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Entscheidung

2 StR 92/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220720B2STR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220720B2STR92.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 92/20 vom 22. Juli 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 12. September 2019 werden als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Zur Revision des Angeklagten H. H. bemerkt der Senat ergän- zend: Die Wertung der Strafkammer, die für sich genommen rechtsfehlerfrei festgestellten vier Fälle der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, hier in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung) stünden im Verhältnis der Tateinheit zu den ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Delikten des schweren Menschenhandels (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB, hier in der ab 19. Februar 2005 geltenden Fassung) und der Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, hier in der ab 19. Februar 2005 geltenden Fassung), ist nicht frei von rechtli- chen Bedenken. Die minder schwere Tat der Zuhälterei nach § 181a StGB ist nicht geeignet, die genannten schweren Delikte zu einer Tat zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1993 – 5 StR 539/93, NJW 1994, 1015). Die An- - 3 - nahme der Strafkammer, die Vergewaltigungen seien auch Mittel zur Beugung des der Prostitutionsausübung entgegenstehenden Willens der Geschädigten gewesen, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Ob allein dies ge- eignet wäre, eine – grundsätzlich mögliche (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1998 – 1 StR 322/98; LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 188; MüKo- StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 aF Rn. 103 je mwN) – Tateinheit zwischen § 177 StGB und § 232 StGB zu begründen, bedarf daher keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in vier Fällen jeweils unter erneu- ter Gewaltanwendung (Würgen, Schlagen usw.) den ungeschützten Ge- schlechtsverkehr mit der Nebenklägerin in der gemeinsam bewohnten Woh- nung, in einem Fall in einem Hotelzimmer, erzwungen. Dies legt weder – insoweit entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – das Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts (dazu vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1987 – 2 StR 372/87) noch ein Überschneiden von Ausfüh- rungshandlungen (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2000 – 3 StR 367/00 mwN) noch die Annahme nahe, dass die Geschädigte den Ge- schlechtsverkehr erduldete, weil sie unter dem Einfluss vorangegangener Dro- hung oder Gewalt stand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. März 1994 - 4 - – 1 StR 103/94). Der Senat kann aber ausschließen, dass der Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit im vorliegenden Fall beschwert ist. Franke RiBGH Prof. Dr. Eschelbach Meyberg ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke RiBGH Dr. Grube Schmidt ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 12.09.2019 - 6360 Js 243309/17 5/4 KLs 3/19