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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 3/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220720BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220720BANWZ.BRFG.3.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3/20 vom 22. Juli 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen missbilligender Belehrung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 22. Juli 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. No- vember 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Partner einer aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (im Folgenden: Gesellschaft). Diese ist mit Prof. Dr. P. (im Folgenden: Of Counsel), der bis 2005 als Rechtsanwalt zugelassen war und Professor an der Hochschule H. ist, durch einen Of-Counsel-Rahmenvertrag (im Folgen- den: RV) vom 29. Januar 2013 verbunden, wonach dieser im Rahmen der Zu- sammenarbeit Aufträge übernimmt. Ausweislich des Vertrages berät der Of Counsel die Gesellschaft in einzelnen Mandaten, insbesondere im Arbeitsrecht (§ 2 Nr. 2 Satz 1 RV). Der Aufgabenbereich umfasst unter anderem auch die 1 - 3 - Beratung von Mandanten in arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen sowie auch personalwirtschaftlichen Angelegenheiten, die Fertigung von Gutachten, Schriftsätzen, Vertragsentwürfen, Betriebsvereinbarungen und Konzepten, die Mitarbeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren (im Team) und die Begleitung und Vertretung von Mandanten bei außergerichtlichen Verhandlungen (§ 2 Nr. 2 Satz 2 RV). Die Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rech- nung der Partnerschaft erbracht (§ 2 Nr. 2 Satz 3 RV). Der Of Counsel unter- liegt bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen der Partnerschaft (§ 2 Nr. 3 RV). Er muss das anwaltliche Berufsrecht beachten (§ 2 Nr. 4 RV) und ist zur Geheim- haltung der ihm bekannten und bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebs- geheimnisse der Partnerschaft und der Mandanten verpflichtet (§ 6 RV). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine missbilligende Belehrung wegen Verstoßes gegen § 59a BRAO. Der An- waltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Er sieht in der Tätigkeit des Of Counsel eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit der Ge- sellschaft, weil dieser rechtsberatend und nach außen hin als Mitarbeiter tätig werde. § 59a BRAO sei auch nicht verfassungswidrig. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulas- sung der Berufung. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 3 4 5 - 4 - 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststel- lungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtig- keit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die missbilligende Belehrung der Beklagten für rechtmäßig gehalten, weil die berufliche Zusammenarbeit der Partnerschafts- gesellschaft, deren Partner der Kläger ist, mit dem Of Counsel gegen § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verstößt. a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof eine gemeinschaftliche Berufs- ausübung zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und dem Of Counsel im Sinne von § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bejaht. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers setzt § 59a Abs. 1 BRAO das Vorliegen einer förmlichen Sozietät nicht voraus. Vielmehr genügt eine verant- wortliche gemeinschaftliche Mandatsbearbeitung, ohne dass es auf die zugrun- deliegende Vertragsgestaltung ankommt (vgl. Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 59a BRAO Rn. 17; v. Wedel in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., vor § 59a Rn. 5, 9 ff., insb. 11 f. und § 59a Rn. 1; vgl. auch: Brüggemann in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 59a BRAO Rn. 45, 92 f.). 6 7 8 - 5 - Bereits dem Wortlaut ist eine Geltung nur für Sozietäten im förmlichen Sinne nicht zu entnehmen. Eine gemeinschaftliche Berufsausübung kann in vielerlei Formen erfolgen, nicht lediglich in derjenigen einer Sozietät. Auch die Historie der Vorschrift zeigt, dass es auf das Vorliegen einer Sozietät nicht (mehr) ankommt. In der ursprünglichen Fassung der Norm bei deren Einführung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I, S. 2278) war ausdrücklich von einer Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung "in einer Sozietät" (Abs. 1 Satz 1) die Rede. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsbera- tungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2840) wurden die Worte "in einer Sozietät" gestrichen. Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung - ne- ben der Aufhebung des Verbots der Sternsozietät - die Bindung der Norm an gesellschaftsrechtliche Organisationsformen lösen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 83). Mit diesem Ziel stünde eine Auslegung nicht im Einklang, bei der nicht auf die Art der Berufsausübung, sondern auf die formelle Vertragsgestaltung abgestellt würde, zumal der Übergang zwischen einer einzelvertraglichen und einer gesellschaftsrechtlichen Gestaltung fließend ist. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine Anwendung der Norm ohne Rücksicht auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung, wenn eine (verstetigte) gemeinschaftliche Berufs- ausübung im Sinne einer gemeinsamen, gleichgeordneten Mandatsbearbeitung im juristischen Kernbereich erfolgt. § 59a BRAO will auch absichern, dass die Rechtsberatung und -vertretung durch Rechtsanwälte erfolgt, wie die Worte "im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse" verdeutlichen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn - unterhalb der Schwelle zur Sozietät - eine berufliche Ver- bindung mit Drittberufen zugelassen würde, die verantwortlich, weisungsunab- hängig und mit Außenwirkung an der juristischen Mandatsbearbeitung mitwirk- ten. 9 - 6 - Entgegen der Auffassung im Zulassungsantrag waren deshalb weiterge- hende Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs dahingehend, ob die Tatbe- standsvoraussetzungen einer Sozietät gegeben waren, nicht erforderlich. bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Anwaltsgerichtshof eine gemeinschaftliche Berufsausübung zu Recht bejaht. Die Zusammenarbeit ist in Form eines Rahmenvertrages verstetigt und für eine längere Dauer vorgese- hen, wie etwa die Exklusivitätsvereinbarung (§ 5 Nr. 2 RV) zeigt. Die Vertrags- gestaltung ist nicht auf die bloße Zuarbeit des Of Counsel angelegt, bei der die Mandatsdurchführung bei der klägerischen Partnerschaftsgesellschaft verbleibt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Of Counsel wissenschaftliche Gutach- ten erstattete und ggf. erläuterte, die Verantwortung für die Weiterleitung und Umsetzung sowie die Weiterbearbeitung des Mandats aber bei der klägeri- schen Partnerschaftsgesellschaft verbliebe. Auch eine Begleitung der Anwälte der klägerischen Partnerschaftsgesellschaft durch den Of Counsel im An- schluss an eine Erstattung eines Gutachtens wäre unbedenklich, da dies - ähn- lich wie bei der Begleitung von Anwälten durch Privatsachverständige - die aus- schließliche Mandatsverantwortung der klägerischen Partnerschaftsgesellschaft nicht in Frage stellte; der Of Counsel träte dann nur als (externer) Berater der klägerischen Gesellschaft auf. Ausweislich des Rahmenvertrages geht die Tä- tigkeit des Of Counsel über diese unselbständige Zuarbeit und Beratung der Gesellschaft indes erheblich hinaus. Er übernimmt hiernach auch die Beratung von Mandanten in arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, fertigt nicht nur Gutachten und Konzepte, sondern auch Schriftsätze und begleitet und vertritt Mandanten bei außergerichtlichen Verhandlungen und Einigungsstellen- verfahren, ohne dass er bei seiner Tätigkeit den Weisungen der klägerischen Partnerschaftsgesellschaft unterworfen ist. Zu Recht und ohne dass dies im 10 11 - 7 - Zulassungsantrag beanstandet wird, ist der Anwaltsgerichtshof angesichts die- ses Tätigkeitsprofils davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Of Counsel auf eine Rechtsberatung nach außen gerichtet ist. Damit wird das ursprünglich nur der klägerischen Sozietät erteilte Mandat faktisch (wenigstens in Teilen) eigen- ständig von dem Of Counsel bearbeitet. Angesichts dieser originären Bearbei- tung wesentlicher Teile eines Mandates liegt eine gemeinschaftliche Berufs- ausübung vor, auch wenn im Außenverhältnis allein die klägerische Sozietät verpflichtet ist, der Of Counsel im Namen der Sozietät auftritt und er daneben auch zuarbeitende Tätigkeiten ausübt. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt nicht lediglich eine zulässige Ko- operation vor. Die dargelegte Zusammenarbeit im Rahmen der Mandate geht weit über eine reine Kooperation hinaus (vgl. zu Kooperationen: Bor- mann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 59a Rn. 27; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 59a Rn. 135 ff.; v. We- del in Hartung/ Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 59a Rn. 55 ff.; Brüggemann in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 59a Rn. 92 f.). b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof einen Verstoß gegen § 59a Abs. 1 BRAO angenommen, weil hiernach die nach dem Rahmenvertrag vor- gesehene Zusammenarbeit mit dem Of Counsel unzulässig ist. Hochschulpro- fessoren gehören nicht zu den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgeführten Beru- fen. Die Regelung ist abschließend und die Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) führt nicht zu einer Un- anwendbarkeit der Vorschrift in der vorliegenden, nicht von diesem Urteil er- fassten 12 13 - 8 - Konstellation (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 7 ff.). