehen, sich im Falle von Schwierigkeiten bei der Verkaufsabwicklung an den benannten Vertragspartner wenden und unter Umständen auch rechtlich gegen ihn vorge- hen zu können (Willer, aaO, S. 557). Diese Datenurkunde ist in Fällen wie dem vorliegenden auch unecht, weil nicht die unter ihrem angeblichen „Klarnamen“ auftretende Person die Erklärung abgegeben hat, sondern eine andere Person, die sich gerade nicht an der Erklärung festhalten lassen will; eine straflose blo- ße „Namenstäuschung“ liegt darin nicht (ausführlich Singelnstein, aaO, S. 378). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 StGB liegen in diesen Fällen vor. 35 36 37 - 15 - 4. Was für die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen gilt, trifft auch für die vom Angeklagten in den Fällen 5 und 7 genutzte Online-Plattform chrono24 zu, bei der nach den (seit 30. Mai 2017 geltenden) Plattformbedingungen zur Anmeldung ebenfalls eine E-Mail-Adresse und ein Passwort ausreichen. 5. Im Fall 38 muss allerdings die tateinheitliche Verurteilung wegen Fäl- schung beweiserheblicher Daten entfallen. Denn die Speicherung der falschen Personaldaten durch die Telekom war lediglich Folge der zuvor begangenen (und tateinheitlich verurteilten) Urkundenfälschung und führte nicht selbst zu einer unechten Datenurkunde (vgl. zu den Konkurrenzen auch Fischer, aaO, § 281 Rn. 6). Dies stellt den Strafausspruch in diesem Fall nicht in Frage, weil sich das Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen lediglich an den Schadensbeträgen der Betrugstaten orientiert hat, nicht aber daran, ob zusätz- lich tateinheitlich weitere Delikte verwirklicht wurden. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung ei- ne niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. III. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg, weil die Kos- tenentscheidung dem Gesetz entspricht (vgl. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Cirener Berger Mosbacher Köhler Resch 38 39 - 16 - Vorinstanz: Hamburg, LG, 06.12.2018 - 3201 Js 135/17 (3050) 632 KLs 16/18 2 Ss 23/19