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Entscheidung

XI ZR 137/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220720BXIZR137
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220720BXIZR137.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 137/19 vom 22. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 wird zurückgewie- sen. Gründe: 1. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 23. Juni 2020 gerichtete Gegenvorstellung der Klägerin ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1 und vom 24. März 2020 - XI ZR 311/18, juris Rn. 2) erhoben worden. 2. In der Sache gibt die Gegenvorstellung keinen Anlass, den Gegen- standswert herabzusetzen. Die Wertfestsetzung auf 1.120.000 € trifft zu. a) Der Wert des Hilfsantrags zu 1, mit dem die Klägerin von der Beklag- ten die Rückgewähr der Grundschuld verlangt hat, beträgt 1.120.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 4 und BGH, Be- schluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 165/16, NJW-RR 2017, 847). Hiergegen erinnert die Gegenvorstellung, die von einem eingetragenen Nennwert der 1 2 3 - 3 - Grundschuld von 1.120.000 € ausgeht, nichts. Dem Hilfsantrag zu 2, mit dem die Feststellung begehrt worden ist, dass eine Rückgewähr nicht gegen Zah- lung eines höheren Betrages als 1.120.000 € zu erfolgen habe, kommt hierne- ben ein eigenständiger Wert nicht zu. b) Nach § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG ist der Wert des Hilfsantrags zu 1 für die Wertfestsetzung maßgebend, weil eine Entscheidung hierüber ergangen ist und es sich im Vergleich zum Hauptantrag um den Wert des höheren An- spruchs handelt. aa) Das Berufungsgericht hat gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Ent- scheidung über die Hilfsanträge getroffen, weil es von dem Eintritt der innerpro- zessualen Bedingung ausgegangen ist. Auch insoweit hat die Klägerin die Zu- lassung der Revision beantragt und ausgeführt, die im Berufungsverfahren an- gekündigten Anträge ausdrücklich "vollen Umfangs" weiterzuverfolgen. bb) Eine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsanträgen ist wegen einer wirtschaftlichen Identität des Hauptantrags mit den Hilfsanträgen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unterblieben. Demnach ist der Wert der Hilfsanträge maßgebend, der den Wert des auf die Feststellung der Erledigung des Rechts- streits gerichteten Hauptantrags, der, wie die Gegenvorstellung zutreffend aus- geführt hat, lediglich das Kosteninteresse der Klägerin in Höhe von 43.482,30 € 4 5 6 - 4 - umfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13 und vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2), übersteigt. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2018 - 15 O 221/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2019 - 9 U 259/18 -