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 59a Abs. 1 BRAO ohnehin nur eine Zusammenarbeit im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse er- laubt. § 59a Abs. 1 BRAO erweitert nicht die beruflichen Befugnisse der ver- bundenen Berufsträger und bezweckt nicht die Verlagerung von Rechtsdienst- leistungen von Rechtsanwälten auf andere Berufsgruppen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, S. 33; Bormann/Strauß in Gai- er/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 59a Rn. 86; v. Wedel in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a Rn. 9). Ein Hochschullehrer ohne Anwaltszulassung darf demnach auch im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht den Anwälten vorbehaltene Tätigkeiten ausüben (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis von Hochschullehrern vgl. BVerfG, NJW 1988, 2535 [zum RBerG]; allgemein zum RDG: BVerfG, NJW 2010, 3291 Rn. 13). 2. Eine Zulassung ist auch nicht deshalb geboten, weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG erforderlich ist. Weder liegt die vom Kläger geltend gemachte Verlet- zung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG durch den Anwaltsgerichtshof vor noch kommt eine Vorlage durch den Senat in Betracht. Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn das entscheidende Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist (vgl. 14 15 16 - 9 - nur BVerfGE 138, 64 Rn. 75, 82). Der Anwaltsgerichtshof hat indes ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum er nicht von der Verfassungs- widrigkeit ausgeht und deshalb die Sache nicht vorlegt. Ein Willkürverstoß ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Der Senat teilt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt - nicht deshalb verfassungswidrig ist, weil er in der vorliegenden Konstellation einer gemeinschaftlichen Berufsausübung ent- gegensteht. Dabei geht es hier nicht um die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO schlechthin, sondern nur insoweit, als dies für die hier zu ent- scheidende Konstellation entscheidungserheblich ist, mithin bezüglich einer Zusammenarbeit entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrags (vgl. zur Beschränkung auf den entscheidungserheblichen Teil der Norm: BVerfGE 141, 82 Rn. 40). a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 12) hat der Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung einer Vorlagepflicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung abgestellt, sodass es auf das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mit- wirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618) nicht ankommt. Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurtei- lungszeitpunkt bestimmt sich nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 10), worauf auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger zitier- ten Urteil vom 15. November 2007 (BVerwGE 130, 20 Rn. 13) abgestellt hat. Hiernach ist bei einer Missbilligung auf den Sachverhalt, wie er sich der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt ihrer Prüfung darstellte, unter Berücksich- 17 - 10 - tigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO). b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof weiter eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG verneint. Zwar liegt ein Eingriff in die Freiheit der Berufsaus- übung nach Art. 12 Abs. 1 GG vor. Dieser ist jedoch gerechtfertigt. Er beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, dient einem legitimen Zweck - Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO und damit Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege - und ist verhältnismäßig, mithin geeignet, erforderlich und angemessen (zu den Kriterien im Einzelnen und mwN: Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 15 ff.). aa) Der Senat hat weder an der Geeignetheit noch an der Erforderlichkeit Zweifel. