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Leitsatz

VI ZB 59/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210720BVIZB59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210720BVIZB59.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 59/19 vom 21. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Ab- schalteinrichtung). BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 59/19 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. März 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzuläs- sig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 18.823,66 €. Gründe: I. 1. Der Kläger erwarb bei einem Autohaus ein von der Beklagten herge- stelltes Fahrzeug mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 EU5. Das Kraft- fahrt-Bundesamt stellte fest, dass die Motorensteuerung dieser Baureihe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 1 - 3 - und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 S. 1) enthält, und verpflichtete die Beklagte, für Fahr- zeuge mit Motoren dieser Baureihe ein Softwareupdate zu entwickeln. Das vom KraftfahrtBundesamt freigegebene Softwareupdate wurde im Fahrzeug des Klägers installiert. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 2. Das Oberlandesgericht hat den Kläger durch Beschluss darauf hinge- wiesen, dass es beabsichtige, die Berufung zu verwerfen, da sie mangels ord- nungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig sei. Danach komme es nicht mehr darauf an, dass die Berufung auch offensichtlich unbegründet sei und zu- rückzuweisen wäre. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsge- richt die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts verworfen und insoweit zur Begründung auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die Beurtei- lung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten 2 3 - 4 - des Klägers inhaltlich nicht mehr den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei- dung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhalts- punkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tat- sachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine er- neute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungs- kläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Aus- führungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegrün- dung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allge- meinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster In- stanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen ge- stützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5; vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 5. November 2019 - II ZB 12/19, juris Rn. 22; vom 16. Juli 2019 - XI ZB 10/18, juris Rn. 8). 2. Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz des Prozessbevollmächtig- ten des Klägers nicht mehr gerecht. Daraus ergibt sich lediglich noch hinrei- 4 5 - 5 - chend deutlich, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und § 826 BGB in Ver- bindung mit § 31 BGB bestehen sowie eine konkludente Täuschung oder eine Täuschung durch Unterlassen vorliegen sollen. Darüber hinaus wird schon nicht klar, auf welche Anspruchsgrundlage(n) und Tatbestandsmerkmale sich die (weiteren) Ausführungen beziehen. Jedenfalls wären diese nicht ausreichend auf die strukturierte und differenzierte Argumentation des Landgerichts zuge- schnitten. Abweichendes ergibt sich aus dem Hinweis auf erstinstanzliche Urtei- le anderer Gerichte und eine Kommentierung schon deshalb nicht, weil sich dieser ausschließlich auf die Aussage des Klägers bezieht, worin nach seiner Auffassung die schädigende Handlung liegt, und auch insoweit nicht klar wird, welche Anspruchsgrundlage und welches Tatbestandsmerkmal dies betrifft. Im Übrigen bliebe offen, welche (weiteren) Erwägungen dieser Urteile und der Kommentierung sich der Kläger zu eigen machen will. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung zu "einer Haftung wegen Verstoßes gegen die VO (EG) Nr. 715/2007", "die Haftung häng[e] nicht davon ab, auf welchem Wege und unter Verstoß gegen welche Norm der Schädiger gehandelt hat", sind nicht ver- ständlich und lassen nicht erkennen, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts fehlerhaft sein sollen. Schließlich hat die Rechtsbeschwerde nicht deshalb Erfolg, weil im Hin- weisbeschluss ausgeführt ist, es komme nicht mehr darauf an, dass die Beru- fung auch offensichtlich unbegründet wäre. Entgegen der Auffassung des Klä- gers führt dies schon nicht dazu, dass die Begründung des Hinweisbeschlusses in sich widersprüchlich und willkürlich ist. Denn ein Berufungsgericht darf auch unabhängig von konkreten Beanstandungen in einer Berufungsbegründung er- gänzend darauf hinweisen, dass es das angegriffene Urteil aus sich heraus für richtig hält. Außerdem führt der Beschluss, mit dem die Berufung verworfen worden ist, 6 - 6 - lediglich aus, dass diese mangels genügender Begründung unzulässig sei, und nimmt nur insoweit Bezug auf den Hinweisbeschluss. Seiters Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 20.02.2018 - 3 O 1895/17 (154) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.03.2019 - 7 U 130/18 -