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Entscheidung

5 StR 250/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR250
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR250.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 250/20 vom 21. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. Oktober 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein- heit mit mittelbarer Falschbeurkundung, und wegen Sichverschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 1.100 Euro angeordnet. Die mit Ver- fahrensrügen und der Sachrüge ausgeführte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbun- desanwalts). Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Die Verfahrensrügen in Zusammenhang mit der vernehmungserset- zenden Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschriften der Zeugen 1 2 - 3 - R. , M. und X. sowie der E-Mails des Geschädigten A. bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. a) Zwar rügt die Revision zu Recht, dass die Verfahrensweise der Straf- kammer nicht dem Gesetz entsprach, weil die Vernehmungsniederschriften und E-Mails im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten verlesen wur- den (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO), aber ohne den erforderlichen Gerichtsbe- schluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO. b) Der Senat schließt allerdings aufgrund der Besonderheiten des vorlie- genden Falls aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht: In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 StPO ausgeschlossen werden kann, wenn allen Beteiligten der Grund der Verlesung klar und von der persönlichen Vernehmung der Zeugen keine weitere Aufklärung zu erwarten war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 113/15, NStZ 2016, 117; LR-StPO/Cirener/Sander, 27. Aufl., § 251 Rn. 97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 251 Rn. 45; MüKo- StPO/Kreicker, § 251 Rn. 92, jeweils mwN). Beides war vorliegend der Fall. Allen Verfahrensbeteiligten war aufgrund des Verfahrensablaufs klar, dass die Zeugenaussagen nur vernehmungserset- zend verlesen wurden, weil alle damit einverstanden waren und mithin die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorlagen. Auf die Vernehmung der Geschädigten A. , M. und X. war zudem allseits verzichtet wor- den. Von der persönlichen Vernehmung der Zeugen war keine weitere Aufklä- rung zu erwarten. Die überwiegend im Ausland lebenden Geschädigten konn- 3 4 5 6 - 4 - ten im Wesentlichen nur darüber berichten, dass sie bei einem Autokauf über das Internet mit unter bestimmten Namen auftretenden Verkäufern verhandelt, Geld im Voraus auf bestimmte Konten überwiesen und anschließend keinen Gegenwert erhalten hatten. Die Zeugin R. konnte insoweit ohnehin nur von den Angaben des Geschädigten A. ihr gegenüber berichten. Dass die persönliche Vernehmung der Zeugen ein Mehr an relevanter Erkenntnis er- bracht hätte, ist ungeachtet entsprechenden – spekulativen – Revisionsvortrags nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf einem dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zugeordneten Laptop für alle Betrugsfälle um- fangreiche Verkaufsunterlagen festgestellt werden konnten. Durch den nachfol- genden Gerichtsbeschluss, wonach von einer Vernehmung der Geschädigten A. , M. und X. abgesehen werden könne, nachdem alle Verfahrensbeteiligten auf sie verzichtet hätten und auch die Strafkammer eine Vernehmung zur weiteren Sachaufklärung nicht für erforderlich halte, hat das gesamte Gericht zudem konkludent die Verantwortung für die Durchbrechung des Unmittelbarkeits- grundsatzes diese Zeugen betreffend übernommen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649). Dies er- fasste konkludent auch die Zeugin R. , die lediglich mittelbar zu den Anga- ben des Geschädigten A. hätte bekunden können. c) Die insoweit auch erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO erweist sich bereits deswegen als unzulässig, weil nicht vorgetragen wird, was die Strafkammer zur Erhebung des vermissten Beweises hätte drängen müssen. Den Behauptungen der Revision, die Zeugen hätten den Angeklagten als Täter ausgeschlossen, fehlt es an Anknüpfungstatsachen. 7 - 5 - 2. Die Rüge einer Verletzung von § 261 StPO betreffend den Inhalt eines Sachverständigengutachtens zu DNA-Treffern bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zwar stellt die Strafkammer in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf ab, dass das Gutachten „verlesen“ und von der Sachverständigen „erläutert“ wurde. Dies stellt jedoch lediglich eine ordnungsgemäße Einführung der von der Strafkam- mer in den Urteilsgründen wiedergegebenen Tabelleninhalte aufgrund der Viel- zahl dort wiedergegebener Zahlen in Frage, nicht hingegen die Einführung der Ergebnisse des Gutachtens, die eine Zuordnung der Spuren an den Angeklag- ten als wahrscheinlich erscheinen lassen. Da sich die Sachverständige münd- lich zum Inhalt ihres Gutachtens erklärt hat, können die letztgenannten Inhalte ohne weiteres – wie der Vorsitzende in seiner dienstlichen Erklärung vorgetragen hat – münd- lich von ihr erläutert und auf diese Weise zum Gegenstand der Hauptverhand- lung gemacht worden sein. Ohne eine dem Revisionsgericht verwehrte Rekon- struktion der Beweisaufnahme lässt sich insoweit nicht feststellen, ob tatsäch- lich ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegt, auf dem das Urteil beruht. 3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt letztlich auch die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der beanstandet wird, im Urteil verwertete Kontoauszüge der Post- bank und der Commerzbank seien nicht durch Verlesung in die Hauptverhand- lung eingeführt worden, obwohl sich die Strafkammer in den Urteilsgründen auf „verlesene“ Auszüge stützt. Auch insoweit beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Den Vorwurf der Beihilfe zur Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages hat die Strafkammer auf eine Vielzahl wei- terer aussagekräftiger Beweismittel gestützt, so dass die Frage, von welchem Konto die Miete für die angemieteten Büroräume bezahlt wurde, letztlich ohne 8 9 10 - 6 - durchgreifende Relevanz war. Die Abhebung von 23.000 Euro wenige Tage nach - 7 - Einzahlung der Stammeinlage von 25.000 Euro auf dem Konto der Commerz- bank haben hingegen auch der Angeklagte und der Zeuge K. glaubhaft berich- tet, so dass es nicht mehr darauf ankam, dass dies auch durch die Kontoaus- züge belegt wird. Cirener Berger Gericke Mosbacher Resch Vorinstanz: Bremen, LG, 10.10.2019 - 321 Js 9884/17 6 KLs (5/19)