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die Erforderlichkeit be- reits im Hinblick auf das Ziel der Sicherung der anwaltlichen Verschwiegen- heitspflicht, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 21 mwN; BVerfGE 141, 82 Rn. 56) ausgeführt hat. Angesichts der spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Berufsausübung auszu- schließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 21 mwN; BVerfGE 141, 82 aaO). Dies war jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt bei einem Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt, der im Bereich des Arbeits- 18 19 - 11 - rechts rechtsberatend im Rahmen eines Of-Counsel-Vertrags tätig wird, nicht der Fall. Der Verweis des Klägers auf die Möglichkeit von Hochschullehrern mit der Befähigung zum Richteramt, als Verteidiger tätig zu werden, ist hier un- behelflich. Zwar gelten in diesem Fall § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO für die dem Hochschullehrer als Verteidiger anvertrauten oder be- kannt gewordenen Geheimnisse sowie der hieran anknüpfende Schutz vor Be- schlagnahmen nach § 97 StPO. Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Gleiches gilt im Hinblick auf die den Hochschullehrern zustehende Vertre- tungsbefugnis vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Verwaltungsgericht sowie dem Sozialgericht. Ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit war auch nicht auf Grund- lage der hier anzuwendenden § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. und § 53a Abs. 1 StPO a.F. gegeben. Zu Recht hat der Anwaltsgerichthof die Einordnung des Of Counsel als berufsmäßig tätiger Gehilfe im Sinne von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. und als Gehilfe im Sinne von § 53a Abs. 1 StPO a.F. abgelehnt unter Be- zug auf die Senatsrechtsprechung, wonach funktionell gleichgestellte Personen nicht als Gehilfe bezeichnet werden können (vgl. mwN und ausführlicher Be- gründung Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 25 und Rn. 27 ff.). Gegen die zutreffende Argumentation des An- waltsgerichtshofs, wonach die nach außen gerichtete rechtsberatende Tätigkeit des Of Counsel nicht als Zuarbeit eines Gehilfen im Rahmen der Mandatsbe- ziehung der Gesellschaft zu qualifizieren ist, wird im Zulassungsantrag nichts Substantielles vorgebracht. Selbst wenn im Übrigen eine einfach-rechtliche Auslegung möglich sein sollte, wonach der Of Counsel hier als Gehilfe anzuse- hen ist, ist der Gesetzgeber bei Schaffung des § 59a BRAO nicht von einem 20 21 - 12 - derartig weiten, Beteiligte einer Berufsausübungsgemeinschaft umfassenden Gehilfenbegriff ausgegangen, ohne dass dies im Rahmen des eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs zu beanstanden wäre (vgl. ausführ- lich Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 27 ff.). Zudem wäre, auch wenn eine Anwendung der Regelungen über Gehilfen in Betracht gezogen wür- de, eine ausreichende Sicherstellung der Verschwiegenheit schon deshalb nicht gegeben, weil diese jedenfalls angesichts der unklaren Rechtslage nicht gesi- chert wäre. Die von dem Kläger in Bezug genommene aktuelle Rechtslage, wo- nach von § 203 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 und 4 StGB auch sonstige Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, umfasst sind sowie von § 53a Abs. 1 Nr. 1 StPO Personen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken, spielt für das vorliegende Verfahren - wie ausge- führt - keine Rolle. Da die Erforderlichkeit schon nach obigen Ausführungen zu bejahen ist, kommt es nicht darauf an, ob diese auch im Hinblick auf die Sicherung des An- waltsmonopols und zum Schutz einer unabhängigen Rechtspflege vorliegt. bb) Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Eingriff unan- gemessen ist, weil bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Ein- griffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist. Die Wahrung der Verschwiegen- heit zählt zu den zentralen Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit. Das Interes- se des Rechtsanwalts sowie des Hochschullehrers, ihren Beruf gemeinsam auszuüben, kann demgegenüber keinen vorrangigen Schutz beanspruchen (vgl. ausführlich [zur Zusammenarbeit mit einem Mediator und Berufsbetreuer]: Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 33 f.). Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Komplexität von 22 23 - 13 - Rechts- und Wirtschaftszusammenhängen zur Folge hat, dass Rechtsfragen oft nicht ohne professionellen Sachverstand aus anderen Berufen ausreichend be- antwortet werde können und deshalb die Nachfrage nach kombinierten interpro- fessionellen Dienstleistungen wächst, was bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen ist. Dies ist in der hier vorliegenden Konstellation indes schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil es hier nicht um eine interprofessionelle Zusammenarbeit geht, bei der jeder Berufsträger die unterschiedlichen Kompe- tenzen seines Fachbereichs einbringt, sondern um die Zusammenarbeit im Kernbereich der juristischen Mandatsbearbeitung durch rechtliche Beratung und Vertretung. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Zusammenar- beit mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Hochschullehrer auch im arbeitsrechtlichen Bereich ohne Verstoß gegen § 59a Abs. 1 BRAO in weiten Bereichen möglich ist, so insbesondere im Rahmen gutachterlicher Tätigkeit. Eine eigenständige weisungsunabhängige Beratung und Vertretung von Man- danten in diesem Bereich ist einem Hochschullehrer ohne Anwaltszulassung hingegen ohnehin versagt. 3. Auch im Übrigen liegen keine Zulassungsgründe vor. a) Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die ent- scheidungserheblichen tatsächlichen Fragen sind geklärt. Die Rechtssache verursacht auch in rechtlicher Hinsicht nicht das normale Maß erheblich über- schreitende Schwierigkeiten und hebt sich damit nicht von den üblichen verwal- tungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich ab (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 74/18, NJW-RR 2019, 1528 Rn. 21). Zu den ent- 24 25 26 - 14 - scheidenden Rechtsfragen sind zudem bereits verfassungsgerichtliche Ent- scheidungen sowie Entscheidungen des Senats ergangen, die den Rahmen auch für den vorliegenden Fall vorgeben. b) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungs- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzu- legen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Ein- greifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er be- ruft sich zunächst darauf, dass bisher nicht höchstrichterlich geklärt sei, inwie- fern Hochschullehrer als Of Counsel vom Sozietätsverbot des § 59a BRAO er- fasst sind. Diese Frage ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Bezeichnung als Of Counsel hat keinen allgemeingültigen Inhalt - welche Tätigkeiten der als Of Counsel bezeichnete Hochschullehrer im Einzelfall aus- übt, ist von der konkreten Vereinbarung abhängig. Dementsprechend lässt sich auch nicht allgemein aussagen, ob eine Zusammenarbeit mit einem Of Counsel nach § 59a Abs. 1 BRAO unzulässig ist. Entscheidungserheblich ist hier ohne- hin nur, ob die im vorliegenden Fall vereinbarte Zusammenarbeit zulässig war. Insoweit handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Dass sie über den Fall hinaus für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat, insbesondere also die kon- 27 28 - 15 - krete Art der Vertragsgestaltung in einer Vielzahl von Fällen Verwendung findet, ist nicht dargetan. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und dargetan, dass die Anwendung des § 59a Abs. 1 BRAO auf die konkrete Vertragsgestaltung um- stritten und klärungsbedürftig wäre. Allein die Tatsache, dass eine höchstrich- terliche Entscheidung zu dieser Konstellation bislang nicht erging, begründet eine Grundsatzbedeutung nicht. Wie die obigen Ausführungen zeigen, ergibt sich das Ergebnis des Anwaltsgerichtshofs ohne Weiteres auf Grundlage der Anwendung und Auslegung des Gesetzes. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass zu klären sei, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit nicht sozietätsfähigen Berufen möglich sei, begründet dies ebenfalls keine Zu- lassung wegen Grundsatzbedeutung. Entscheidungserheblich ist nur, ob die konkret verwirklichte Zusammenarbeit zulässig ist. Insoweit stellt sich - wie oben ausgeführt - keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die vom Kläger weiter aufgeworfene - ohnehin in dieser Allgemein- heit nicht klärungsfähige - Frage, inwiefern nicht-anwaltliche externe Berater auf dem Geschäftspapier und der Website geführt werden dürften, begründet die Zulassung wegen Grundsatzbedeutung schon mangels Entscheidungserheb- lichkeit nicht. Um die Gestaltung des Briefpapiers sowie der Website geht es im Verfahren nicht (mehr). c) Eine Zulassung wegen Verfahrensmängeln nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf die unterlassene Aufklärung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Sozietät hin- gewiesen hat sowie die unterlassene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht 29 30 31 - 16 - rügt, liegt fehlerhaftes Verhalten des Anwaltsgerichtshofs schon nicht vor (s.o. unter II.1.a.aa und II.2.). III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Lohmann Liebert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 11.11.2019 - AGH 39/16 (I/13) - 32